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| November 10, 2019

INTERNATIONALE BESTEUERUNG (R)Evolution in der internationalen Besteuerung

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Die OECD kämpft weiter für eine gerechtere Gewinnverteilung unter den Gesellschaften, die in der digitalen Wirtschaft tätig sind. Derzeit hat die OECD einen weiteren wichtigen Schritt getan und hat den Entwurf des „einheitlichen Ansatzes“ veröffentlicht, der eine Kombination aller drei früheren Entwürfe der zusammenarbeitenden Länder ist und der eine höhere Besteuerung der Unternehmen der digitalen Wirtschaft in Ländern, in denen sie ihre Produkte anbieten, bezweckt. Das ganze Thema gewinnt somit eine erhebliche Dynamik für den endgültigen Konsens über die Form einer Lösung. Aus dem Entwurf folgt allerdings, dass sich die Lösung nicht nur auf die digitale Wirtschaft im wahrsten Sinne beschränken wird.

Viel Länder handeln jedoch schneller als die OECD und haben bereits einseitige Maßnahmen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft angekündigt. In Frankreich wurde die digitale Steuer bereits eingeführt, Italiener, Briten, Österreicher oder Tschechen arbeiten zurzeit an der Einführung der digitalen Steuer (mehr dazu finden Sie z.B. : https://www.fucik.cz/publikace/ceska-republika-zavede-digitalni-dan/). Die OECD betrachtet allerdings die länderspezifischen Vorgehensweisen als eine einseitige und nicht konzeptionelle Lösung, und daher kommt sie mit einer globalen Lösung: einem einheitlichen Ansatz („Unified Approach“), der sicherstellen sollte, dass ein Teil des Gewinns der Unternehmen unter die Länder verteilt wird, in denen die Unternehmen die Absatzmärkte ihrer Produkte haben, und gleichzeitig wird dies koordiniert im Rahmen des internationalen Besteuerungssystems geschehen.

Die OECD ist derzeit sehr aktiv, um die endgültige Lösung zu erreichen. Am 9. Oktober 2019 wurde der Entwurf eines einheitlichen Ansatzes einschließlich einer Liste der offenen Punkte veröffentlicht. Bis zum 12. November 2019 hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich zu diesem Entwurf zu äußern. Der nächste Wendepunkt wird im Januar 2020 sein, wenn die OECD bereits grundlegende Umrisse des einheitlichen Ansatzes erarbeitet haben will, so dass Mitte 2020 für diese Lösung politische Unterstützung gefunden wird. Die endgültige Form der globalen Lösung sollte bereits Ende 2020 bekannt werden. Danach sollte auch die Diskussion über die Form der Umsetzung ins jetzige System der internationalen Besteuerung beginnen.

Der ganze Text des jetzigen Entwurfs kann unter diesem Link heruntergeladen werden: https://www.oecd.org/tax/beps/public-consultation-document-secretariat-proposal-unified-approach-pillar-one.pdf. Sein Inhalt ist im Text unten zusammengefasst.

1. Für wen sollte ein einheitlicher Ansatz gelten?

Die Besteuerung nach dem einheitlichen Ansatz gilt nicht nur für digitale Dienstleistungen, sondern insgesamt für eine kundenorientierte Geschäftstätigkeit (customer-facing business). Der genaue Umfang der Subjekte, ggf. der Tätigkeiten, die diese Art der neuen Besteuerung betreffen wird, sollte noch diskutiert werden (einschließlich der genauen Definition des Begriffs „kundenzentrierte Geschäftstätigkeit“).  Auch die eventuelle Grenze, ab der der einheitliche Ansatz bei den multinationalen Unternehmen angewandt wird, wird diskutiert. Im Spiel ist die Grenze, die zurzeit für den CbC Reporting gilt, d.h. der Grenzwert von 750 Mill. Euro. Wenn ein multinationales Unternehmen diesen Grenzwert nicht erreicht hätte, würden nur die geltenden Vorschriften angewandt.

Der Entwurf enthält auch, dass der neue Ansatz auf keinen Fall in Sektoren wie in der Bergbauindustrie angewandt wird. Darüber hinaus wird eine Diskussion über den möglichen Ausschluss von weiteren Sektoren, wie z.B. von Finanzdienstleistungen, geführt.

