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Jan Vácha | November 9, 2017
Immaterielles Vermögen ist wegen seiner immateriellen Natur für die Bilanzeinheit oder die Buchhaltungsabteilung häufiger schwerer fassbar als materielles Vermögen. Im heutigen Artikel rekapitulieren wir also zuerst die Grundregeln für die Identifizierung und Anerkennung der immateriellen Anlagevermögen, und weiter konzentrieren wir uns auf die Regeln für dessen Ausweisung und weitere damit zusammenhängenden Informationen, die in dem Jahresabschluss offengelegt werden. Wir schauen uns das immaterielle Vermögen nicht nur aus Sicht der tschechischen Rechnungslegungsvorschriften, sondern auch aus Sicht des IFRS an.
Aus Sicht der tschechischen Rechnungslegungsvorschriften sind immaterielles Anlagevermögen vor allem immaterielle Ergebnisse der Forschung und Entwicklung, Software, bewertbare Rechte, Goodwill und Emissionsberechtigungen und Präferenzlimits. Die Nutzungsdauer solcher Aktiva muss länger als ein (1) Jahr sein, und ihre Bewertung muss höher sein als die von der Bilanzeinheit in einer internen Vorschrift bestimmte Grenze (mit Ausnahme des Goodwills und der Emissionsberechtigungen und der Präferenzlimits). Im Falle der immateriellen Ergebnisse der Forschung und Entwicklung ist die weitere einschränkende Bedingung, dass sie entweder von einer anderen Person erworben werden müssen oder durch die Eigentätigkeit zu ihrem Handel geschaffen werden müssen. Zum Beispiel eine intern erstellte Software, die nur für Bedarf der Gesellschaft dienen wird, kann somit als immaterielles Aktivum nicht anerkannt werden. Immaterielles Anlagevermögen ist weiter nicht Software für Steuerung der Technologien oder für die Anlagen, die ohne diese Software nicht funktionieren können. Solche Software ist dann Bestandteil des gegebenen materiellen Anlagevermögens.
Aus Sicht der Bewertung wird das immaterielle Vermögen mit dem Anschaffungspreis und mit den zusammenhängenden Kosten seiner Anschaffung im Falle eines Kaufs und mit Eigenkosten im Falle der Schaffung durch die Eigentätigkeit bewertet. Aus der auf diese Weise festgesetzten Bewertung wird anschließend das immaterielle Anlagevermögen aufgrund des Abschreibungsplans, den die Bilanzeinheit festsetzt, abgeschrieben. Ausgenommen werden die Präferenzlimits und Emissionsberechtigungen. Die Emissionsberechtigungen werden überhaupt nicht abgeschrieben, bei den Präferenzlimits werden nur diejenigen abgeschrieben, die nach der Zeit und der Leistung abgeschrieben werden können.
Das immaterielle Anlagevermögen wird im Teil B.I. der Bilanz ausgewiesen. Neben den oben angeführten Posten werden hier auch geleistete Anzahlungen für immaterielles Anlagevermögen und unvollendetes immaterielles Vermögen ausgewiesen. Die Anforderungen an die Offenlegung von weiteren Informationen, die mit dem immateriellen Anlagevermögen zusammenhängen und die in der Anlage zum Jahresabschluss offengelegt werden sollten, hängen von der Kategorie der Bilanzeinheit ab. Große und mittelgroße Bilanzeinheiten und weiter kleine und Mikro-Bilanzeinheiten mit der Pflicht, den Jahresabschluss durch den Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, führen in der Anlage bei den einzelnen Posten der Anlagevermögen die Salden zu Beginn und zu Ende des Buchhaltungszeitraums, einschließlich Zugänge und Abgänge während des Buchhaltungszeitraums, die Informationen über die Höhe der Wertberichtigungsposten zu Beginn und zu Ende des Buchhaltungszeitraums, einschließlich der Information über ihre Erhöhung oder Reduzierung im Verlauf des Buchhaltungszeitraums, und die Höhe der Zinsen, die in der Bewertung des Anlagevermögens einbezogen sind, sofern die Bilanzeinheit entschieden hat, dass sie Bestandteil der Bewertung des Anlagevermögens sind, an. Andere Bilanzeinheiten müssen keine weiteren Informationen offenlegen.
