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Alice Šrámková | October 8, 2024

IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im Jahresabschluss

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Am 9. 4. 2024 veröffentlichte der Rat für internationale Buchungsstandards (Int. Acc. Standards Board/ IASB) den neuen Standard IFRS 18 - Darstellung und Offenlegung im Jahresabschluss - der für Jahresabschlüsse für die am 1.1.2027 (bzw. später) beginnenden Zeiträume  gilt. Rechnungseinheiten müssen bei der Umstellung auf IFRS 18 auch Vergleichsdaten für die Vorperioden anpassen. Die Retrospektivpflicht gilt auch für Zwischenabschlüsse, sofern diese von den Rechnungseinheiten erstellt werden.

Der IFRS 18 ersetzt den Standard IFRS 1 - Offenlegung von Abschlüssen. Der neue Standard betont den Umfang der in den Rechnungsberichten und im JA-Angang offengelegten Informationen. Die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung erfuhr grundlegende Änderungen.

Die Aufgabe von Abschlüssen besteht darin, eine strukturierte Sicht auf die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, Erträge, Ausgaben und Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für die Abschluss- Adressaten für folgende Zwecke nützlich sind:

  1. für einen verständlichen Überblick über die Vermögenswerte (Aktiva), Schulden, das Eigenkapital, Erträge, Kosten und Cashflows der Rechnungseinheit;
  2. für einen Vergleich zwischen Rechnungseinheiten und zwischen Abrechnungszeiträumen derselben Rechnungseinheit;
  3. für die Identifizierung von Posten oder Bereichen, für die die Nutzer des Jahresabschlusses zusätzliche Informationen im Anhang der Rechnungsberichte suchen werden.

Die unterschiedlichen Funktionen von JA-Berichten und JA-Anhängen führen dazu, dass der Umfang der im Anhang offengelegten Informationen vom Umfang der in den Rechnungsberichten offengelegten Informationen abweicht. Mit anderen Worten: Die in den Rechnungsberichten offengelegten Informationen sind stärker aggregiert und der Anhang zu Rechnungsberichten soll detailliertere Informationen über die Vermögenswerte, Schulden, das Eigenkapital, Erträge, Ausgaben und Cashflows der Rechnungseinheit liefern.

Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Ergebnis

Neu sind in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Kategorien anzugeben:

  • ein Betriebswirtschaftsergebnis
  • ein Anlagenwirtschaftsergebnis
  • ein Finanzwirtschaftsergebnis
  • Gewinnsteuern
  • eingestellte (zu beendende Aktivitäten)

Die Struktur des Berichts betr. sonstiges Ergebnis hat sich im Vergleich zu den Anforderungen von IAS 1 nicht grundsätzlich geändert.

IFRS 18 enthält Bestimmungen auch für diejenigen Rechnungseinheiten, deren Hauptunternehmensbereich die Investitionstätigkeit oder die Bereitstellung von Finanzmitteln für Kunden ist.

Die Gewinn- und Verlustrechnung muss außerdem folgende Gesamtzeilen enthalten:

  • Betriebsgewinn oder -verlust
  • Gewinn oder Verlust vor Finanzaktivität und Steuern
  • resultierender Gewinn oder Verlust

Betriebswirtschaftsergebnis

Das Betriebswirtschaftsergebnis umfasst alle Erträge und Kosten, die keine Investitions- oder Finanzaktivitäten,  Gewinnsteuern sind, und nicht im Zusammenhang mit den zu beendenden Aktivitäten stehen.

 

Anlagenwirtschaftsergebnis

Das Investitionswirtschaftsergebnis umfasst Erträge und Aufwendungen betr.:

  • Geldmittel;
  • Investitionen in assoziierten und gemeinsamen Unternehmen sowie in nicht konsolidierten Tochterunternehmen;
  • sonstige Vermögenswerte/Aktiva, wenn ihre Rentabilität weitgehend unabhängig von den anderen Vermögenswerten der Rechnungseinheit ist (z.B. Erträge aus Miete oder Änderungen des Realwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien).

Beispiele für solche Erträge und Aufwendungen sind die aus diesen Vermögenswerten generierten Erträge (z.B. Dividenden), Differenzen zwischen Erst- und Folgebewertung (Änderungen von Realwerten), Kosten aus der Ausbuchung eines Vermögenswerts oder Zuwachskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Veräußerung (Abgang) von Vermögenswerten (Transaktionskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit Verkäufen).

Finanzwirtschaftsergebnis

Damit die Rechnungseinheit die zum Finanzwirtschafsergebnis gehörenden Kosten und Erträge korrekt einordnen kann, muss sie zunächst unterscheiden, zwischen:

  • Verbindlichkeiten, die aus Geschäften entstehen, deren einziger Zweck die Beschaffung von Geldern ist;
  • Verbindlichkeiten aus anderen Transaktionen.