2. Der neue "NEXUS"

Derzeit unterliegen die Gewinne einer nicht ansässigen Gesellschaft im Land, in dem sich ihr Markt befindet, nur dann der Besteuerung, wenn sie dort eine Betriebsstätte hat. Mit anderen Worten, in diesem Land muss die Gesellschaft gemäß dem Artikel 5 des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens (Betriebsstätte) auf irgendeine Art körperlich präsent sein. Wenn im Marktland eine Betriebsstätte errichtet wird, so hat der Marktstaat bei der Berücksichtigung der AoA Regeln der OECD für die Gewinnallokation der Betriebsstätte im Wesentlichen das Recht, den Gewinn, der dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, zu besteuern. Die Situation ändert sich nicht wesentlich, auch wenn das multinationale Unternehmen eine Tochtergesellschaft direkt im Marktland hat. Auch in einem solchen Fall wird sein Gewinn für die Besteuerung im Marktland nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt. In beiden Fällen kommt dann vor, dass der Gewinn im Land des Produktmarktes nur dem Gewinn von Routinetätigkeiten entspricht, wobei der gesamte Restgewinn außerhalb des Marktlandes versteuert wird. Die Digitalisierung und die elektronische Kommunikationsform schwächen deutlich die geltenden Regeln. Unternehmen können zunehmend mit Kunden in jeder Gerichtsbarkeit handeln, ohne dort körperlich präsent zu sein, obwohl in dieser Gerichtsbarkeit ein erheblicher Wert generiert wird.

Daher kommt der einheitliche Ansatz mit einem neuen Konzept des "Nexus". Der Nexus stellt eine definierte Mindestbeteiligung an der Wirtschaft dar, um das Recht zu erhalten, die Gewinne eines multinationalen Unternehmens über die geltenden Vorschriften hinaus zu besteuern. Der einheitliche Ansatz schlägt vor, die Schaffung des „Nexus“ an die Schwellenerträge der multinationalen Unternehmen, die in einer Gerichtsbarkeit erreicht werden, anzuknüpfen. Die Erreichung des Schwellenwerts wird daher mit anderen steuerlichen Verpflichtungen verbunden. Die Schwellenwerte sollten so festgelegt werden, dass auch kleinere Volkswirtschaften beachtet werden (kleinere Wirtschaft = niedrigerer Schwellenwert). Die neuen Regeln sollen auch die Besonderheiten der Tätigkeiten der Art On-line-Werbedienstleistung berücksichtigen.

Die Erreichung der Ertragsschwelle wird nicht nur für Geschäftsmodelle verfolgt, bei denen Direktverkäufe an Verbraucher im Fernabsatz erfolgen, sondern auch für Geschäftsmodelle, die Händler (Wiederverkäufer) in die Lieferung des Produkts an den Endkunden einbeziehen (auch unabhängig). Damit soll die Neutralität zwischen verschiedenen Geschäftsmodellen erzielt werden. Wir erinnern daran, dass das Ziel darin besteht, den Wert im Land des Marktes über die geltenden Vorschriften hinaus zu besteuern.

Wenn ein solches multinationales Unternehmen ein Unternehmen aus „Consumer Facing Industries ist“ und wenn es die eventuelle Ausnahme nicht betrifft (siehe den diskutierten Grenzwert von 750 Mio. Euro), dann werden die Erträge, die den Grenzwert für den Markt im jeweiligen Land betreffen, neue steuerliche Verpflichtungen bringen. Die jeweilige Höhe der Besteuerung hängt jedoch von den neuen Gewinnverteilungsregeln dieser neuen „Nexus“.

3. Neue Gewinnzuteilungsregeln für neue "Nexus" und Sicherstellung eines höheren Sicherheitsmaßes

Der neue einheitliche Ansatz zielt weitgehend darauf ab, die derzeitigen Vorschriften über die Gewinnallokation an Betriebsstätten oder die Festsetzung von Verrechnungspreisen (auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes) beizubehalten. Er will darüber hinaus neue Zuteilungsregeln schaffen, die eine teilweise Besteuerung des Restgewinns des Unternehmens im Land des Produktmarktes sicherstellen. Der Entwurf des einheitlichen Ansatzes zielt darauf ab, diesen Teil des Restgewinns zur Besteuerung im Land des Marktes mittels einer Formel festzulegen (die Parameter sollen noch diskutiert werden). Der Entwurf unterstreicht natürlich auch das Ziel der Erhöhung der steuerlichen Sicherheit für die Steuerzahler und für die Finanzverwaltung.

