Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Petra Čechová | April 18, 2019
Durch die Änderung des Gesetzes Nr. 563/1991 Sb., Buchhaltungsgesetz (nachstehend als „Gesetz“), wurde mit Wirkung vom 1.1.2016 die Kategorisierung der Buchführungseinheiten eingeführt. Das Gesetz definiert in der Bestimmung des § 1b 4 (vier) Kategorien der Buchführungseinheiten, und zwar die sog. Mikro-, kleine, mittelgroße und große Einheit. Gleichzeitig wurden Kriterien für die genannten Kategorien bestimmt, d.h. nach der Erfüllung/Nichterfüllung dieser Kriterien wurden alle Buchführungseinheiten in eine der Kategorie eingeordnet.
Unten fassen wir die einzelnen Kategorien und die bezüglichen Bedingungen/Kriterien zusammen:
Kategorien der Buchführungseinheiten |
Erfüllung der Bedingungen zum Bilanzstichtag |
Bedingungen |
||
Aktiva gesamt |
Jahresumsatz netto |
Durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter |
||
Mikroeinheit |
Überschreitet nicht mindestens 2 (zwei) der angeführten Kriterien |
9 000 000 |
18 000 000 |
10 |
Kleine Buchführungseinheit |
Überschreitet nicht mindestens 2 (zwei) der angeführten Kriterien |
100 000 000 |
200 000 000 |
50 |
Mittelgroße Buchführungseinheit |
Überschreitet nicht mindestens 2 (zwei) der angeführten Kriterien |
500 000 000 |
1 000 000 000 |
250 |
Große Buchführungseinheit |
Überschreitet nicht mindestens 2 (zwei) der angeführten Kriterien |
500 000 000 |
1 000 000 000 |
250 |
Als Gesamtaktiva wird die Summe der aus der Bilanz festgestellten Aktiva verstanden (d.h. Aktiva netto).
Als jährliche Summe des Nettoumsatzes wird die Höhe der um die Verkaufsnachlässe geminderten Erträge verstanden, die durch die Anzahl der Monate der Abrechnungsperiode geteilt wird und mit 12 multipliziert wird.
Als durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer wird die durchschnittliche umgerechnete erfasste Anzahl der Arbeitnehmer nach der Methode des Tschechischen Statistikamtes verstanden.
Die erste Kategorisierung der Buchführungseinheiten erfolgte zum 1.1.2016 bzw. sie erfolgte nach den zum Vortag der aktuellen Abrechnungsperiode im Jahr 2016 erreichten Werten. Wenn die Buchführungseinheit im Jahr 2015 als Geschäftsjahr das Kalenderjahr hatte, fiel sie in die jeweilige Kategorie nach der Erfüllung/Nichterfüllung der festgelegten Voraussetzungen nach den erreichten Ergebnissen, die im Jahresabschluss zum 31.12.2015 enthalten waren. Wenn die Buchführungseinheit das Geschäftsjahr z.B. vom 10/2015 bis 9/2016 hatte, dann wurde sie in die jeweilige Kategorie nach dem zum 30.9.2016 erstellten Jahresabschluss eingeordnet, d.h. ihre erste Abrechnungsperiode unter dieser Kategorie war der Zeitraum ab dem 1.10.2016.
Diese Kategorie, in die die Buchführungseinheit eingeordnet wurde, wurde auch in den nachfolgenden 2 (zwei) Geschäftsjahren beibehalten (wenn keine Änderung erfolgte - z.B. eine Umwandlung der Buchführungseinheit). Das Gesetz legt in der Bestimmung § 1e Abs. 2 fest, dass die eventuelle Änderung der Kategorie möglich ist, wenn die Buchführungseinheit in 2 (zwei) nacheinander folgenden Bilanzstichtagen der ordentlichen Jahresabschlüsse die festgelegten Kriterien erfüllt/nicht erfüllt.
Nach den oben genannten Informationen (bei der Vorbereitung der Jahresabschlüsse) sehen wir zur Zeit, dass die Buchführungseinheit für den Zeitraum 2018 beurteilt (insbesondere bei der Richtigkeit der Erstellung der Jahresabschlüsse und bei der Verpflichtung, den Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen), ob sie weiterhin in die ursprünglich bestimmte Kategorie fällt oder ob sie ab 2018 die einzelnen Daten als eine andere Kategorie der Buchführungseinheiten ausweisen muss.
Unten wird ein Beispiel der Gesellschaft Sluníčko a nebe s.r.o. angeführt, in dem die Voraussetzungen in 3 (drei) aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden verglichen werden.
Stand zum Bilanzstichtag |
Kriterien |
Kategorien der Buchführungseinheiten |
||
Gesamtaktiva in Tsd. CZK |
Jährliche Summe des Nettoumsatzes in Tsd. CZK |
Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer |
||
31.12.2015 |
6 000 |
25 000 |
6 |
Stichtag für die Bestimmung der Kategorie - MIKRO |
31.12.2016 |
12 000 |
36 000 |
8 |
MIKRO |
31.12.2017 |
15 000 |
54 000 |
9 |
MIKRO |
31.12.2018 |
26 000 |
26 000 |
15 |
KLEIN |
Die oben angeführten Ergebnisse der Gesellschaft Sluníčko a nebe s.r.o. können wie folgt ausgewertet werden. Bei der Kategorisierung der Buchführungseinheit nach dem zum 31.12.2015 erstellten Jahresabschluss hat die Gesellschaft beschlossen, dass sie eine MIKRO-Buchführungseinheit sei, da sie zum jeweiligen Tag lediglich das Kriterium des jährlichen Nettoumsatzes erfüllt hat. In den nachfolgenden 2 (zwei) Perioden (2016 und 2017) hat die Buchführungseinheit die Kriterien des Umsatzes und der Aktiva erfüllt, d.h. ab dem 1.1.2018 wurde die ursprüngliche MIKRO-Buchführungseinheit eine KLEINE Buchführungseinheit, und ab diesem Jahr muss sie nach den für die kleine Buchführungseinheit geltenden Regeln vorgehen.
