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Richard Knobloch | | February 21, 2023

Informationen der Generalfinanzdirektion (GFŘ) zu den steuerlichen Pflichten von Fahrern, die Transportdienste für Unternehmen wie UBER oder BOLT betreiben

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Mit diesem Artikel möchten wir auf die aktuell veröffentlichte Information der Generalfinanzdirektion (GFŘ) zur steuerlichen Beurteilung der Pflichten von Transportdienstleistern aufmerksam machen (gilt rückwirkend ab 1. 1. 2023), die die ursprüngliche Information aus dem Jahr 2017 ersetzt. Die Information spezifiziert die Steuerpflichten der Fahrer, die Transportdienste für Unternehmen wie UBER oder BOLT betreiben.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht gelten die einzelnen Fahrer als Steuerpflichtige, wobei die Registrierungspflicht als Umsatzsteuerpflichtige für sie erst nach Überschreitung des Umsatzes von 2 Mio. CZK für 12 letzte Kalendermonate entsteht. Für den Fall, dass ein Fahrer die Dienste einer ausländischen Plattform (Unternehmen) nutzt, die aus dem Zugriff auf eine mobile Applikation besteht, stellt diese sog. elektronische Dienstleistung dar, bei der sich der Leistungsort nach dem Sitz bzw. der Geschäftsstelle des Empfängers (Fahrers) im Inland richtet, wobei die Mehrwertsteuer (USt.) auf die erhaltene Leistung vom Fahrer geltend gemacht und abgeführt wird. Ist der Fahrer Mehrwertsteuerzahler, kann er einen Steuerabzug von der erhaltenen Leistung geltend machen;
ist er nicht registriert als Steuerzahler, ist er verpflichtet, sich als sog. identifizierte Person zu registrieren sowie anschließend Mehrwertsteuer zu erklären und zu zahlen, ohne Anspruch auf diesbezüglichen Vorsteuerabzug.

Aus einkommensteuerlicher Sicht gelten die ihre Dienstleistungen im Rahmen der mobilen UBER- bzw. BOLT- Applikation erbringenden Fahrer als Einkommensteuerzahler/ESt. natürlicher Personen gem. § 2 des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern (im Folgenden „EStG.“). Diese Tätigkeit zeigt alle Anzeichen eines Unternehmens. Verfügt daher ein Fahrer solcher Plattformen über einen Gewerbeschein, werden Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht ansetzt, kann er pauschalierte Aufwendungen in Höhe von 60 % geltend machen. Verfügt der Fahrer über keine entsprechende Gewerbeerlaubnis (obwohl er diese Pflicht hat), gilt er als Steuerzahler, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, mit der Möglichkeit, Aufwendungen prozentual von Einkünften in Höhe von 40 % geltend zu machen, sofern der Fahrer die Kosten nicht in der tatsächlichen Höhe geltend gemacht hat. Der Vollständigkeit halber ergänzen wir, dass diese Einkünfte auch sozialversicherungs- und krankenversicherungspflichtig sind. Wenn der Steuerzahler die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und nicht verpflichtet ist, sich als Umsatzsteuerzahler zu registrieren, kann er in die Pauschalbesteuerung eintreten, wobei er somit keine jährliche Einkommensteuererklärung natürlicher Personen abgeben muss.

Autor: Richard Knobloch, Vladimír Toráč

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