Petr Němec | 22.11.2024
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| March 22, 2022
Die Generalfinanzdirektion (GFŘ) erließ am 11. 11. 2021 eine Information zur Anwendung der Sondervorschrift § 38zh des Einkommensteuergesetzes, welche die Geltendmachung eines steuerlichen Verlusts als Abzugspostens von der Steuerbemessungsgrundlage betrifft.
Mit Wirkung ab 1. 7. 2020 wurde die Bestimmung § 38zh in das Einkommensteuergesetz ("ESTG") als eine Sondervorschrift zur Geltendmachung eines steuerlichen Verlusts aufgenommen, die bei Erfüllung der festgelegten Bedingungen die gesetzliche Fiktion des Abgabedatums einer zusätzlichen Steuererklärung einführt.
Die Bestimmung zielt vor allem auf Situationen ab, in denen der Steuerpflichtige zusammen mit einer ordentlichen Steuererklärung, für die ihm ein Steuerverlust entstanden ist (z.B. für das Jahr 2021), eine zusätzliche Steuererklärung für den Steuerzeitraum abgibt, in dem er diesen Steuerverlust gleich (z.B. rückwirkend für das Jahr 2020) geltend machen möchte.
Dank der Fiktion wird die zusätzliche Steuererklärung als abgegeben erst in dem Moment angesehen, in dem der steuerliche Verlust rechtskräftig festgestellt wurde (so ist die materielle Voraussetzung für seine Anwendung erfüllt). Ohne diese Regelung müsste der Steuerpflichtige die endgültige Feststellung des steuerlichen Verlusts abwarten und erst dann eine zusätzliche Steuererklärung abgeben, in der er den Steuerverlust geltend machen könnte.
Die Bestimmung kann für Verluste für am 30. 6. 2020 und später abgelaufene Steuerzeiträume angewendet werden.
Steuerzahler müssen jedoch die Fiktion in der genannten Bestimmung § 38zh nicht anwenden, wobei sie sie den Verlust erst nach seiner rechtskräftigen Feststellung geltend machen können.
Die Informationen beschreibt ferner die Fälle, in denen die Geltendmachung eines Verlusts nicht zulässig ist. Hierbei handelt es sich jedoch um relativ spezielle Situationen (z.B. weitere Korrekturen von Steuerpflichten vor der rechtskräftigen Feststellung), die wir zur individuellen Beurteilung empfehlen.
Den vollständigen Wortlaut der GFŘ-Information zur Bestimmung § 38zh EStG finden Sie HIER.
Autor: Václav Štefan