Jana Shumakova | 12.11.2024
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Roman Burnus | | May 15, 2023
Im Zusammenhang mit der Einrichtung der Datenboxen für einen deutlich erweiterten Personenkreis verzeichnete das Finanzamt einen starken Anstieg fehlerhaft abgegebener Steuererklärungen für die Einkommensteuer natürlicher Personen bzw. auch juristische Personen, wegen Nichtbeachtung der allgemeinen Verpflichtung, Steuererklärungen ausschließlich elektronisch in der vorgegebenen Form und Struktur einzureichen. Steuersubjekte machten häufig Fehler in der Einreichungsweise, indem sie ihre Steuererklärung in Papierform oder im .pdf-Format statt im .xml-Format übermittelten.
Die Finanzverwaltung ist sich der Tatsache bewusst, dass die neue gesetzliche Verpflichtung beispielsweise Unternehmen betrifft, die nicht über die erforderliche technische Geräteausstattung (oder Kenntnisse) verfügen, und führt daher unter Berufung auf die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis eine vorübergehende Toleranz bzw. Duldung der Mängel bei der Einreichung ein. Die Steuerverwaltung wird daher keine Geldbuße in Höhe von 1 000 CZK verhängen, wenn der Steuerpflichtige im Zeitraum von 1.1.2023 bis 2.5.2023 die vorgeschriebene elektronische Einreichungsmethode nicht eingehalten oder eine Steuererklärung im falschen Format eingereicht hat.
Die Digitalisierung der Staatsverwaltung wird sicherlich von allen als richtiger Schritt nach vorne empfunden, es gilt jedoch, auch auf Menschen zu achten, die keinen personellen und technischen Hintergrund haben. Wir quittieren daher die Entscheidung der Finanzverwaltung, eine vorübergehende Toleranz für eine mangelhafte Einreichung einzuführen und keine Geldstrafen für die Nichteinhaltung der Methode zur Einreichung einer Steuererklärung zu verhängen. In diesem Jahr trafen wir auf viele Meinungen unserer Mandanten, die durch die Einrichtung einer Datenbox neu dazu verpflichtet waren, Steuererklärungen in elektronischer Form abzugeben. Aus den Reaktionen unserer Mandanten können wir nur widersprüchliche Gefühle aus der neuen Form der Kommunikation zwischen diesen Steuersubjekten und der Finanzverwaltung ableiten.
Andererseits scheint es, dass auch die Finanzverwaltung mit den Regeln für die Kommunikation über Datenboxen zu kämpfen hat. Wie wir in unserem Newsletter darauf hingewiesen haben, erhalten einige Grundsteuerzahler in diesem Jahr keinen Zahlungsschein mit den Grundsteuerzahlungsdaten per Post. Die Finanzverwaltung gibt an, dass alle Inhaber von Datenboxen, die nicht über den SIPO-Dienst oder den Informationsversand per E-Mail verfügen, Informationen über die Zahlung der Grundsteuer in ihre Datenboxen erhalten. Allerdings sind wir der Meinung, dass das Finanzamt in Fällen, in denen eine natürliche Person nur über eine unternehmerische Datenbox verfügt und die gegebene Immobilie nicht gewerblich nutzt, nach formalistischer Auslegung nichts zu dieser Steuer an diese Datenbox senden sollte. Wir haben diese Fälle jedoch bereits in unserer Praxis festgestellt.
Autor: Roman Burnus, Marek Toráč