Petr Němec | 17.12.2024
Internetplattformen und Fortführung der Berichterstattung lt. DAC 7Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Im heutigen Artikel möchten wir Sie auf zwei interessante aktuelle Urteile zum Thema Steuervergünstigungen für Investitionsanreize aufmerksam machen.
Das Urteil 7 Afs 13/2022 – 48 vom 29. 11. 2023 befasste sich mit der Notwendigkeit, die Berechnung der Erhöhung der steuerlichen Abschreibung im ersten Jahr der Abschreibung bei Vermögen anzuwenden, die ab dem Steuerzeitraum erworben wurden, in dem der Steuerpflichtige die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung als Investitionsanreiz erfüllte. Der Steuerpflichtige hat diese Erhöhung nicht in Anspruch genommen und die Steuerverwaltung hat die Steuer auf diesen Titel festgesetzt. Anschließend wurde die Angelegenheit vom Bezirksgericht in Brünn entschieden, das zugunsten des Steuersubjekts entschied. Die Steuerverwaltung reichte jedoch eine Kassationsbeschwerde ein und das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) bestätigte die Auffassung der Steuerverwaltung, d.h. hob die Entscheidung des Bezirksgerichts in Brünn auf.
Das betreffende Urteil stellt keinen interpretativen Durchbruch dar. Die Notwendigkeit, im ersten Jahr der Abschreibung eine erhöhte Abschreibung vorzunehmen, ist seit langem Teil der Verwaltungspraxis und steht auch im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses zwischen dem Finanzministerium der Tschechischen Republik (MFČR) und der Steuerberaterkammer aus dem Jahr 2007.
Das Urteil 2 Afs 118/2022 – 53 vom 21. November 2023 befasste sich mit der Möglichkeit, im Rahmen einer Zusatzerklärung eine höhere Steuerermäßigung (Anrechnung eines höheren S1-Betrags) anzuwenden. Das Steuersubjekt reichte zusätzliche Steuererklärungen ein, in denen die Steuerbemessungsgrundlage erhöht wurde. Allerdings hat das Steuersubjekt aufgrund des Investitionsanreizes eine höhere Steuerermäßigung in Anspruch genommen, so dass das Ergebnis der zusätzlichen Erklärung keine Erhöhung der Steuerschuld/-pflicht des Steuersubjekts war. Die Steuerverwaltung beanstandete dies und erkannte den erhöhten Steuernachlass
für den Steuerpflichtigen nicht an. Der Steuerzahler reichte daher eine Klage beim Bezirksgericht in Prag ein.
Es stimmte dem Vorgehen des Steuersubjekts zu und hob die Entscheidung der Steuerverwaltung auf. Die Steuerverwaltung reichte daraufhin eine Kassationsbeschwerde ein, die jedoch vom Obersten Verwaltungsgericht (NSS-Gericht) mit folgender Begründung abgewiesen wurde: „Abschließend fasst das NSS zusammen, dass die Beschränkungen gem. § 35b Abs. 1 Buchst. a), der Satzteil nach dem Semikolon des Einkommensteuergesetzes erst dann Anwendung findet, wenn dem Steuersubjekt eine höhere resultierende Steuer nachbemessen wurde. Sofern die Nachbemessung der höheren Endsteuer noch nicht erfolgt ist, ist der Steuerpflichtige berechtigt, den S1-Wert in der Steuernacherklärung und damit auch den Steuernachlass aufgrund des Investitionsanreizes zu erhöhen.“
Dieses Urteil bestätigt wieder die bisherige Verwaltungspraxis, wonach im Rahmen einer zusätzlichen Steuererklärung die Möglichkeit besteht, einen Steuernachlass aufgrund von Investitionsanreizen zusätzlich in Anspruch zu nehmen, sofern dadurch keine höhere Steuerschuld/-pflicht nachbemessen wird. Im Hinblick auf die Argumente des Obersten Verwaltungsgerichts stellt sich die Frage, ob dieser höhere Steuerabzug auch im Falle einer Steuerprüfung angewendet werden kann (wenn der Steuerverwalter alle Umstände berücksichtigen muss, die er bei der Steuerprüfung feststellt, bzw. die der Steuerpflichtige widerspricht), falls durch die Inanspruchnahme dieses höheren Steuernachlasses keine höhere Steuerschuld festgesetzt würde.
Bei etwaigen Fragen im Bereich Investitionsanreize können Sie sich an Ihren Ansprechpartner bei Grant Thornton oder direkt an die Autoren dieses Artikels wenden.