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| April 9, 2020

HANDBUCH COVID – 19: steuerermässigungen für selbstständig erwerbstätige persone

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Im Hinblick darauf, dass zurzeit immer mehr neue Gesetze und Entscheidungen zur Minderung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem COVID-19  verkündet werden, geben wir ein zusammenfassendes Dokument heraus, in dem Sie eine Übersicht der wichtigsten aktuellen gültigen Maßnahmen für selbstständig erwerbstätige Personen („SEP“) im Bereich Steuern und gesetzliche Versicherung finden, gleichzeitig verweisen wir Sie auf manche bisher nicht genehmigte, jedoch aktuell vorgeschlagene Ermäßigungen. Alle unten angeführten Maßnahmen sind die Reaktion auf die gegenwärtige Situation und sollen den SEP helfen, wenigstens teilweise die negativen Auswirkungen des COVID-19 zu kompensieren.

Einkommensteuer natürlicher Personen

1. Automatischer Straferlass für verspätete Eingabe der Steuererklärung zur Einkommensteuer für die Steuerperiode des Jahres 2019, einschließlich automatischen Erlasses der damit verbundenen Verzugszinsen und der Zinsen aus gestundetem Betrag aus dieser Steuer.

  • Bedingung für den Erlass ist, dass spätestens bis zum 1.7.2020 die Eingabe der Steuererklärung zur Einkommensteuer für das Jahr 2019  erfolgt.
  • Im Fall der Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 kommt es also nicht zur Verschiebung des Termins für die Eingabe der Steuererklärung, sondern zum Erlass der Sanktionen im Fall der Eingabe dieser Erklärung in der Frist bis zum 1.7.2020.

2. Erlass der Juni-Anzahlung auf die Einkommensteuer natürlicher Personen

  • Der Unternehmer braucht die Anzahlung auf die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2020 mit Fälligkeit zum 15. Juni 2020 nicht zu bezahlen,
  • die Steuer verrechnet er erst bei der Eingabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 bis zum 1. April 2021 (bzw. bis zum 1. Juli 2021 im Fall der Eingabe der Steuererklärung mittels eines Steuerberaters).

3. vorgeschlagene Einführung des Instituts des sog. Abzugs eines Steuerverlustes („Loss carryback“)

  • Es handelt sich vorläufig um eine diskutierte Maßnahme, die im Verlauf des Genehmigungsprozesses noch eine Reihe von Änderungen erfahren kann.
  • Die Gesetzesregelung sollte ermöglichen, von der Steuergrundlage den rechtskräftig festgelegten Steuerverlust oder seinen Teil abzuziehen, und zwar in der Steuerperiode, die im Zeitraum von 2 Jahren vor dem Beginn der Zeit begann, für die der Steuerverlust festgesetzt wird, oder in dem Zeitraum von 5 bzw. 6 Jahren nach Beendung dieser Zeitspanne (die angeführte Problematik wird noch immer diskutiert); der Steuerverlust für das Kalenderjahr 2020 könnte damit auch für die Kalenderjahre 2018 und 2019 abgezogen werden, und zwar in Form der Eingabe einer nachträglichen Steuererklärung für diesen Zeitraum.
  • Es sollte möglich sein, den Steuerverlust von der Steuergrundlage nur in Höhe der gesamten Teilsteuergrundlagen laut § 7 bis 10 des Gesetzes über die Einkommensteuer abzuziehen.
  • Bei Applikation des Instituts des rückwirkenden Abzugs von Steuerverlusten sollte sich die Präklusivfrist um den Zeitraum verlängern, für den der Steuerverlust festgesetzt wurde, und für den der Steuerverlust oder sein Teil als von der Steuergrundlage abziehbarer Posten geltend gemacht wurde (im Fall des Geltendmachens des Steuerverlustes aus dem Jahr 2020 in einer nachträglichen Steuererklärung für das Jahr 2018 käme es somit zur präklusiven Erklärung für das Kalenderjahr 2018 bis zum 1.5. (ggf. 1.7.) 2029 (oder sogar 2030).

