Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Richard Knobloch | | August 8, 2023
Die Generalfinanzdirektion (GFŘ) erließ am 1. 8. 2023 eine neue allgemeine Information zur kostenfreien Warenlieferung, die die derzeit gültige Information zur kostenlosen Warenlieferung an Lebensmittelbanken (aus dem Jahr 2014) ersetzt.
Ziel dieser Informationen sind die Vereinheitlichung und Definition der Grundregeln und Vorgehensweisen für die Anwendung der Mehrwertsteuer bei kostenloser Warenlieferung durch Steuerzahler in Situationen, in denen der Steuerzahler beim Kauf der Ware einen Anspruch auf Steuerabzug geltend gemacht hat.
Die neue Information bestätigt die bisherige Vorgehensweise, d.h., wenn der Steuerzahler bei der Beschaffung der Ware einen berechtigten Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht hat (bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nach dem Vorgehen der Steuerverwaltung - beim direkten Kauf der Ware zum Zwecke der Schenkung oder unentgeltlicher Lieferung - kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht), ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der kostenlosen Lieferung geltend zu machen (§ 13 Abs. 4 Buchst. a) + Abs. 5 des USt.-Gesetzes). Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger der Spende eine charitative Organisation oder ein anderes Subjekt ist.
In der Information wird außerdem darauf eingegangen, wie die Steuerbemessungsgrundlage für die vom Steuerzahler gekauften Waren bestimmt werden soll, und für Waren, die er auf eine andere Weise erworben hat.
Als Steuerbemessungsgrundlage für die vom Steuerzahler gekauften Waren sollte bei deren Schenkung der Preis der Waren sein, für den die Waren gekauft wurden, unter Berücksichtigung des Zustands der Waren am Tag der Schenkung. Der Preis der Waren bedeutet in diesen Fällen den aktuellen Restwert der Ware, der dem Kauf-/ Anschaffungspreis der Ware entspricht, ggf. erhöht um die Aufwendungen für die Umstellung/Verbesserung/ Modernisierung der Ware, und vermindert um den Wert der physischen und moralischen Nutzung der Ware am Tag der kostenlosen Lieferung. Als Steuerbemessungsgrundlage für anderweitig erworbene Waren gilt der Preis gleichartiger Waren am Tag der Schenkung. Handelt es sich um auf dem Markt praktisch einzigartige Waren, deren Marktpreis daher nicht bestimmbar ist, so soll als Steuerbemessungsgrundlage der Betrag der Gesamtkosten sein, die der Spender am Tag der Schenkung für die Warenbeschaffung aufgewendet hat, einschließlich etwaiger Berücksichtigung der Kosten für die Umstellung/Verbesserung/Modernisierung der betreffenden Waren.
Die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage bei der Schenkung der Waren kann dann je nach Art und Zustand bzw. der aktuellen Marktlage variieren. Die Steuerbemessungsgrundlage soll dem marktüblichen Preis von Waren entsprechen, die zum Zeitpunkt der Schenkung üblicherweise auf dem Markt gehandelt werden (z.B. Elektronik, Büromaterial usw.). Das Gegenteil ist der Fall, wenn die Steuerbemessungsgrundlage auf einen Bruchteil- oder nahe dem Nullwert festgelegt werden kann (Lebensmittel oder andere Produkte mit nahendem Mindest-
Haltbarkeitsdatum, unzureichender Verpackung oder einer anderen Beschädigung usw.). Für Waren, die sich zwischen diesen Grenzen befinden, sind alle relevanten Fakten zu bewerten sowie diese bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Zum Nachweis der Schenkung von Waren empfiehlt die Steuerverwaltung dem Steuersubjekt, sich Beweismittel/ Nachweise zu besorgen, aus denen insbesondere Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt der Schenkung hervorgehen. Außerdem empfiehlt die Steuerverwaltung – zum Nachweis der Warenbewertung für Zwecke der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage – auch den Zustand der gespendeten Ware zu dokumentieren (beschädigte Verpackungen, nahendes Verfallsdatum etc.).
Wenn Sie diese Problematik betrifft, Sie sich aber nicht sicher sind, wie Sie mit der Schenkung von Waren vorgehen sollen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne in dieser Angelegenheit weiter.
Autor: Richard Knobloch, Zuzana Pirnerová