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Klára Honzíková | January 28, 2013

IAS 37 – Rückstellungen, bedingte Aktiva und bedingte Verbindlichkeiten – II. Teil

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Im ersten Teil des Artikels widmeten wir uns den Rückstellungen, im zweiten Teil des Artikels werden wir uns mit bedingten Aktiva und bedingten Verbindlichkeiten widmen und zu Ende des Artikels rekapitulieren wir das ganze Thema.

Bedingtes Aktivum

Das bedingte Aktivum ist das mögliche Aktivum, welches als Folge der Ereignisse in der Vergangenheit entstand und dessen Existenz nur dadurch bestätigt wird, dass es zu einem bestimmten Ereignis kommt oder nicht kommt, welches unter der vollen Kontrolle der Bilanzeinheit nicht steht.

Bedingte Verbindlichkeiten

Die bedingte Verbindlichkeit ist entweder mögliche oder existierende Verbindlichkeit, die als Folge der vorigen Ereignisse entstand. Im ersten Fall soll die Existenz der möglichen Verbindlichkeit dadurch bestätigt sein, dass es in der Zukunft zu einem bestimmten Ereignis kommt oder nicht kommt, welches unter der vollen Kontrolle der Bilanzeinheit nicht steht. Im zweiten Fall ist die bestehende Verbindlichkeit nicht ausgewiesen, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrem Ausgleich der Abfluss der Geldmittel sein wird, die den ökonomischen Vorteil darstellen, oder ein Teil der Verbindlichkeit kann mit ausreichendem Maß der Zuverlässigkeit nicht beziffert sein.

Offenlegung

Die bedingten Verbindlichkeiten und bedingte Aktiva werden in dem Finanzlagebericht (Bilanz) nicht ausgewiesen, sondern sie werden in dem Kommentar (in der Anlage) offengelegt.

Beispiele der bedingten Aktiva und Verbindlichkeiten

Wir können das Beispiel des bedingten Aktivums an der Situation illustrieren, wo die Bilanzeinheit an dem Gerichtsstreit über den Schadenersatz beteiligt ist. Die Bilanzeinheit gewann diesen Streit und die Gegenpartei soll die Bilanzeinheit entschädigen und die Gerichtskosten bezahlen. Im Bezug darauf, dass die Gegenpartei die Möglichkeit der Abberufung nutzte und das Ergebnis des Berufungsverfahrens ist zum Bilanzstichtag noch nicht bekannt, wird der Ersatz für das bedingte Aktivum gehalten. Seine Existenz wird in dem Moment bestätigt, wo in dem Berufungsverfahren das ursprüngliche Verdikt bestätigt ist. Die Gesellschaft weist daher dieses bedingte Aktivum in der Bilanz nicht aus, sondern sie beschreibt es in der Anlage zum Jahresabschluss.

Wenn man sich das angeführte Beispiel aus Sicht der Gegenpartei anschaut, würde es sich eher um eine Rückstellung als um die bedingte Verbindlichkeit handeln – es handelt sich um die aktuelle Verbindlichkeit, welche die Folge eines vorigen Ereignisses ist, im Bezug auf die Gerichtsentscheidung gibt es einen wahrscheinlichen Abfluss der Geldmittel des ökonomischen Nutzens und man kann seine Höhe zuverlässig einschätzen.

Dieser Fall würde zur bedingten Verbindlichkeit für die Gegenpartei in dem Moment, wo in dem ganzen Fall neue Tatsachen erscheinen würden, welche die Berufungsinstanz zu dem Schluss führen könnten, dass der Schaden von der Gegenpartei nicht verursacht wurde.

Rekapitulation der Begriffe Verbindlichkeit, bedingte Verbindlichkeit und Rückstellung

Mit einer Verbindlichkeit versteht man immer die gleichzeitige Pflicht der Bilanzeinheit. Diese Pflicht entstand als Folge des Ereignisses in der Vergangenheit und ihre Auseinandersetzung verursacht den Abfluss der Geldmittel des ökonomischen Nutzens. Das Ereignis, welches die Verbindlichkeit begründet, ist solches, welches die vertragliche Verbindlichkeit (entstanden von dem Vertrag, von den Rechtsvorschriften oder anderer Bestimmungen) oder die außervertragliche Verbindlichkeit (entstanden aufgrund des eingeführten Verhaltens, der offengelegten Regeln usw.) begründet und die Bilanzeinheit hat keine andere Alternative als diese Verbindlichkeit auseinanderzusetzen. Die Verbindlichkeiten sind in der Bilanz ausgewiesen.

Die bedingte ist entweder mögliche oder bestehende Verbindlichkeit. Sie entstand wieder infolge der vorigen Ereignisse. Im Falle der möglichen Verbindlichkeit wird seine Existenz dadurch bestätigt, dass es zum unsicheren Ereignis in der Zukunft entweder kommt oder nicht kommt. In dem zweiten Fall handelt es sich um die existierende Verbindlichkeit, bei welcher der Abfluss der Geldmittel des ökonomischen Nutzens nicht wahrscheinlich ist oder ihre Höhe kann nicht zuverlässig beziffert sein. Die bedingten Verbindlichkeiten werden in der Anlage zum Jahresabschluss offengelegt.

Die Rückstellung ist die aktuelle (vertragliche oder außervertragliche) Verbindlichkeit, welche eine Folge des vorigen Ereignisses ist, es ist wahrscheinlich, dass zu seinem Ausgleich der Abfluss der Geldmittel des ökonomischen Nutzens erforderlich sein wird und die zuverlässige Einschätzung seiner Höhe kann durchgeführt werden.