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Roman Burnus | | May 30, 2023

Langfristiges Anlageprodukt für das Alter

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Die Regierung diskutiert derzeit über eine Novelle, die ein neues Alterssparprodukt, sogenanntes „Langfristiges Anlageprodukt“ einführen soll. Die Novelle sollte am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dieses innovative Produkt wird Investitionen im Rahmen der III. Pensionsfondssäule stärken und durch staatlich geförderte Investitionen für weitere Geldaufwertung sorgen.

Es wird möglich sein, beispielsweise in Aktien, Schuldscheine, Anteile an Investmentfonds und andere Vermögenswerte zu investieren, was den Beteiligten einen höheren Wertzuwachs, gleichzeitig jedoch auch ein höheres Abwertungsrisiko mit sich bringen könnte. Nur rechtmäßig gegründete Finanzinstitutionen wie Banken, Sparkassen oder Kreditgenossenschaften, Investmentgesellschaften und andere können ein langfristiges Anlageprodukt anbieten.

Die Möglichkeit steuerlicher Vorteile für die Beteiligten bleibt wie bisher bestehen. Anstelle der bestehenden Grenzen für den Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage für Beiträge zur Rentenversicherung und private Lebensversicherung in Höhe von 24 000 CZK pro Jahr für jedes Produkt extra, haben nun Steuerzahler neu die Möglichkeit, alle Beiträge für unterstützte Alterssparprodukte, einschließlich des vorgeschlagenen langfristigen Anlageprodukts, von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, bis zu einer einheitlichen Grenze von 48 000 CZK pro Jahr. Um diese steuerliche Unterstützung leisten zu können, muss für alle Produkte die gesetzliche Bedingung der Laufzeit erfüllt sein, die von derzeitigen 60 Monaten auf 120 Monate verlängert wird.

Um die Beteiligten zu motivieren, ihren Beitrag zu erhöhen, werden mit der Novelle auch die Unter- und Obergrenzen für den Erhalt eines staatlichen Beitrags bei Investitionen in Pensionsfonds erhöht. Die Untergrenze sollte von derzeit 300 CZK auf 500 CZK pro Monat, die Obergrenze von 1 000 CZK auf 1 700  CZK pro Monat erhöht werden. Gleichzeitig könnte die Höhe des staatlichen Beitrags auf lineare 20 % des Teilnehmerbeitrags geändert werden. Beteiligte, denen bereits eine Altersrente zuerkannt wurde oder die das 65 Lebensjahr überschritten haben, erhalten keine staatliche Zulage mehr.

Zusätzlich zu dem genannten Produkt wird auch eine neue Fondsart im Bereich der Zusatzpensionsversicherung, der sog. alternative Beteiligungsfonds vorbereitet, bei dem die Gebührenpolitik und Anlagestrategie etwas freier sein werden als bei den derzeitigen Beteiligungsfonds. Dies dürfte dazu beitragen, dass die Beteiligten dank dynamischerer Investitionen durch Pensionskassen höhere Bewertungen erzielen.

Autor: Roman Burnus, Anna Beránková

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