Die einzelnen für die jeweiligen Kategorien der Buchführungseinheiten festgelegten Verpflichtungen wurden detaillierter in einem unserer früheren Artikel beschrieben, d.h. wir werden uns mit diesem Thema detaillierter nicht befassen.
In diesem Artikel möchten wir die Leser jedoch darüber informieren, dass im Februar dieses Jahres eine Mitteilung zu einigen handelsrechtlichen und steuerlichen Zusammenhängen der möglichen Änderung der Kategorie der Buchführungseinheiten für das Geschäftsjahr 2018 erlassen wurde. Diese Mitteilung beschreibt eine Zusammenfassung von Verpflichtungen und Befreiungen von Verpflichtungen bei den jeweiligen Kategorien der Buchführungseinheiten (z.B. die Verpflichtung/keine Verpflichtung der Prüfung des Jahresabschlusses seitens des Wirtschaftsprüfers, die Verpflichtung/keine Verpflichtung die gewählten Aktiva mit dem Zeitwert zu bewerten usw.), aber gleichzeitig befasst sie sich mit dem Thema im Rahmen der Umwandlungen der Handelsgesellschaften und weiter erwähnt sie auch den Einfluss auf die zusammenhängende Erstellung der Körperschaftsteuererklärung.
Im Rahmen der Umwandlungen der Handelsgesellschaften ist es wichtig zu verstehen, dass bei den einzelnen Arten der Umwandlungen alle teilnehmende Parteien und die Richtigkeit deren Kategorisierung (vor und nach der jeweiligen Umwandlung) beurteilt werden müssen.
Zum Beispiel bei der Verschmelzung im Wege der Aufnahme, bei der es relevante Informationen für die Kategorisierung aller teilnehmenden Buchführungseinheiten mindestens für die 2 (zwei) Vorperioden gibt, müssen diesen Informationen für die richtige Zuordnung des Rechtsnachfolgers zur jeweiligen Kategorie verwendet werden. Wenn zum Beispiel der Rechtsnachfolger - eine Mikro-Buchführungseinheit - das Vermögen der erloschenen Buchführungseinheit, die als kleine Buchführungseinheit kategorisiert wurde, erlangt, übernimmt der Rechtsnachfolger (die ursprüngliche Mikro-Buchführungseinheit) diesen Status und wird ab dem Stichtag der Verschmelzung als kleine Buchführungseinheit betrachtet.
Bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung wird im Rahmen der buchhalterischen Kategorisierung auf die gleiche Weise vorgegangen, als ob es sich um das erste Geschäftsjahr der Buchführungseinheit handelte (da durch diese Verschmelzung eine neue Buchführungseinheit entstanden ist), d.h. hier wird die Kategorie nach der begründeten Annahme der Bedingungen des ersten Geschäftsjahres bestimmt.
Ähnlich wie bei der Verschmelzung muss auch im Rahmen der Aufspaltung der Buchführungseinheiten vorgegangen werden.
Die genannte Einstufung beeinflusst unter anderem auch den Termin der Einreichung der Steuererklärung bei der Steuerverwaltung (wenn die Buchführungseinheit keinen Steuerberater hat, der die jeweilige Steuererklärung erstellt und bei der Steuerverwaltung einreicht - hier wird die Frist für die Einreichung der Steuererklärung automatisch verlängert). Wenn die Buchführungseinheit nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, den Jahresabschluss seitens des Wirtschaftsprüfers prüfen zu lassen, gilt für sie die Frist für die Einreichung der Steuererklärung innerhalb von 3 (drei) Monaten ab dem Ende der Steuerperiode. Gleichzeitig hat auch die Frist für die Einreichung der Steuererklärung weitere Auswirkungen - es richten sich nach ihr der Zeitraum der Vorauszahlung, der Zahlungstermin der Steuer und die Rückerstattung der Überzahlung der Steuer usw.
Gleichzeitig mit der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung für die Steuerperiode, die 2018 begann, müssen die Buchführungseinheiten ihre Kategorie direkt in der Steuererklärung angeben - es wird die Abkürzung der jeweiligen Kategorie angegeben (M = mikro, L = klein, S = mittelgroß, V = groß).
Schlussfolgerung
Die richtige Einordnung der Buchführungseinheit in die jeweilige Kategorie bringt einzelne Verpflichtungen, die die Buchführungseinheit erfüllen muss, dies sind Verpflichtungen im Bereich Buchhaltung und auch steuerliche Verpflichtungen. Gleichzeitig muss man bedenken dass die Kategorisierung kein dauerhafter Zustand ist, sondern sie ändert sich (zurzeit jedes Jahr), d.h. die Entwicklung der Buchführungseinheit muss ständig verfolgt werden und die Erfüllung/Nichterfüllung der festgelegten Kriterien im Vergleich zur Vorperiode muss beurteilt werden.
Sind Sie an diesem Thema interessiert? Haben Sie Fragen oder sind Sie nicht sicher, was alles Sie im Rahmen des Jahresabschlusses 2018 ausfüllen sollen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir werden Sie gern beraten.
Petra Čechová & Ludmila Malimánková