Kranken- und Sozialversicherung

1. Versicherungsbeitrag zur öffentlichen Krankenversicherung

  • Die Übersicht über Einkommen und Ausgaben für das Jahr 2019 muss die SEP gesetzlich spätestens bis zum 3. August 2020 vorlegen, wobei die Versicherungsnachzahlung bis zu 8 Tagen nach dem Tag fällig ist, an dem die Übersicht eingereicht wurde oder werden sollte.
  • Die Versicherungsanzahlungen bis zur Höhe des errechneten Versicherungsbetrages von einem Zwölftel der minimalen Berechnungsgrundlage (d.h. der minimalen monatlichen Anzahlung) für den Zeitraum ab Anfang März 2020 bis Ende August 2020 bezahlt die SEP nicht, wobei sie nicht um den Zahlungserlass ersuchen muss.
  • Eine SEP mit höherer Anzahlung ist verpflichtet, nur den Unterschied zwischen der Höhe ihrer Anzahlung auf den Versicherungsbeitrag und der Höhe der Mindestanzahlung (in Höhe von 2 352 CZK/Monat) für den Zeitraum ab März bis August 2020 zu bezahlen (die SEP kann sich nichtdestoweniger entscheiden, die Anzahlung erst in Form einer Versicherungsnachzahlung zu begleichen, und zwar spätestens bis zu 8 Tagen nach dem Tag, an dem die Übersicht für das Jahr 2020 eingereicht wurde oder werden sollte).
  • Die Versicherungsanzahlungen, die die SEP  für den Zeitraum ab März 2020 bis August 2020 bezahlen würde, werden als bezahlt erachtet bis zur Höhe des Versicherungsbetrages, der aus einem Zwölftel der minimalen Berechnungsgrundlage errechnet wurde (Einsparung von 14 112 CZK) – die SEP rechnet somit in der Übersicht für das Jahr 2020 von dem errechneten Versicherungsbetrag  nicht nur die wirklich beglichenen Anzahlungen, sondern auch die „erlassenen“ Mindestanzahlungen für den Zeitraum März 2020 bis August 2020 im Betrag von 14112 CZK ab.
  • Pönale mit Bezug auf den Versicherungsbetrag, die in der Zeit ab Anfang März 2020 bis Ende August 2020 entstand, wird nicht bemessen (Pönale, die Zubehör zum Versicherungsbetrag ist, der ursprünglich während der angeführten Schutzfrist fällig war, entsteht frühestens ab 22. September 2020).

2. Versicherungsbeitrag zur Sozialfürsorge sowie Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik und Rentenversorgung

  • Der Eingabetermin für die Übersicht der SEP für das Jahr 2019 wurde bis zum 3. August 2020 verschoben (laut  veröffentlichter Information auf den Webseiten der Tschechischen Sozialfürsorgeverwaltung), indem bis zu diesem Termin auch der Rückstand des Versicherungsbetrages zur Rentenversicherung für das Jahr 2019 bezahlt sein muss, damit Sanktionen erlassen werden können für verspätete Eingabe der Übersicht.
  • In der Übersicht für das Jahr 2020 kann die SEP von dem errechneten Versicherungsbetrag nicht nur die wirklich bezahlten Anzahlungsbeträge zur Rentenversicherung im Jahr 2020, sondern auch minimale Anzahlungen abziehen, deren Bezahlung für den Zeitraum März 2020 bis August 2020 erlassen wurde (d.h. 15 264 CZK bei SEP, die eine selbstständige Haupterwerbstätigkeit ausüben, oder 6 108 CZK bei SEP mit selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit, sofern  in diesen Monaten die selbstständige Erwerbstätigkeit  zumindest einen Teil des Monat erfolgte).
  • Die Zeit, für die von der SEP keine Anzahlungen  auf Versicherungsbeträge für die Rentenversicherung abgeführt werden, wird weiterhin in die Rentenversicherung als sog. Ausschluss-Zeit angerechnet.
  • Die Ermäßigungen beziehen sich nicht auf freiwillige Krankenversicherung, die standardgemäß bezahlt werden muss.

3. Einführung von „Pflegegeld“ für SEP

  • Für SEP wird das Ministerium für Industrie und Handel Anträge auf „Pflegegeld“ annehmen und auszahlen.
  • Anspruch auf „Pflegegeld“  hat eine SEP in Haupttätigkeit, die ihre Unternehmertätigkeit aufgrund der Fürsorge für ein Kind nicht ausüben kann, das noch nicht das 13. Lebensjahr erreicht hat, und zwar während der Schließungsdauer der Schul- oder anderen Kindereinrichtung infolge einer Regierungsverordnung der Tschechischen Republik.
  • Die Zuwendungshöhe, bzw. das „Pflegegeld“, beträgt 424 CZK pro Tag.
  • Der Antrag auf „Pflegegeld“ für März 2020 muss bis zum 30. April 2020 eingereicht werden.

Sonstige Steuern

1. Straßensteuer

  • Der Erlass der Verzugssteuer und der Steuer aus gestundeten Steuerbeträgen, entsteht bei Vorauszahlungen der bis zum 15.4.2020 und 15.7.2020 fälligen Straßensteuer, wenn es zur Bezahlung dieser Anzahlungen spätestens am 15.10.2020 kommt.

