Alice Šrámková | 8.10.2024
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Alice Šrámková | June 24, 2021
Im Mai 2021 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) die folgende Änderung zu IAS 12 Ertragsteuern. Die bestehende Fassung des IAS 12 enthielt eine Ausnahmeregelung für den Ansatz einer latenten Steuerschuld oder eines latenten Steueranspruchs bei einem Geschäftsvorfall, der kein Unternehmenszusammenschluss ist und weder das handelsrechtliche Periodenergebnis noch das zu versteuernde Ergebnis zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes beeinflusst. Diese Vorschrift wurde nun um eine zusätzliche Bedingung für die Anwendung der Ausnahme beim erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts oder der Schuld ergänzt. Diese Bedingung setzt voraus, dass bei einer solchen Transaktion nicht gleichzeitig steuerpflichtige und abzugsfähige Differenzen in gleicher Höhe entstehen.
Die praktische Auswirkung dieser Bedingung liegt im Bereich der Leasingverhältnisse, was einer der Gründe war, warum das IASB diese Änderung vorgenommen hat. Beim erstmaligen Ansatz eines Leasingverhältnisses entsteht einerseits eine Verbindlichkeit, und andererseits ein Vermögenswert, die beide mit dem Zeitwert der künftigen Leasingzahlungen bewertet werden. Die steuerliche Basis dieser Verbindlichkeit ist Null, da der Leasingnehmer alle zukünftigen Leasingzahlungen als Aufwand verbuchen wird. Die steuerliche Basis des Vermögenswerts ist ebenfalls null, da der Leasingnehmer keine steuerliche Abschreibung auf den Vermögenswert vornehmen kann. Daher entstehen nach dem geänderten Wortlaut beim Leasingnehmer für diese Transaktion eine latente Steuerschuld und ein latenter Steueranspruch in gleicher Höhe, was beides zu erfassen ist.
Diese Änderung ist für Berichtsperioden, die nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden. Die Anwendung in der EU erfordert jedoch noch eine Beurteilung durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) und eine anschließende Genehmigung durch die Europäische Kommission. Nach den auf der EFRAG-Website veröffentlichten Informationen ist mit einer Genehmigung durch die Europäische Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen zu rechnen.