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Marie Mandíková | November 5, 2024
Chat GPT, Microsoft Copilot oder beispielsweise Chatbot Gemini - die meisten von uns sind mit mindestens einem der beliebten Sprachmodelle und anderen Hilfsmitteln der künstlichen Intelligenz vertraut. Die Art, die Möglichkeiten und die Häufigkeit des Einsatzes von AI-Technologien in verschiedenen Branchen nehmen derzeit rasant zu. Künstliche Intelligenz ist ein wichtiges Werkzeug zur Effektivierung verschiedener Prozesse, zur Datenverarbeitung und zur Automatisierung von Routineaufgaben. Gleichzeitig wird AI zu einem festen Bestandteil unseres täglichen Lebens.
Angesichts der Geschwindigkeit, mit der sich einzelne AI-Tools weiterentwickeln, steigt auch die Zahl der mit dieser Branche verbundenen Fragen – pragmatische, ethische und rechtliche – die zu klären sind. Einer der umstrittensten und problematischsten Rechtsbereiche im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz ist das Recht betr. geistiges Eigentum. Die grundlegendste konzeptionelle Frage in diesem Zusammenhang ist die Überlegung, ob AI als Autor eines Werkes oder als Urheber einer Erfindung angesehen werden kann. Und wenn nicht, wie werden durch künstliche Intelligenz geschaffene Werke rechtlich geschützt?
„DABUS“, d.h. Device for Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience, ist ein AI-System, das vom Computer-Wissenschaftler Stephen Thaler entwickelt wurde. Laut Aussage von Dr. Thaler schuf das DABUS allein unabhängig zwei Erfindungen, ein fraktales Design für einen Getränkebehälter und ein Aufmerksamkeitsgerät für den Notfall. Dr. Thaler versuchte, diese beiden Ergebnisse bei Patentbehörden in verschiedenen Ländern anzumelden (zum Beispiel in Australien, Südkorea, Südafrika, den USA, Neuseeland und in der EU), während er das DABUS-System als alleinigen Urheber der Erfindungen anführte. In den allermeisten Ländern wurden die Patentanmeldungsanträge abgelehnt, in zwei Staaten war die Registrierung jedoch erfolgreich.
Im Juli 2021 erteilte die Südafrika (JAR) ein Patent für das fraktale Design des Getränkebehälters und kurz darauf erkannte das Patentgericht in Australien an, dass DABUS als Erfinder aufgeführt werden könne (die australische Entscheidung wurde jedoch später angefochten).
In anderen Ländern sind sich Patentämter und Gerichte jedoch überwiegend in einem Punkt einig: Nur eine natürliche Person kann Urheber einer Erfindung sein. Diese Schlussfolgerung lässt sich beispielsweise aus den Entscheidungen des Europäischen Patentamts, des Bundespatentgerichts in Deutschland oder des Obersten Gerichtshofs in Großbritannien ablesen und leitet sich insbesondere aus der Überlegung ab, dass der Erfinder das Recht auf ein Patent erwirbt und daher es eine Person mit Rechtspersönlichkeit sein muss. A contrario, daher kann es keine Maschine sein. Die Entscheidungsbehörden prüften auch, ob das Recht auf das Patent auf
Dr. Thaler als Eigentümer und Urheber von DABUS als Rechtsnachfolger von DABUS übergehen könnte. Da jedoch DABUS selbst, nach Angaben der zuständigen Behörden, das Recht an den Erfindungen nicht erworben hat, konnte es dieses Recht nicht einmal auf jemand anderen übertragen.
Dr. Thaler hat wiederholt eine Änderung der rigiden und weitgehend formalistischen Auslegung des Erfinderbegriffs gefordert, die eindeutig nicht das Aufkommen der generativen AI widerspiegelt. Allerdings wurde die Rechtskonstruktion, wonach der Urheber der Erfindung in jedem Fall ausschließlich eine natürliche Person sein muss, im Rahmen laufender Gerichtsverfahren bisher in keinem Land neu bewertet.
Eine der ersten Schlüsselentscheidungen im Kontext der tschechischen Rechtsprechung ist das Urteil des Stadtgerichts in Prag, AZ. 10 C 13/2023-16, in dem das Gericht zu dem Schluss kam, dass künstliche Intelligenz nicht der Urheber eines Werks sein kann. In diesem Fall handelte es sich um einen Streit zwischen dem Kläger, der die AI mit der Erstellung eines Bildes beauftragte, und dem Beklagten, der das Bild anschließend ohne Zustimmung auf seiner Website verwendete. Aus der zitierten Entscheidung geht hervor, dass ein durch künstliche Intelligenz erzeugtes Bild kein Werk eines Urhebers ist, da nach dem Urheberrecht nur die natürliche Person als Urheber gilt, die das Werk geschaffen hat. Da es sich bei der AI nicht um eine natürliche Person handelt, kann sie aus Sicht der geltenden Gesetzgebung nicht der Urheber sein. Die Komplikation besteht jedoch darin, dass selbst die Person, die die AI mit der Erstellung des Bildes beauftragt hat, nicht als Urheber angesehen werden kann. Der Auftraggeber stellte der künstlichen Intelligenz lediglich ein Thema oder eine Idee zur Verfügung, die jedoch selbst kein eigenes Werk der Autorschaft sind. Daher bietet das Urheberrecht derzeit keinen Schutz für AI-generierte Bilder.
Statt Lücken in der gesetzlichen Regelung des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz kann man eher von einem völligen Fehlen einer umfassenden Gesetzgebung sprechen. Die mangelnde Vorbereitung auf die neue Realität, zu der AI zweifellos gehört, betrifft sowohl die tschechische Rechtsordnung als auch das internationale Recht. Wie der Klassiker sagt: Ein ungerechtes Gesetz ist kein Gesetz, aber kein Gesetz ist immer Ungerechtigkeit. Es wird daher interessant sein zu sehen, wie sich die gesetzgeberische Verankerung der Frage der Urheberschaft künstlicher Intelligenz entwickeln wird. Wird der Gesetzgeber auf das dringende Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung reagieren oder bleibt die Lösung einzelner Sachverhalte über viele Jahre in den Händen der Gerichte?