Im Rahmen des IFRS befasst sich mit immateriellem Vermögen vor allem der Standard IAS 38. Laut IFRS sind immaterielle Aktiva identifizierbare Sachaktiva ohne physische Natur. IAS 38 führt auch ein Beispiel des immateriellen Vermögens an. Es sind gewöhnlich Computerprogramme, Patente, Urheberrechte, Filme, Kundenlisten, Hypothekenbedienungsrechte, Fischereierlaubnisse, Einfuhrquoten, Konzessionen, Kunden- oder Lieferantenbeziehungen, Kundentreue, Marktanteile und die Marketingrechte. Damit der Posten als ein immaterielles Vermögen anerkannt wird, muss er die Definition eines immateriellen Vermögens erfüllen, d.h. die Identifizierbarkeit, Bedienung der Quelle und die Existenz der künftigen wirtschaftlichen Nutzen, und zugleich muss es wahrscheinlich sein, dass künftige wirtschaftliche Nutzen, die aus dem Vermögen fließen, der Bilanzeinheit zufließen werden, und die Anschaffungskosten des Vermögens müssen zuverlässig bewertbar sein.
Aus Sicht der Bewertung wird das immaterielle Vermögen primär mit Anschaffungskosten bewertet. Sie umfassen den Einkaufspreis einschließlich Einfuhrzolls und der nicht zurückerstattbaren Steuern, die beim Einkauf bezahlt werden, nach Abzug der Nachlässe und Rabatte, und weiter jegliche Kosten, die der Vorbereitung des Vermögens für seine beabsichtige Verwendung direkt zugeordnet werden können. Aus Sicht des IFRS ist die Nutzungsdauer des immateriellen Vermögens von großer Bedeutung. Die Bilanzeinheit muss beurteilen, ob die Nutzungsdauer des Vermögens endgültig oder unbestimmt ist. Ist die Nutzungsdauer endgültig, muss die Bilanzeinheit ihre Länge oder die Anzahl der Ausgänge aus Nutzung des Vermögens bis Ende seiner Nutzungsdauer festsetzen. Als immaterielles Vermögen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer wird ein Vermögen betrachtet, bei welchem aufgrund der Analyse von allen relevanten Faktoren das Ende des Zeitraums, während welchem man erwarten kann, dass das Vermögen der Bilanzeinheit künftige wirtschaftliche Nutzen bringen wird, nicht bestimmt werden kann. Die Festsetzung der Nutzungsdauer ist wichtig für die Festsetzung der Abschreibungen des immateriellen Vermögens. Immaterielles Vermögen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer wird nicht abgeschrieben, es wird nur jedes Jahr auf die Wertreduzierung getestet. Die Regeln fürs Testen solcher Aktiva sind im IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten beschrieben. Jedes Jahr muss die Bilanzeinheit auch überprüfen, ob immer die Umstände bestehen, aufgrund welcher die Nutzungsdauer eines Vermögens als unbestimmt beurteilt wurde. Der Begriff „unbestimmt“ bedeutet daher nicht „unbeschränkt“. Wenn die Bilanzeinheit zu dem Schluss kommt, dass die Nutzungsdauer nicht mehr unbestimmt ist, muss sie beginnen, das Vermögen als Vermögen mit endgültiger Nutzungsdauer zu behandeln. Die Bilanzeinheit schreibt solche Vermögenswerte ab.
Bei der Ausweisung der immateriellen Vermögen muss die Bilanzeinheit für jede Gruppe der immateriellen Vermögen (mit Unterscheidung in immaterielle Vermögen, die durch Eigentätigkeit geschaffen werden, und in sonstige immaterielle Vermögen) vor allem das, ob die Nutzungsdauer endgültig oder unbestimmt sind, im Falle der endgültigen Fristen ihre Länge oder verwendete Abschreibungssätze, die für die immateriellen Vermögen mit endgültiger Nutzungsdauer verwendeten Abschreibungsmethoden, den Bruttobuchwert und jegliche kumulierte Abschreibungen zu Beginn und zu Ende des Buchhaltungszeitraums, Abstimmung des Buchwertes zu Beginn und zu Ende des Zeitraums, die Zugänge und Abgänge darstellt, einschl. Grundes für diese Zu- und Abgänge, offenlegen. Weiter muss die Bilanzeinheit die Informationen über die Wertminderung von immateriellen Vermögenswerten, die Informationen über den Buchwert der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und die Gründe, warum die Bilanzeinheit die Nutzungsdauer als unbestimmt auswertete, offenlegen.
Im Rahmen einer der nächsten Ausgaben unseres Newsletters konzentrieren wir uns näher auf die Forschung und Entwicklung. Wenn Sie nicht wissen, wie Sie an immaterielle Vermögenswerte in Ihrer Gesellschaft herangehen sollen, zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.