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| April 17, 2019
Seit dem 1. Januar 2019 ist die novellierte Bestimmung des § 6 Abs. 12 des tschechischen Einkommensteuergesetzes in Kraft, die Auswirkungen auf die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage der Arbeitnehmer hat, die der Pflichtversicherung in der EU, im EWR oder in der Schweiz unterliegen. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Artikel hier.
Bei Verhandlungen des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion wurde die Auslegung dieser Bestimmung geklärt.
Die Generalfinanzdirektion präzisierte, was sie unter „der gleichen Art“ der ausländischen Versicherung im § 6 Abs. 12 des tschechischen Einkommensteuergesetzes versteht, wie man in Fällen vorgehen sollte, in denen der Steuerzahler noch keine Bestätigung besitzt, dass er den ausländischen Rechtsvorschriften unterliegt, und wie die eventuellen nachträglichen Korrekturen behandelt werden.
Wenden Sie sich gern bei Fragen zu diesem Thema an uns. Wir können Sie auch bei der richtigen Einstellung der Lohn-/Gehaltsberechnungen unterstützen.