Insbesondere gründen sich die Zuteilungsregeln im Rahmen des einheitlichen Ansatzes auf einem dreistufigen Gewinnzuteilungsmechanismus, in dem der neue Nexus besteht. Im Rahmen des Entwurfs besteht bisher ein Konzept dieser drei Arten von Gewinn, die ein Bestandteil der Besteuerung im Land des Marktes werden sollen:

Betrag A: Er soll von einem angeblichen Restgewinn des jeweiligen multinationalen Unternehmens oder seiner business line ausgehen. Es handelt sich um den Betrag, der eine Differenz zwischen dem Gewinn der multinationalen Gruppe, ggf. ihrer business line, als Ganzem und dem angeblichen Gewinn von Routinetätigkeiten darstellt. Ein Teil dieses angeblichen Restgewinns wird den Gerichtsbarkeiten zugeteilt, in denen die multinationale Gruppe, ggf. ihre business line, ijhren Nexus hat. Dies soll mittels einer im Voraus vereinbarten  formalisierten Formel geschehen. Die genaue Vorgehensweise der Bestimmung des Betrags A, einschließlich der Parameter der Formel, werden in den kommenden Monaten noch diskutiert. 

Betrag B: Er soll den Gewinn darstellen, der den grundlegenden oder routinemäßigen und Vertriebstätigkeiten zuzurechnen ist, die sich in der Gerichtsbarkeit des Marktes abspielen und die auf der Grundlage der Rentabilität dieser Tätigkeiten festgestellt werden. Diese feste Rentabilität sollte eine große Anzahl von Streitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzverwaltungen in Bezug auf die Verrechnungspreise, die mit der Vergütung für Marketing- und Vertriebsfunktionen zusammenhängen, vorbeugen. Ein spezifische Methode zur Bestimmung der festen Rentabilität der Marketing- und Vertriebstätigkeiten wird Gegenstand weiterer Diskussionen, einschließlich der Definition, sein. Das Ziel ist jedoch die Gewährleistung eines Mindeststandards und der Sicherheit.

Betrag C: Das Ziel dieses Teils des der Gerichtsbarkeit des Markts zuzurechnenden Gewinns sollte sein, den Steuerzahlern und den Steuerverwaltungen die Möglichkeit zu geben, zu argumentieren, dass (i) auch die Marketing- und die Vertriebstätigkeiten im Land des Marktes die grundlegenden oder Routinetätigkeiten übersteigen, die mit dem Betrag B vergütet werden (mit einer festen Rentabilität der Tätigkeiten) oder dass (ii) das multinationale Unternehmen oder die multinationale Gesellschaft im Land des Marktes weiter Aktivitäten ausübt, die sich nicht nur auf Marketing- oder Vertriebstätigkeiten beziehen. Dieser nachträgliche Gewinn sollte mittels der Regeln des Fremdvergleichsgrundsatzes (geltende Regeln) festgelegt werden. Der Gegenstand von weiteren Diskussionen sollte die Vermeidung der eventuellen Doppelbesteuerung sein. Wenn z. B. bestimmte bedeutende funktionelle Tätigkeiten, die im Marktland ausgeübt werden, zur Erzeugung von Restgewinn führen würden (der Gerichtsbarkeit des Marktes unter dem Betrag A zugeteilt), sollte derselbe Gewinn nicht unter dem Betrag C besteuert werden. Daher sollen Regeln entstehen, die das Verhältnis der Beträge A und C erläutern sollte.

4. Schlussfolgerung

Obwohl der neue globale Ansatz noch sehr viele Hindernisse überwinden muss, wenn auch die politische Unterstützung und Konsens schwer zu erreichen werden, plant die OECD, die fertigen tragfähigen Regeln bereits Ende 2020 zu erlassen. Wenn die Unterstützung und der Konsens gefunden werden, dann wird die Umsetzung in das System der internationalen Besteuerung, das auf dem System der bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgebaut ist, einige Zeit dauern. Ihre Änderung auf dem bilateralen Weg würde sehr lange dauern. Dennoch bietet das Multilaterale Instrument (MLI) eine weitere Möglichkeit, eine schnelle Umsetzung zu erreichen.

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Veronika Džalavjan und Štěpán Osička