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Klára Honzíková | November 20, 2012

IAS 37 – Rückstellungen, bedingte Aktiva und bedingte Verbindlichkeiten – I. Teil

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Im ersten Teil dieses Artikels konzentrieren wir uns auf die Ausweisung der Rückstellungen in der Auffassung der internationalen Rechnungslegungsstandards, in der Fortsetzung widmen wir uns den bedingten Aktiva und Verbindlichkeiten. Damit wir zu der Problematik annähern, rekapitulieren wir zuerst die Rückstellungen so, wie diese in der tschechischen Legislative definiert sind. 

Unterscheidung der Rückstellung und Verbindlichkeit in der tschechischen Auffassung

In der tschechischen Legislative sind die Rückstellungen zur Deckung der künftigen Verbindlichkeiten oder Auslagen bestimmt, bei welchen der Zweck bekannt ist und es ist wahrscheinlich, dass diese erfolgen. Der Betrag oder das Datum, zu welchem sie entstehen, sind in der Regel nicht sicher. Damit es möglich ist zwischen der Rückstellung und Verbindlichkeit (dem geschätzten Posten) zu unterscheiden, ist es zu beurteilen, ob ein Rechtsanspruch auf die Auseinandersetzung bereits entstand. Wenn der Rechtsanspruch entstand, wird eine Verbindlichkeit ausgewiesen; wenn der Rechtsanspruch nicht entstand, wird eine Rückstellung ausgewiesen.

Rückstellung lt. IAS 37

Der internationale Rechnungslegungsstandard IAS 37 definiert die Rückstellungen als Verbindlichkeiten mit einem unsicheren Zeitplan und Höhe, wobei eine Verbindlichkeit die gleichzeitige Pflicht der Bilanzeinheit ist, die als Folge der Ereignisse in der Vergangenheit entstand und deren Auseinandersetzung der Bilanzeinheit einen Abfluss der Geldmittel, die den ökonomischen Nutzen darstellen, verursacht. Es handelt sich grundsätzlich um die wahrscheinliche Verbindlichkeit.

Ausweisung

Man kann die Rückstellung nur in dem Fall ausweisen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Die Bilanzeinheit hat die gleichzeitige Verbindlichkeit, welche die Folge des vorigen Ereignisses ist,
  • Es ist wahrscheinlich, dass zu ihrer Auseinandersetzung der Abfluss der Geldmittel des ökonomischen Nutzens erforderlich sein wird,
  • Man kann ihre Höhe zuverlässig einschätzen.

Wenn es nicht möglich ist eine von den oben angeführten Bedingungen zu erfüllen, wird die Rückstellung nicht ausgewiesen.

In manchen Fällen können Zweifel entstehen, ob die aktuelle Verbindlichkeit überhaupt entstand. Z.B., wenn sich die Bilanzeinheit an einem Gerichtsstreit beteiligt. Die Bilanzeinheit ist verpflichtet sämtliche verfügbare Informationen wie auch Ergänzungsinformationen zu nutzen, die sich aus dem Ereignis nach dem Bilanzstichtag ergeben. Aufgrund dieser nachweisbaren Informationen weist die Bilanzeinheit eine Rückstellung aus, wenn es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die aktuelle Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag existiert und zugleich ruft es den Abfluss von Finanzmitteln aus und es ist möglich ihre Höhe zu quantifizieren.

Anpassungen und Nutzung von Rückstellungen

Zum Bilanzstichtag werden die Rückstellungen überprüft und so angepasst, damit sie den aktuellen Stand berücksichtigen. Die Bilanzeinheit hebt die Rückstellung auf, wenn sie schon für wahrscheinlich nicht hält, dass zur Auseinandersetzung der Verbindlichkeit der Abfluss von Finanzmitteln, die den ökonomischen Nutzen mitbringen, erforderlich sein wird.

Die Internationalen Rechnungslegungsstandards berücksichtigen auch den Zeitwert der Geldmittel. In dem Fall, dass seine Auswirkung bedeutend wäre, wird die Rückstellungssumme so diskontiert, damit sie den aktuellen Auslagenwert darstellt. Bei Überprüfung steigt die Rückstellungssumme, die Zugänge sind als Leihaufwand ausgewiesen und der Zeitfluss wird somit beeinflusst.

Die Rückstellung kann nur für die Auslagen genutzt sein, für welche sie ursprünglich erstellt wurde.

Wann soll man eine Rückstellung bilden und wann nicht

In konkreten Fällen muss die Bilanzeinheit 3 Kriterien für Anerkennung einer Rückstellung beachten – es muss sich um die aktuelle Verbindlichkeit handeln, ihre Auseinandersetzung verursacht den Abfluss der Geldmittel, die den ökonomischen Nutzen darstellen, und ihre Höhe muss quantifizierbar sein.

Es ist daher nicht möglich eine Rückstellung für künftige Betriebsverluste zu bilden, wo es sich vor allem nicht um die gleichzeitige Pflicht handelt, welche sich aus den vorigen Ereignissen ergibt und wo nicht einmal weitere Kriterien erfüllt sind. Im Gegenteil dazu, wenn die Bilanzeinheit den sog. ungünstigen Vertrag abschließt, dessen ökonomischer Nutzen unvermeidbare Kosten (z.B. Kosten der Vertragsbeendigung, der Geldstrafen usw.) der Erfüllung der vom Vertrag festgesetzten Verpflichtung übersteigt, kann man die Rückstellung ausweisen. Ein Beispiel eines ungünstigen Vertrags kann ein Vertrag über die Miete eines Objektes sein, welches nicht genutzt wird, aber man kann von dem Vertrag nicht zurücktreten oder der Rücktritt ist mit hohen Sanktionsgebühren bedingt. Ebenso ist es möglich eine Rückstellung für Umstrukturierung auszuweisen, welche allgemeine Kriterien erfüllt. Die Umstrukturierung kann sich aus dem Verkauf oder aus Beendigung eines Teil der Unternehmensaktivitäten, der Schließung oder Verschiebung der Betriebe und Unternehmensaktivitäten, der Änderung in der Struktur der Geschäftsleitung der Bilanzeinheit und einer wesentlichen Reorganisation, welche die bedeutende Auswirkung auf den Kern und die Konzentrierung der Tätigkeit der Bilanzeinheit hat, ergeben.

Der Standard führt natürlich auch die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen in dem Jahresabschluss an, welche dem Nutzer ermöglichen, sich in den präsentierten Daten zu orientieren.