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Alice Šrámková | October 8, 2024
Am 9. 4. 2024 veröffentlichte der Rat für internationale Buchungsstandards (Int. Acc. Standards Board/ IASB) den neuen Standard IFRS 18 - Darstellung und Offenlegung im Jahresabschluss - der für Jahresabschlüsse für die am 1.1.2027 (bzw. später) beginnenden Zeiträume gilt. Rechnungseinheiten müssen bei der Umstellung auf IFRS 18 auch Vergleichsdaten für die Vorperioden anpassen. Die Retrospektivpflicht gilt auch für Zwischenabschlüsse, sofern diese von den Rechnungseinheiten erstellt werden.
Der IFRS 18 ersetzt den Standard IFRS 1 - Offenlegung von Abschlüssen. Der neue Standard betont den Umfang der in den Rechnungsberichten und im JA-Angang offengelegten Informationen. Die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung erfuhr grundlegende Änderungen.
Die Aufgabe von Abschlüssen besteht darin, eine strukturierte Sicht auf die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, Erträge, Ausgaben und Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für die Abschluss- Adressaten für folgende Zwecke nützlich sind:
Die unterschiedlichen Funktionen von JA-Berichten und JA-Anhängen führen dazu, dass der Umfang der im Anhang offengelegten Informationen vom Umfang der in den Rechnungsberichten offengelegten Informationen abweicht. Mit anderen Worten: Die in den Rechnungsberichten offengelegten Informationen sind stärker aggregiert und der Anhang zu Rechnungsberichten soll detailliertere Informationen über die Vermögenswerte, Schulden, das Eigenkapital, Erträge, Ausgaben und Cashflows der Rechnungseinheit liefern.
Neu sind in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Kategorien anzugeben:
Die Struktur des Berichts betr. sonstiges Ergebnis hat sich im Vergleich zu den Anforderungen von IAS 1 nicht grundsätzlich geändert.
IFRS 18 enthält Bestimmungen auch für diejenigen Rechnungseinheiten, deren Hauptunternehmensbereich die Investitionstätigkeit oder die Bereitstellung von Finanzmitteln für Kunden ist.
Die Gewinn- und Verlustrechnung muss außerdem folgende Gesamtzeilen enthalten:
Das Betriebswirtschaftsergebnis umfasst alle Erträge und Kosten, die keine Investitions- oder Finanzaktivitäten, Gewinnsteuern sind, und nicht im Zusammenhang mit den zu beendenden Aktivitäten stehen.
Das Investitionswirtschaftsergebnis umfasst Erträge und Aufwendungen betr.:
Beispiele für solche Erträge und Aufwendungen sind die aus diesen Vermögenswerten generierten Erträge (z.B. Dividenden), Differenzen zwischen Erst- und Folgebewertung (Änderungen von Realwerten), Kosten aus der Ausbuchung eines Vermögenswerts oder Zuwachskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Veräußerung (Abgang) von Vermögenswerten (Transaktionskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit Verkäufen).
Damit die Rechnungseinheit die zum Finanzwirtschafsergebnis gehörenden Kosten und Erträge korrekt einordnen kann, muss sie zunächst unterscheiden, zwischen:
Für die erste Gruppe von Verbindlichkeiten umfasst das Finanzwirtschaftsergebnis alle Erträge und Kosten im Zusammenhang mit der Erst- und Folgebewertung von Verbindlichkeiten sowie die mit diesen Verbindlichkeiten verbundenen Zuwachskosten, beispielsweise Transaktionskosten. Für die zweite Gruppe von Verbindlichkeiten umfasst das Finanzwirtschaftsergebnis Zinserträge und -aufwendungen, wenn sie von der Rechnungseinheit im Verhältnis zu den Anforderungen anderer IFRS-Standards ermittelt werden, sowie Erträge und Kosten, die mit Änderungen der Zinssätze in Zusammenhang stehen, jedoch wiederum nur wenn sie von der Rechnungseinheit im Verhältnis zu den Anforderungen anderer IFRS-Standards festgelegt werden.
Diese Kategorie umfasst alle Kosten und Erträge im Zusammenhang mit zu zahlenden und latenten Steuern, einschließlich etwaiger Wechselkursdifferenzen.
Der Inhalt der Posten in dieser Kategorie wird durch den Standard IFRS 5 „Zwecks Veräußerung gehaltene Anlagevermögen (-aktiva) und zu beendende Geschäftsbereiche“ bestimmt.
Ebenso wie der Standard IAS 1 verlangt auch der IFRS 18, dass bestimmte Posten gesondert, entweder direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im JA-Anhang ausgewiesen werden. Zu diesen Posten gehören:
Wenn die Rechnungseinheit die Betriebsausgaben nach Zweck gliedert, muss sie im Anhang Folgendes angeben:
Die Struktur des Berichts über die Finanzlage und der Eigenkapitalveränderungsrechnung erfuhren keine grundlegenden Änderungen.
IFRS 18 verlangt die Offenlegung von Leistungsindikatoren, die von der Geschäftsführung der Rechnungseinheit definiert und verwendet werden, damit die Nutzer des Jahresabschlusses die Aspekte der Finanzleistung so verstehen, wie diese von der Geschäftsführung der Rechnungseinheit wahrgenommen werden, und wie einzelne Indikatoren der Finanzleistung durch die Unternehmensleitung definiert werden.
Ein Leistungsindikator ist als eine Differenz zwischen Erträgen und Kosten definiert, die:
Zu diesen Leistungsindikatoren zählen jedoch nicht:
Die Rechnungseinheit muss wahrscheinlich zur Erfüllung der oben genannten Anforderungen ihren Rechnungsplan anpassen, um diese Anforderungen zu erfüllen. IFRS 18 gilt für den am 01.01.2027 (und später) beginnenden Abrechnungszeitraum. Aufgrund des Bedarfs an vergleichbaren Daten für vergangene Zeiträume ist es jedoch erforderlich, sich bereits für den am 1. 1. 2026 beginnenden Abrechnungszeitraum auf die neuen Darstellungs- und Offenlegungsvorschriften vorzubereiten.
Der Standard IFRS 18 wurde bisher noch nicht von der Europäischen Kommission verabschiedet, es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, dass dies vor ihrem Inkrafttreten der Fall sein wird.