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Jessica Vaculíková | June 4, 2024
Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (im Folgenden „NS-Gericht“ genannt) befasste sich kürzlich in seiner Entscheidung AZ 21 Cdo 2608/2023 (im Folgenden „Entscheidung“) mit einer bisher ungeklärten Frage, nämlich nach welchen Kriterien der Standort des regulären Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers bestimmt wird, für den Fall, dass dieser Ort zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht vereinbart wird oder in Widerspruch zur Bestimmung § 34a des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch (im Folgenden „AGB“) vereinbart wird.
In der oben genannten Entscheidung handelte es sich um einen Fall, in dem der betreffende Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart hatte, dass der Arbeitsort die Region Südmähren sein würde. Aus dem AGB, insbesondere aus § 34a ergibt sich, dass, wenn der Ort der Arbeitserbringung über das Gebiet einer Gemeinde hinaus vereinbart wird, als regelmäßiger Arbeitsort die Gemeinde gilt, in der die Fahrten des Arbeitnehmers zwecks Arbeitsausführung am häufigsten beginnen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Ort des regulären Arbeitsplatzes im Arbeitsvertrag, einschließlich seiner Änderungen, nicht vereinbart wurde, wurde seitens des NS-Gerichts auf der Grundlage der gerade in § 34a AGB enthaltenen Regelung die Gemeinde Břeclav als regulärer Arbeitsplatz des Arbeitnehmers eingeführt, die sowohl der Wohnsitz des betreffenden Arbeitnehmers als auch der Ort, an dem die Fahrten des Arbeitnehmers zur Ausübung der Tätigkeit (als Fahrers im öffentlichen Nahverkehr) regelmäßig begonnen haben.
Gerade aus dem Ort Břeclav wurde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber von Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Sommer 2020 zugeordnet. Allerdings wurde dieser Arbeitnehmer-Fahrer im Sommer 2020 einer ÖNV-Linie zugeteilt, die in Hodonín begann und endete. Der Arbeitnehmer verlangte daher, als Kläger, die Erstattung der Reisekostenerstattungen seit der Versetzung vom bisherigen Stammarbeitsplatz in Břeclav an den neuen Arbeitsplatz in Hodonín.
Das NS-Gericht kam im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass - wenn es grundsätzlich gelte, dass der Ort des regulären Arbeitsplatzes als fakultativer Inhaltsbestandteil im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers vereinbart wird – dieser nur durch eine Änderung des Arbeitsvertragsinhalts, also in Form eines Arbeitsvertragsnachtrags, geändert werden könne. Eine Änderung des auf der Grundlage der Regelung lt. § 34a AGB bestimmten Ortes des regulären Arbeitsplatzes durch einseitige Weisung des Arbeitgebers ist nicht möglich.
Mit anderen Worten, eine Änderung des Ortes des regulären Arbeitsplatzes, der auf der Grundlage der in § 34a AGB dargelegten Vermutung festgelegt ist (d.h. der Vermutung, die darin besteht, dass, wenn der Ort der Arbeitserbringung über das Gebiet einer Gemeinde hinaus vereinbart wird, als regelmäßiger Arbeitsort die Gemeinde gilt, in der die Fahrten des Arbeitnehmers zwecks Arbeitsausführung am häufigsten beginnen) kann nur durch eine Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrags - d.h. durch eine zweiseitige Rechtshandlung, nicht jedoch durch eine einseitige Weisung des Arbeitgebers - erfolgen.
Damit ist sichergestellt, dass der nach den Kriterien lt. § 34a AGB festgelegte Ort des regulären Arbeitsplatzes nur durch einen Zusatz zum Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers geändert werden kann.