Für die erste Gruppe von Verbindlichkeiten umfasst das Finanzwirtschaftsergebnis alle Erträge und Kosten im Zusammenhang mit der Erst- und Folgebewertung von Verbindlichkeiten sowie die mit diesen Verbindlichkeiten verbundenen Zuwachskosten, beispielsweise Transaktionskosten. Für die zweite Gruppe von Verbindlichkeiten umfasst das Finanzwirtschaftsergebnis Zinserträge und -aufwendungen, wenn sie von der Rechnungseinheit im Verhältnis zu den Anforderungen anderer IFRS-Standards ermittelt werden, sowie Erträge und Kosten, die mit Änderungen der Zinssätze in Zusammenhang stehen, jedoch wiederum nur wenn sie von der Rechnungseinheit im Verhältnis zu den Anforderungen anderer IFRS-Standards festgelegt werden.

Gewinnsteuern

Diese Kategorie umfasst alle Kosten und Erträge im Zusammenhang mit zu zahlenden und latenten Steuern, einschließlich etwaiger Wechselkursdifferenzen.

Nicht fortgeführte Aktivitäten

Der Inhalt der Posten in dieser Kategorie wird durch den Standard IFRS 5 „Zwecks Veräußerung gehaltene Anlagevermögen (-aktiva) und zu beendende Geschäftsbereiche“ bestimmt.

In der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang veröffentlichte Posten

Ebenso wie der Standard IAS 1 verlangt auch der IFRS 18, dass bestimmte Posten gesondert, entweder direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im JA-Anhang ausgewiesen werden. Zu diesen Posten gehören:

  • Verkäufe/Erlöse
  • Betriebskosten aufgeschlüsselt nach Zweck oder Art
  • Anteil am Gewinn oder Verlust von assoziierten und gemeinsamen Unternehmen,
    wenn diese Anteile durch Äquivalenz bewertet werden
  • Gewinnsteuern
  • Ergebnis aus eingestellten Aktivitäten
  • Posten, die nach dem Standard „IFRS 9 Finanzinstrumente“ erforderlich sind (insbesondere Zinserträge, Wertminderungsverluste, Gewinne/ Verluste im Zusammenhang mit der Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts, Erträge oder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte oder der Umgliederung vom sonstigen Gesamtergebnis in der Gewinn- und Verlust- rechnung).

Wenn die Rechnungseinheit die Betriebsausgaben nach Zweck gliedert, muss sie im Anhang Folgendes angeben:

  • Abschreibungen
  • Leistungen an Arbeitnehmer
  • Verluste aus der Wertminderung des Anlagevermögens
  • Verluste aus der Wertminderung von Vorräten

Sonstige Berichte

Die Struktur des Berichts über die Finanzlage und der Eigenkapitalveränderungsrechnung erfuhren keine grundlegenden Änderungen.

Leistungsindikatoren

IFRS 18 verlangt die Offenlegung von Leistungsindikatoren, die von der Geschäftsführung der Rechnungseinheit definiert und verwendet werden, damit die Nutzer des Jahresabschlusses die Aspekte der Finanzleistung so verstehen, wie diese von der Geschäftsführung der Rechnungseinheit wahrgenommen werden, und wie einzelne Indikatoren der Finanzleistung durch die Unternehmensleitung definiert werden.

Ein Leistungsindikator ist als eine Differenz zwischen Erträgen und Kosten definiert, die:

  • die Rechnungseinheit in öffentlicher Kommunikation außerhalb des Jahresabschlusses verwendet,
  • den die Rechnungseinheit als Ansicht der Führung der Rechnungseinheit im Hinblick auf die finanzielle Leistung der Rechnungseinheit als Ganzes verwendet, und
  • gemäß diesem/ anderen IFRS-Standards nicht als verpflichtender Offenlegungsposten erforderlich ist.

Zu diesen Leistungsindikatoren zählen jedoch nicht:

  • Bruttogewinn oder -verlust (Umsatz abzüglich der Kosten für verkaufte Waren oder Produkte)
  • Betriebsgewinn oder -verlust vor Abschreibungen und Wertminderungen des Anlagevermögens
  • Betriebsgewinn oder -verlust und Erträge bzw. Kosten aus Investitionen,
    die nach der Äquivalenzmethode bewertet werden
  • Gewinn oder Verlust vor Steuern
  • Gewinn oder Verlust aus fortgeführter Geschäftstätigkeit


Abschluss

Die Rechnungseinheit muss wahrscheinlich zur Erfüllung der oben genannten Anforderungen ihren Rechnungsplan anpassen, um diese Anforderungen zu erfüllen. IFRS 18 gilt für den am 01.01.2027 (und später) beginnenden Abrechnungszeitraum. Aufgrund des Bedarfs an vergleichbaren Daten für vergangene Zeiträume ist es jedoch erforderlich, sich bereits für den am 1. 1. 2026 beginnenden Abrechnungszeitraum auf die neuen Darstellungs- und Offenlegungsvorschriften vorzubereiten.

Der Standard IFRS 18 wurde bisher noch nicht von der Europäischen Kommission verabschiedet, es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, dass dies vor ihrem Inkrafttreten der Fall sein wird.

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