Jana Shumakova | 12.11.2024
One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandierenSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Lenka Kočerová | | September 24, 2024
Im Zusammenhang mit den jüngsten Überschwemmungen, die das Gebiet der Tschechischen Republik heimgesucht haben, reagierte die Finanzverwaltung (im Folgenden auch „FV“) am 18. September 2024 auf diese Naturkatastrophe mit einer auf ihrer Website veröffentlichten Information. Neben Informationen zu Lösungen für die Folgen von Überschwemmungen im Bereich der Mehrwertsteuer (unser Artikel hier) kam die FV auch mit weiteren Steuererleichterungen einfallen lassen. Was sind die Steuervergünstigungen?
Bei drohendem Zahlungsverzug von Steuern und Steuervorauszahlungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der Steuerzahlung oder auf Ratenzahlung, auch rückwirkend, zu stellen. Der Antrag kann über die Webapplikation der Finanzverwaltung gestellt werden - Stundungsantrag.
Es besteht die Möglichkeit, einen Erlass der Nebensteuer zu beantragen, d.h. Zinsen bei verspäteter Zahlung, Zinsen auf den gestundeten Betrag und Strafe für verspätete Steuererklärung. Förderempfänger können einen Erlass betr. Abgabe und Geldstrafe beantragen.
Die Steuerverwaltung kann die Steuervorauszahlungen anders festlegen oder ganz darauf verzichten. Der „Antrag auf andere Festlegung der Steuervorauszahlungen“ kann über die Webapplikation von FV gestellt werden.
Im Bedarfsfall kann die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung bei manchen Steuererklärungen verlängert werden, wobei die Folgen der Naturkatastrophe bei der Antragstellung berücksichtigt werden. Zur Antragstellung können Sie die FV-Webapplikation Portál MOJE daně nutzen.
Die unter anderem für ökologische, medizinische, humanitäre und gemeinnützige Zwecke, zum Schutz von Tieren oder deren Gesundheit gewährten Spenden können die Einkommensteuerbemessungsgrundlage natürlicher und juristischer Personen mindern.
Finanzielle und sonstige erhaltene Spenden aus öffentlichen Sammlungen, aber auch direkt von natürlichen und juristischen Personen oder beispielsweise über einen Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe, sind für natürliche und juristische Personen von der Einkommensteuer befreit. Die Problematik Spenden haben wir in einem separaten Artikel besprochen.
Von einer Naturkatastrophe betroffene Gemeinden und Städte können bis zum 31. März 2025 Grundstücke, steuerpflichtige Gebäude und steuerpflichtige Einheiten, die von einer Naturkatastrophe betroffen sind, durch Erlass einer allgemein verbindlichen Verordnung (Allgemeinbefreiung) oder eine Maßnahme allgemeiner Art (Befreiung für bestimmte Immobilien) bis zu 5 Jahren von der Immobiliensteuer befreien.
Es wurde versprochen, dass die Steuerverwaltungen mit den von Überschwemmungen betroffenen natürlichen und juristischen Personen möglichst freundlich und in gegenseitiger Zusammenarbeit vorgehen werden. Mitarbeiter von Finanzämtern bieten auch Beratungen für Unternehmer an. Sollten aufgrund schwieriger wirtschaftlicher oder sozialer Bedingungen den Steuersubjekten Sanktionen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Steuerpflichten entstehen, werden diese auf Antrag von der Steuerverwaltung erlassen (Mitteilung).
Ist mit der Handlung im Steuerverfahren eine Verwaltungsgebühr verbunden, sind die von Überschwemmungen betroffenen natürlichen und juristischen Personen von dieser Gebühr befreit.
Volltextinformationen finden Sie hier.