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Roman Burnus | | November 7, 2023
Kürzlich ist die tschechische Öffentlichkeit auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Brillen und der Möglichkeit ihrer Bezahlung durch den Arbeitgeber aufmerksam/ins allgemeine Bewusstsein geworden.
Ein rumänischer Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Erstattung einer Brille im Wert von mehr als 500 Euro. Der Streit ging bis vor den Gerichtshof der Europäischen Union, der sich in seinem Urteil vom 22. Dezember 2022 mit der Frage befasste. Der Arbeitnehmer gewann den Streit und erhielt Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine dioptrische Brille.
Der Kern des Urteils des Gerichtshofs ist die Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie des EU-Rates 90/270/EWG, über Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit mit Anzeigegeräten. Nach dieser Richtlinie sollten Arbeitnehmer, die stundenlang vor dem Computerbildschirm arbeiten, Anspruch auf eine Aufnahmeprüfung und regelmäßige Augen- und Sehtests haben. Bei Sehbehinderungen durch die Arbeit mit einem Monitor sollte der Arbeitgeber dann spezielle, für die jeweilige Arbeit geeignete Augenschutzgeräte bereitstellen. Dioptrische Brillen und Kontaktlinsen gelten als solche Hilfsmittel, wenn ihre Korrektur oder Vorbeugung von Sehschwierigkeiten in einem konkreten Zusammenhang mit der Arbeit am Bildschirm steht. Die Richtlinie sieht jedoch keine Einschränkung für den Einsatz von Korrekturhilfsmitteln außerhalb der Arbeit vor.
Gleichzeitig sollte die Anschaffung einer Brille zur Behebung von Schwierigkeiten bei der Arbeit keinesfalls mit zusätzlichen finanziellen Kosten für die Arbeitnehmer verbunden sein. Aus der vorgenannten Regelung ergibt sich für den Arbeitgeber die Verpflichtung, betroffenen Arbeitnehmern ein besonderes Sehschutzhilfsmittel entweder durch direkte Bereitstellung oder durch Ersatz der notwendigen Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen, nicht jedoch durch die Zahlung eines allgemeinen Lohnzuschlags an den Arbeitnehmer. Eine solche Zulage wäre als gewöhnlicher Teil des Lohns steuerpflichtig.
Die Verbindlichkeit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darf jedoch nur prinzipiell getroffen werden, konkrete Fälle müssen individuell im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beurteilt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und der Sehbehinderung nachweisen.
Autor: Roman Burnus, Anna Beránková