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Roman Burnus | | September 20, 2021

Kurzzeitvermietung über Airbnb = Geschäftstätigkeit

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In einem kürzlich ergangenen Urteil AZ 6 Af 20/2020-28 des Stadtgerichts Prag wurde die Methode der Besteuerung von Einkünften aus der Vermittlung von Kurzzeitvermietungen über die Internetplattform Airbnb bestätigt.

In dem Urteil kam das Stadtgericht Prag ("Stadtgericht") zu dem Schluss, dass Einkünfte aus der Bereitstellung von Kurzzeitvermietungen über Airbnb als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit im Sinne von  § 7 des Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., Einkommenssteuergesetz (im Folgenden "EStG-cz") und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von  §  9 des  EStG-cz gelten. Diese Schlussfolgerung ist bereits identisch mit der früheren Meinung der Steuerverwaltung, die 2017 in den Informationen über die steuerlichen Pflichten von Anbietern von Unterkunftsdienstleistungen veröffentlicht wurde.

Der Hauptgrund für die Entscheidung des Stadtgerichts ist die Tatsache, dass die Erbringung von Unterkunftsdienstleistungen über Airbnb in der Regel weitere Zusatzleistungen wie die Bereitstellung von Toilettenartikeln, Handtüchern, Bettwäsche, Endreinigung usw. umfasst, die ihrer Art nach einer unternehmerischen Tätigkeit entsprechen. Das Stadtgericht stellte in seinem Urteil auch fest, dass der Zweck der Anmietung die Deckung des Wohnbedarfs mit langfristiger Absicht sein sollte. Die über die Airbnb-Plattform angebotenen Unterkünfte dienen ausschließlich der Deckung des Bedarfs an vorübergehenden oder kurzfristigen Unterkünften. Obwohl die Einzelperson (der Kläger) in dem Rechtsstreit argumentierte, dass es sich um die Bereitstellung einer so genannten bloßen Miete ohne zusätzliche Dienstleistungen handelte, stufte das Stadtgericht die Bereitstellung der Unterkunft als Unterkunftsdienstleistung und nicht als Vermietung ein.

Die Neueinstufung der Einkünfte aus der Überlassung von Wohnraum, die unter die Teilbemessungsgrundlage der Steuer auf selbständige Tätigkeit fallen, wirkt sich nicht nur auf die Art und Weise der Besteuerung der Einkünfte aus, sondern die Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte bisher als Mieteinnahmen betrachtet haben, laufen Gefahr, mit Sozialversicherungs-, Krankenversicherungs- und Mehrwertsteuerabgaben belastet zu werden.

Der Unterschied in der Einkommensbesteuerung kann in der Anwendung der pauschalen Aufwendungen liegen, wenn der Vermieter keine tatsächlichen Aufwendungen geltend macht. Bei Mieteinkünften kann eine Aufwandspauschale von nur 30 % angewandt werden, während bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit eine Aufwandspauschale von 40 % bzw. 60 % (wenn der Vermieter ein Gewerbeschein für die Unterkunftsdienstleistungen besitzt) angewandt werden kann. Bis Ende 2020 unterliegen gewerbliche Einkünfte dem Solidaritätszuschlag, so dass auch Steuerpflichtige mit höheren Einkommen von einer Einkommensteuernachzahlung bedroht sind.

Im Gegensatz zu den Mieteinnahmen unterliegen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auch der Sozialversicherung und den Krankenversicherungsbeiträgen, und es besteht die Gefahr einer erneuten Veranlagung. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht sind Einkünfte aus der Erbringung von Unterkunftsdienstleistungen nicht steuerbefreit (ebenso wenig wie Mieteinnahmen), und da die Airbnb-Plattform von einer nicht im Inland ansässiger Person betrieben wird, sollte der Vermieter sofort zum Steuerpflichtigen werden und die Mehrwertsteuer auf den Erhalt von Vermittlungsleistungen zahlen. Nach Erreichen eines Umsatzes von 1.000.000 CZK muss der Steuerpflichtige auch auf die Unterkunftsdienstleistungen selbst die Mehrwertsteuer anwenden.

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