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| September 23, 2024

Hochwasserspenden und Mehrwertsteuer

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Im Zusammenhang mit den jüngsten Überschwemmungen, von denen praktisch die gesamte Tschechische Republik betroffen wurde, reagierte die Finanzverwaltung auf diese Naturkatastrophe am 18. September 2024 mit einer veröffentlichten Information auf ihrer Webseite. Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass betroffene Steuerzahler und identifizierte Personen die Möglichkeit haben, einen Erlass von Strafen für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen oder zusammenfassenden Meldungen sowie von Geldstrafen für die verspätete Abgabe von Kontrollmeldungen zu beantragen. Darüber hinaus wird die Meldung von nicht umsatzsteuerpflichtigen Geldspenden, die Gewährung unentgeltlicher Sachspenden und unentgeltlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Steuerabzug und Umsatzsteuer geregelt. Hat der Zahler beim Erwerb einer unentgeltlichen Gewährung einer materiellen Spende keinen Steuerabzug geltend gemacht, ist diese Leistung nicht steuerpflichtig und es fällt daher keine Umsatzsteuer an. Bei Anwendung der Vorsteuer müsste der Zahler für eine solche Leistung auch die Ausgangssteuer erklären.


Dies gilt auch für erbrachte unentgeltliche Leistungen, für die ein Anspruch auf Steuerabzug von unmittelbar zusammenhängenden Leistungen geltend gemacht wurde. Dabei ist die Neutralität der Steuer zu beachten. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Finanzverwaltung.