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Martina Šumavská | July 26, 2021

Legalisierung elektronischer Signaturen durch einen Notar

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Im Senat wird derzeit eine Novelle der Notariatsordnung verhandelt, die auch die Legalisierung elektronischer Signaturen ermöglichen soll. Konkrete Bedingungen und technische Verfahren werden dann durch die bevorstehende Gesetzesänderung der Regierungsverordnung Nr. 351/2013 Slg. geregelt, derer Wortlaut jedoch noch nicht endgültig ist und geändert werden kann.

Technische Bedingungen
Es wird möglich sein, nur elektronische Signaturen auf den Dokumenten im PDF-Format zu überprüfen. Die Zustellung der Urkunde an den Notar wird nur über den Datenspeicher der Notarkammer, per E-Mail oder Datenbox möglich sein. Eine Überprüfung der elektronischen Signatur eines, auf einem Datenträger, d.h. beispielsweise auf USB-Stick oder CD/DVD/ BD eingereichten Dokuments, wird nicht möglich sein.

Verfahren
Der Unterzeichner muss seine Identität entweder persönlich oder aus Ferne per Videokonferenz nachweisen und seine Unterschrift dann als seine eigene erklären. Der Notar fügt danach dem Dokument eine spezielle Prüfungsklausel hinzu, die er mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht und das Dokument an den Antragsteller zurückgibt. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für die Übergabe eines Dokuments an einen Notar. Der Notar kann daher dem Antragsteller die Urkunde nicht auf einem übertragbaren Datenträger übergeben, sondern nur per E-Mail bzw. in die Datenbox zurücksenden oder Download aus dem Datenspeicher der Notarkammer ermöglichen.

Weitere Neuigkeiten
Neben der erwähnten Möglichkeit bzgl. der Überprüfung auch elektronischer Signaturen sieht die vorbereitete Novelle der Notariatsordnung die Einrichtung eines neuen Registers von beglaubigten Unterschriften und einer Dokumentensammlung vor, die Daten über von Notaren durchgeführte Beglaubigungen/Legalisierungen sowie über notarielle, von Notaren abgefassten Aufzeichnungen enthalten werden. Eine weitere, durch die anstehende Novelle der Notariatsordnung einführte Neuerung ist beispielsweise die Möglichkeit, einige öffentliche Urkunden in elektronischer Form zu erstellen. So wird es beispielsweise möglich sein, eine Handelskorporation online, ohne physische Anwesenheit bei einem Notar zu errichten.