Jana Shumakova | 12.11.2024
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| September 20, 2021
An dieser Stelle möchten wir Sie kurz über die Schlussfolgerungen des jüngsten Urteils des Obersten Verwaltungsgerichts 3 Afs 40/2018-68 vom 27. August 2021 informieren, mit dem dieses Gericht an seine früheren Entscheidungen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers von Einkünften, die einem gebietsfremden Steuerpflichtigen zufließen, anknüpfte, in diesem Fall speziell im Hinblick auf die Existenz eines stillen Gesellschafters.
Der Rechtsstreit betraf die Veranlagung eines inländischen Steuerpflichtigen zur Quellensteuer auf Zinszahlungen an einen in den Niederlanden ansässigen Steuerpflichtigen als Empfänger. Nach Angaben des Steuerpflichtigen war zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen lediglich eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft rechtlicher Eigentümer der Zinsen, und zwar auf der Grundlage eines zwischen den beiden Gesellschaften geschlossenen Darlehensvertrags.
Im Laufe des Steuerverfahrens erhielt die Steuerverwaltung jedoch auf Ersuchen der Polizei der Tschechischen Republik eine Kopie des zwischen dem inländischen Steuerpflichtigen, der niederländischen Gesellschaft, und einer Gesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man geschlossenen Vertrags über eine stille Gesellschaft, woraus der Steuerverwalter schloss, dass der Darlehensvertrag geschlossen und die Zinsen im Rahmen des Vertrags über eine stille Gesellschaft gezahlt worden waren, wobei die Gesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man zu 99 % wirtschaftlicher Eigentümer der gezahlten Erträge war.
Das Oberste Verwaltungsgericht schloss sich der Schlussfolgerung der Steuerverwaltung an, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Einkünfte im vorliegenden Fall nicht die niederländische Gesellschaft, sondern der stille Gesellschafter war, und bestätigte die Richtigkeit des Quellensteuerbescheids in dieser Hinsicht, wobei es ferner feststellte, dass es keinen Rechtsschutz für ein solches Verhalten des Steuerpflichtigen gibt, das eindeutig zur Umgehung eines Doppelbesteuerungsabkommens führte.