Petr Němec | 22.11.2024
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Petr Němec | | May 31, 2022
Ende April 2022 erließ das Kreisgericht in Prag das Urteil Nr. 51 Af 62/2020, das sich mit der Geltendmachung eines höheren Steuernachlasses aufgrund von Investitionsanreizen im Falle der Abgabe einer zusätzlichen Steuererklärung befasste.
Das Finanzministerium hat bereits zuvor im Koordinierungsausschuss zwischen dem Finanzministerium der Tschechischen Republik (MFČR) und der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik (KDP ČR) aus dem Jahr 2007 der Möglichkeit bzgl. Geltendmachung eines höheren Steuernachlasses zugestimmt (womit auch der Kläger argumentiert hat). Im Laufe der Zeit versuchte jedoch die Finanzverwaltung, die genannte Meinung etwas strenger auszulegen und einige Möglichkeiten für höheren Steuernachlass im Rahmen der zusätzlich nachbemessenen Steuer auszuschließen.
Das Kreisgericht Prag hat jedoch dem Steuersubjekt zugestimmt und damit die Möglichkeit bestätigt, einen höheren Steuernachlass/-abzug aufgrund eines Investitionsanreizes geltend zu machen, wenn dadurch keine höhere Steuerschuld bemessen wird.
Die Finanzverwaltung reichte gegen den Bescheid eine Kassationsbeschwerde (2 Afs 118/2022) beim Oberverwaltungsgericht ein, daher ist - obwohl wir es nicht annehmen - ein anderes endgültiges Urteil nicht auszuschließen.
Bei etwaigen Fragen zu Investitionsanreizen und der Geltendmachung eines Steuernachlasses kontaktieren Sie uns bitte – wir haben unter anderem mehrere höhere Steuerermäßigungen im Rahmen von Steuernacherklärungen erfolgreich beantragt.