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Veronika Odrobinová | December 19, 2023
Am 14. Dezember 2023 unterzeichnete der Präsident einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über Beschäftigung, in der jeweils geltenden Fassung, sowie andere damit zusammenhängende Gesetze. Die Änderung tritt voraussichtlich ab 1. Januar 2024 in Kraft.
Eine der wesentlichen Änderungen, die die erwartete Änderung in das Arbeitsgesetzbuch mit sich bringen wird, ist die Einführung einer zwingenden Haftung von Lieferanten für Lohnansprüche der Mitarbeiter von Subunternehmern im Baubereich. Dabei handelt es sich um eine Änderung, die lediglich als ein Änderungsvorschlag in den Gesetzentwurf eingearbeitet wurde und daher in dem Begründungsbericht zum Gesetzentwurf nicht erwähnt werden konnte.
GESETZLICHE Gewährleistungspflicht/ HAFTENDE
Die Gewährleistungspflicht gilt ausschließlich für Bauunternehmer im Sinne des Baugesetzes, also für nach dem Gewerbegesetz zur Ausführung von Bau- oder Montagearbeiten berechtigte Personen.
In der Praxis betrifft die Novelle diejenigen Bauunternehmer, die die Durchführung von Bautätigkeiten durch Subunternehmer und deren Mitarbeiter sicherstellen. Gleichzeitig stuft das Gesetz auch Arbeitsvermittlungen/-agenturen ausdrücklich als Subunternehmer ein, die Arbeitnehmer zur Erbringung von Bautätigkeiten vorübergehend an Bauunternehmer überlassen.
Im Falle einer Vertragskette mit mehreren Subunternehmern geltem als gemeinsame und unteilbare Haftende:
INFORMATIONSPFLICHT DES SUBUNTERNEHMERS / ARBEITGEBERS
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeiten zur Vertragserfüllung über die Personen der Bürgen, deren Änderungen und die Bedingungen für die Ausübung von Rechten gegenüber dem Bürgen zu informieren. Diese Verpflichtung muss gegenüber bestehenden Mitarbeitern innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs, d.h. höchstwahrscheinlich bis zum 1. Februar 2024, erfüllt werden.
PFLICHTEN UND RECHTE DER HAFTENDEN
Bauunternehmer haften künftig für die Lohnansprüche (also Löhne, Gehälter und Vergütungen aus einer Werkausführungs- bzw. Arbeitsleistungsvereinbarung) der Arbeitnehmer ihrer Subunternehmer, und dies bis zur Höhe des Mindestlohns. Der Haftende ist verpflichtet, die Lohnansprüche des Arbeitnehmers spätestens 10 Tage nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung des Arbeitnehmers zu erfüllen.
Neben der Gewährleistung der Lohnansprüche ist der Bürge auch zur Vornahme aller zwingenden Abzüge und Abgaben, insbesondere Abzüge und Vorauszahlungen für die Einkommensteuer und die Krankenversicherung, verpflichtet.
Nach Auszahlung der Beträge an einzelne Arbeitnehmer und Vornahme von Abzügen ist der Bürge verpflichtet, den Arbeitgeber/Subunternehmer und ggf. alle weiteren Bürgen über diese Beträge zu informieren.
Der Bürge hat gegen den Subunternehmer einen Anspruch auf eine Erstattung für die Leistung, die er dem Arbeitnehmer für ihn erbracht hat.
INANSPRUCHNAHME DES LOHNANSPRUCHS DURCH ARBEITNEHMER
Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich an den Bürgen zu wenden, wenn der Arbeitgeber ihm den Lohn, das Gehalt oder die Vergütung aus der Vereinbarung nicht bis zum Ende der Laufzeit ausgezahlt hat. Um seinen Lohnanspruch gegenüber dem Bürgen geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer ihm eine schriftliche Aufforderung zustellen, die unter anderem die Identität des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie Angaben zum Lohnanspruch enthält:
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Bürgen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Fälligkeit der Lohnforderung auffordert, erlischt sein Anspruch gegenüber dem Bürgen.
AUSNAHME VON DER Gewährleistungspflicht
Der Bauunternehmer haftet nicht für Lohnforderungen, wenn er bei Beginn der Vertragserfüllung
vom Subunternehmer eine Bestätigung darüber erhält
In der Praxis ist davon auszugehen, dass diese Bestätigungen bald zum routinemäßigen Bestandteil der Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages zwischen einem Bauunternehmer und seinem Subunternehmer werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Musterbestätigung.