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Veronika Odrobinová | Jessica Vaculíková | February 7, 2023
Während der Covid-19-Pandemie ist eine Reihe von Fragen mit unklaren Antworten aufgetaucht. Einige davon betrafen auch die Frage der Entschädigung für die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit. Die langfristig unklare Situation hat sich im Laufe der Zeit deutlicher erklärt, und Sie können im Folgenden eine kurze Zusammenfassung von Antworten auf die häufigsten, mit der oben genannten Thematik verbundenen Fragen finden.
Die Covid-19-Erkrankung kann als Berufskrankheit eingestuft werden, wenn die folgenden in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, siehe die Regierungsverordnung Nr. 290/1995 Slg. Konkret handelt es sich um die sog. hygienische Bedingung, wenn es erforderlich ist, dass der jeweilige Fall eine Arbeit beinhaltet, bei der es zu einer Übertragung von Infektionen kommen kann. Die zweite Bedingung ist die sog. klinische Bedingung, bei der der Verlauf der Covid-19-Erkrankung mit ihren typischen Symptomen verbunden ist und durch entsprechende Laborbefunde bestätigt werden muss. Bei einem asymptomatischen Krankheitsverlauf ist daher die klinische Bedingung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht erfüllt.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer, der die oben genannten klinischen und hygienischen Voraussetzungen erfüllt, eine Begutachtung bzgl. Covid-19-Krankheit als Berufskrankheit beantragen. Das Begutachtungsverfahren selbst wird in der Regel von einem behandelnden Arzt eingeleitet, der die Begutachtung anfordert. Aber auch der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann eine Begutachtung ersuchen. Die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit obliegt dann ausschließlich dem örtlich zuständigen Anbieter arbeitsmedizinischer Leistungen im Bereich Arbeitsmedizin, mit einer Sondergenehmigung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik.
Das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Anspruchs auf Entschädigung kann insbesondere bei Gesundheitsberufen oder bei Beschäftigten in sozialen Diensten, Feuerwehrleuten, Polizisten und beispielsweise auch bei Lehrkräften/Pädagogen angenommen werden. Andererseits, in anderen Berufen wie Verwaltungstätigkeiten oder Arbeiten in Produktionsbetrieben, ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsverbreitung (unter Einhaltung grundlegender Maßnahmen zur Epidemiebekämpfung) gering, und somit ist auch die Erfüllung der hygienischen Bedingung unwahrscheinlich.
Der üblichste Anspruch eines Arbeitnehmers bei Anerkennung der Covid-19- Erkrankung als Berufskrankheit wird der Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall während der Arbeitsunfähigkeitsdauer sein, ferner kann Anspruch auf Erstattung zweckgebundener Heilbehandlungskosten oder auf Ersatz von Sachschäden entstehen. Bei einem schwereren Krankheitsverlauf mit Dauerfolgen kann sogar ein Schmerzensgeld oder Erstattung für Erschwerung von sozialem Status beansprucht werden. Beim Tod eines Arbeitnehmers infolge der Berufskrankheit haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Erstattung von Unterhaltskosten, einmalige Entschädigung und Ersatz von Sachschäden.
Die Höhe der Entschädigung hängt jeweils von mehreren Faktoren ab, wie z.B. von der Art und vom Ausmaß der Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers, vom Verlauf und Aufwand der Behandlung der Krankheit selbst sowie von der Höhe des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Für den Fall, dass die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Die gute Nachricht für Arbeitgeber ist, dass die oben genannten Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Arbeitgeberhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers von der Versicherung abgedeckt sind. Dies ist jedoch möglicherweise nicht immer der Fall, beispielsweise in Situationen, in denen es nachgewiesen wird, dass der Arbeitgeber einige der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht eingehalten hat. Zum Glück für den Arbeitgeber können jedoch Nichteinhaltungen von Maßnahmen, die laut Gerichtsurteilen wegen Rechtsverstoßes unwirksam sind, solchermaßen nicht sanktioniert werden können und daher dennoch versicherungsgedeckt sind.
Zunächst ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Unterlagen für die Krankheit (d.h. Bericht des behandelnden Arztes und Bestätigung eines positiven Tests) sicherstellt, außerdem muss der Arbeitnehmer einen Antrag beim zuständigen Leistungsgeber von arbeitsmedizinischen Dienstleistungen (mit einer Sondererlaubnis zur Anerkennung von Berufskrankheiten) stellen. Anschließend wird in Zusammenarbeit mit der Hygienestation eine Untersuchung beim Arbeitgeber durchgeführt, wo insbesondere geprüft wird, unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer die Arbeit verrichtet hat, mit welcher Schutzausrüstung er ausgestattet war, usw.
Nach Anerkennung des Antrags des Arbeitnehmers ermitteln er und der Arbeitgeber die Schadenshöhe und der Arbeitgeber leitet den Antrag an die zuständige Versicherungsgesellschaft weiter. Schließlich zahlt die Versicherung die Entschädigung direkt an den Arbeitnehmer, dem die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wurde.
Autor: Veronika Odrobinová, Jessica Vaculíková