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Petr Němec | | November 22, 2024

Jahresabschluss 2024 und Ausgleichssteuern

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Ab 31. Dezember 2023 gilt das Gesetz Nr. 416/2023 Slg., über Ausgleichssteuern für große multinationale Konzerne und große nationale Unternehmensgruppen, bei dem es sich um die Umsetzung der europäischen Richtlinie und der OECD-Regeln handelt. Eine Änderung dieses Gesetzes liegt derzeit in der Abgeordnetenkammer vor (siehe unseren früheren Artikel hier).

Obwohl nach der Novelle die ersten Auskunftsübersichten und Erklärungen zur Ausgleichssteuer frühestens im Jahr 2026 abgegeben werden sollten (bei der Abrechnungsperiode als Kalenderjahr ist die Auskunftsübersicht für das Jahr 2024 bis Ende Juni 2026 und die Steuererklärung bis Ende Oktober 2026 abzugeben), muss die Ausgleichssteuer bereits jetzt berücksichtigt werden.

Unternehmen, die der Ausgleichssteuer unterliegen, sind verpflichtet, in ihrem Jahresabschluss für das Jahr 2024 offenzulegen, ob Sie und gegebenenfalls in welcher Höhe Ausgleichssteuern zahlen werden. Hierbei handelt es sich sowohl um tschechische nationale Ausgleichssteuer als auch um eine zugewiesene Zusatz-/Ausgleichssteuer.

Obwohl das Unternehmen ein Zahler der Ausgleichssteuer ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass es diese Zusatzsteuer berechnen muss. In vielen Fällen kann man Ausnahmen oder sog Safe Harbors ausnutzen, die jeglichen Verwaltungsaufwand vereinfachen können (z.B. auf der Grundlage von Daten für die Zwecke von Länderberichten, sog. Country by Country Reporting).

Betrifft Sie die Ausgleichssteuer? Was darf im Jahresabschluss 2024 nicht vergessen werden?

Gemäß § 39 Abs. 5 der Verordnung Nr. 500/2002 Slg., betr. einige Bestimmungen des Gesetzes Nr. 563/1991 Slg., über die Rechnungslegung in der jeweils gültigen Fassung, für Wirtschaftssubjekte, die im System der doppelten Buchführung bilanzierende Unternehmer sind, gilt es, dass eine die latente Steuer bilanzierende Bilanzeinheit, die eine Ausgleichssteuer zu zahlen hat, im Anhang zum Jahresabschluss folgende Angaben anzugeben hat:

  1. Informationen darüber, dass die Bilanzeinheit Steuerzahler der Ausgleichssteuer ist,
  2. Informationen darüber, dass die Ausgleichssteuer bei der Berechnung der latenten Steuer nicht berücksichtigt wurde, und
  3. den Teil der auf die Zusatz-/Ausgleichssteuer entfallenden Kosten der Steuerschuld.

Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, im Hinblick auf die komplizierten Regeln zur Ermittlung der Ausgleichssteuern, auch zusätzliche Informationen im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben (z B. Nutzung von „Safe Harbors“, Anwendung alternativer Verfahren usw.).

Die Berechnung der Ausgleichssteuern (wenn die „Safe Harbors“ nicht genutzt werden) ist recht kompliziert und zeitaufwändig, und häufig werden Informationen über andere Mitgliedsunternehmen der Gruppe in der Tschechischen Republik benötigt, ganz zu schweigen davon, dass dies normalerweise nicht auf Grundlage der Buchführung nach den tschechischen Rechnungslegungsgrundsätzen erfolgt. Würde also für die Zwecke des Jahresabschlusses nur eine vorläufige Berechnung der zusätzlichen Ausgleichssteuern durchgeführt, würden die Kosten für die zusätzlichen Steuern wahrscheinlich über eine Rückstellung für Einkommensteuer verrechnet, während dies bei der finalen detaillierten Berechnung direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet wäre.

Wenn Sie Ausgleichssteuern unterliegen, stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung (z.B. bei der Berechnung von „Safe Harbor“ oder der Vorberechnung der Ausgleichssteuer). Im Hinblick auf die komplizierte Komplexität der Berechnungen und die Anzahl der für die Zwecke der Zusatzsteuern gestellten Bedingungen empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Ansprechpartner bei Grant Thornton oder an unsere Spezialisten von Centre of Excelence im Bereich Ausgleichssteuern für die Tschechische Republik und Slowakei – Petr Němec und Martin Hahn - zu wenden. Weitere Informationen zu Ausgleichssteuern finden Sie unter dem Link.

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