Jana Shumakova | 12.11.2024
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| November 9, 2015
Die internationale Leiharbeit/Vermietung der Arbeitskräfte entsteht, wenn eine Gesellschaft Mitarbeiter von einem Anbieter mit Sitz im Ausland „mietet“. Der Anbieter kann sowohl eine normale Arbeitsvermittlung sein, die einen Gewinn erzielen möchte, als auch eine Gesellschaft in einer Gruppe sein, die keinen Gewinn an der Vermietung des Mitarbeiters erzielt, aber andere Gründe zur Vermietung hat (Beschäftigung des Mitarbeiters, Gewinnung von neuen Erfahrungen seitens des Mitarbeiters, Teilnahme an einem bestimmten Auslandsprojekt etc.).
Im Falle, dass der Mitarbeiter aus dem Ausland von einer tschechischen Gesellschaft „gemietet“ wird, wird dann die Gesellschaft nach dem Einkommensteuergesetz ein sog. „wirtschaftlicher Arbeitgeber“, der verpflichtet ist, von der Vergütung für den ausländischen Anbieter eine Vorauszahlung der Einkommensteuer für die gemieteten Arbeitnehmer abzuführen. Falls die Vergütung auch einen Betrag für die Vermittlung umfasst, dann werden als ein steuerbares Einkommen des Arbeitnehmers mindesten 60 % der Gesamtvergütung betrachtet.
Diese Verpflichtung des „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ wurde auch in den Fällen geltend gemacht, wenn eine ausländische Agentur eine Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik hatte, die sonst allgemein verpflichtet ist, die steuerlichen Verpflichtungen von den Löhnen ihrer Arbeitnehmer selbst zu lösen. Es sind in dieser spezifischen Lage unterschiedliche Verpflichtungen von ausländischen inländischen und inländischen Arbeitsvermittlungen entstanden, bei denen der Zahler der Vorauszahlungen der Einkommensteuer immer die inländische Arbeitsvermittlung ist und nicht das Subjekt, das die Arbeitnehmer „mietet“, außerdem gilt für sie nicht die oben genannte Regel von 60 %.
Diese Tatsache führte aus der Sicht des Europarechts zur Frage, ob eine tschechische Firma, die mit Personal, das von einer ausländischen Agentur zur Verfügung gestellt ist, die in der Tschechischen Republik ihre Aktivitäten über Zweigstellen entwickelt, funktioniert, die Verpflichtung haben kann, den Vorsteuerabzug der Einkommensteuer der Mitarbeiter zu zahlen, während eine tschechische Firma, die die Nutzung der Dienstleistungen einer tschechischen Arbeitsvermittlung in Anspruch nimmt, eine derartige Verpflichtung nicht hat. Die Lösung dieser Frage ist bis zur Ebene des EuGH gelangt (Entscheidung C-53/13). Der EuGH hat die Lage beurteilt, in der eine slowakische Arbeitsvermittlung, die nach der slowakischen Rechtsordnung gegründet wurde und deren Leitungsort das Gebiet der Slowakei war, d.h. die ein slowakischer steuerlich Ansässiger war, ihre Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an einen tschechischen steuerlich Ansässigen, und zwar mittels ihrer Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik, vermietet hat. Diese Zweigniederlassung hat die Vorauszahlungen der Einkommensteuer abgeführt. Der Steuerverwalter hat die ausländische Arbeitsvermittlung als einen „wirtschaftlichen Arbeitgeber“ beurteilt und er hat der tschechischen Gesellschaft, die die gemieteten Arbeitnehmer genutzt hat, Vorauszahlungen für die Einkommensteuer zur Direktzahlung angeordnet. Darüber hinaus hat er als eine Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer einen Betrag, der 60 % der seitens der Arbeitsvermittlung in Rechnung gestellten Beträge entsprochen hat, festgelegt. Die Rate für die Bereitstellung der Mitarbeiter, die seitens der Gesellschaft bezahlt wurde, betrug 170,- CZK, wobei nach dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und der Arbeitsvermittlung den Mitarbeitern ein Lohn in Höhe von 50,- CZK pro Stunde garantiert wurde, d.h. es wurden höhere Beträge, als der Lohn der Arbeitnehmer, abgeführt.
Der EUGH hat diese Anforderung als eine unerlaubte Diskriminierung der ausländischen Arbeitsvermittlung bezeichnet. Allerdings hat er sich nicht zur Frage der Berechtigung zur Abführung der Einkommensteuer in der Mindesthöhe von 60 % des Betrags für die Vermietung der Mitarbeiter geäußert.
Im vergangenen Jahr hat das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik ("NSS") das Urteil AZ 1 Afs 38/2012-127 erlassen, in dem es die oben aufgeführten Beschlüsse des EUGH verwendet hat und in Übereinstimmung mit ihnen angeführt hat, dass eine solche Verpflichtung eine tschechische Gesellschaft, die Mitarbeiter von einer ausländischen Arbeitsvermittlung nutzt, die jedoch ihre Tätigkeit in der Tschechischen Republik mittels einer Zweigniederlassung ausübt, nicht belasten könne und im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union stehe. Es wäre nämlich nicht die Regel der Übereinstimmung eingehalten - die Mietung der Arbeitskräfte wäre weniger attraktiv, wenn der Anbieter eine ausländische Arbeitsvermittlung wäre, weil dem tschechischen Empfänger der Dienstleistung eine Verpflichtung zur Abführung der Vorauszahlung der Steuer auferlegt wäre, im Unterschied zur Lage, wenn der Anbieter der Dienstleistung eine tschechische Arbeitsvermittlung wäre.
Es ist notwendig zu ergänzen, dass die praktischen Auswirkungen der oben genannten Urteile gering sind, weil die Mehrheit der internationalen Vermietung der Arbeitskräfte unter den Gesellschaften nicht mittels der Zweigniederlassungen, sondern direkt unter den Gesellschaften (oft unter den Gesellschaften einer Gruppe) abläuft. Auf jeden Fall gibt es die Diskussion um die 60 %-Regel, die manchmal zu einer höheren steuerlichen Belastung führt. Darüber hinaus glauben einige Experten, dass die oben genannten Schlussfolgerungen auch im Falle der ausländischen Arbeitsvermittlungen ohne Zweigniederlassungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik anwendbar werden sollten.
Falls Sie an der Problematik der internationalen Arbeitskräftevermietung/Leiharbeit interessiert sind, stehen wir Ihnen gern für Konsultationen zur Verfügung.