2. Mehrwertsteuer

  • Straferlass für die nichteingereichte Kontrollmeldung, sofern die Pflicht zur Strafzahlung im Zeitraum ab 1.3.2020 bis 31.7.2020 entstanden ist (diese Geldstrafe wird automatisch ohne Antragstellung erlassen).
  • Außer dem oben angeführten Straferlass für verspätete Eingabe der Kontrollmeldung ist es in den übrigen Fällen stets notwendig, einen indidivuellen Antrag auf Erlass der damit verbundenen Sanktionen zu stellen, mit dem Nachweis, dass die Ursache für die Unterlassung Gründe im Zusammenhang mit der Koronavirus-Epidemie waren.
  • Im Ramen des sog. Liberalisierungspakets II  kam es ferner zum allgemeinen MwSt-Erlass bei unentgeltlicher Lieferung mancher Schutzmittel und weiterer Waren im Zusammenhang mit der Verbreitung des Viruses SARS-CoV-2 und bei unentgeltlicher Lieferung von Material für ihre Herstellung (gelieferte Waren ab 12.3.2020 bis zur Beendung des Notstandes).

3. Immobilienerwerbssteuer

  • Straferlass für verspätet eingereichte Steuererklärung zur Immobilienerwerbssteuer mit Eingabefrist ab 31.3.2020 bis 31.7.2020, sofern ihre Eingabe bis zum 31.8.2020 erfolgt.
  • Erlass von Verzugszinsen oder Zinsen aus der Stundung der Immobilienerwerbssteuer mit Bezug auf  diese Steuer oder Anzahlungen auf diese Steuer und mit dem Fälligkeitstermin ab 31.3.2020 bis 31.7.2020, sofern die Begleichung dieser Steuer ggf. der Anzahlung auf die Steuer spätestens zum 31.8.2020 erfolgt.

Kompensationsbonus

Der Gesetzesentwurf zur Regelung des Anspruchs auf einen Kompensationsbonus für SEP wurde am 7.4.2020 vom Abgeordnetenhaus genehmigt, jetzt muss ihn noch der Senat billigen und der Präsident unterzeichnen.

Bedingungen für den Anspruch auf einen Kompensationsbonus:

  • Selbstständig erwerbsstätige Person (SEP) in Ausübung der Haupttätigkeit
  • SEP in Ausübung der Nebentätigkeit, jedoch darf die SEP nicht gleichzeitig Arbeitnehmer sein (d.h. Anspruch hat z.B. eine SEP, die zugleich Altersrente oder Invalidenrente, Kindergeld empfängt und Studenten bis zum 26.Lebensjahr).
  • Die SEP war zum 12. März 2020 aktiv, ggf. unterbrach  beliebig nach dem 31. August 2019 ihre Tätigkeit (Saisonaktivität).
  • Die SEP erklärt, dass sie diese Tätigkeit überhaupt nicht oder teilweise nicht im üblichen Maß ausüben konnte infolge der Gesundheitsgefährdung oder im Zusammenhang mit den Krisenmaßnahmen der Regierung (und zwar insbesondere aus einem der Gründe wie notwendige Schließung der Betriebsstätte oder eingeschränkter Betrieb, Quarantäne der SEP oder ihres Arbeitnehmers, Kindesfürsorge, eingeschränkte Nachfrage nach den von der SEP gebotenen  Erzeugnissen oder Diensten oder Reduzierung bzw. Beendung der Lieferungen oder Dienste, die für die Tätigkeitsausübung erforderlich sind).Die Erfüllung dieser Tatsachen belegt die SEP mit einer eidesstattlichen Erklärung.

Die Höhe des Kompensationsbonuses beträgt 500 CZK für jeden Kalendertag der Bonuszeit, wobei unter Bonuszeit der Zeitraum ab 12. März bis 30. April 2020 zu verstehen ist.

Der Antrag auf den Kompensationsbonus kann spätestens binnen 60 Tagen nach Beendung des Bonuszeitraumes gestellt werden.

Der Kompensationsbonus wird wie eine Steuer laut der Steuerordnung verwaltet.

Vorausgesetzt wird, dass der Bonuszeitraum bis Ende Mai 2020 verlängert werden kann.

Elektronische Erlöserfassung (EET)

  • Aufhebung der Pflicht zur Erfüllung der Pflichten laut Gesetz über die EET, mit Ausnahme der Pflicht, mit den Autentisierungsdaten, Zertifikaten für die Erlöserfassung und Belegblocks so umzugehen, dass ein Missbrauch verhindert wird, bis zum Beendungstag des am 12. März 2020 verkündeten Notstandes.
  • Aufhebung der Erfassungspflicht und der Pflicht zur Platzierung einer Informationsbekanntgabe im Zeitraum von 3 Monaten ab dem Beendungstag des am 12.März 2020 verkündeten Notstandes (die angeführte Bestimmung fällt sowohl auf die Steuerzahler, die bereits ihre Erlöse vor dem Beginn des Notstandes erfasst hatten, und sie verschiebt die letzte EET-Einführungsphase).

Die Situation im Bereich Steuern und gesetzliche Versicherungen verfolgen wir laufend und werden Sie über weitere Veränderungen informieren.

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