Schon zu Weihnachten war es klar, dass nach dem Neuen Jahr reich beschert wird, und zwar vor allem durch die Steuererhöhung, die all diejenigen betrifft, die in der Tschechischen Republik unternehmerisch tätig sind oder die hier leben. Im nachfolgenden Artikel bereiteten wir die Übersicht der wichtigsten legislativen Änderungen, die wir in einige thematische Kategorien verteilten, vor.
MEHRWERTSTEUER
Wohl zu der größten Anzahl der Änderungen kam es im Bereich der Mehrwertsteuer (MwSt), und zwar dank der sog. technischen Novelle – Gesetz Nr. 502/2012 Slg. und der Steuersatznovelle – Gesetz Nr. 500/2012 Slg.
- MwSt-Sätze. Für die Jahre 2013 bis 2015 gilt die Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 14 % auf 15 % und des Basissteuersatzes von 20 % auf 21 %. Nach der aktuellen Fassung des bereits genehmigten MwSt-Gesetzes soll ab dem Jahr 2016 der einheitliche Steuersatz von 17,5 % gelten.
- Änderung in Eingliederung in den Basis- und ermäßigten MwSt-Satz. In dem ermäßigten 15% MwSt-Satz sind nun die medizinischen Hilfsmittel eingegliedert, die für den exklusive persönlichen Bedarf der gesundheitlich behinderten Personen zur Heilung der Gesundheitsbehinderung oder zur Milderung ihrer Folgen bestimmt sind. In dem ermäßigten Steuersatz bleiben weiterhin die Auto-Kindersitze, im Gegenteil dazu die Kinderwindeln werden dem 21% Steuersatz unterliegen.
- Versteuerung der Eingangszahlungen. Neu müssen die MwSt auf die Eingangsanzahlungen auch die Unternehmer abführen, die die Buchhaltung nicht führen.
- Erfordernisse der Steuerbelege. In die Steuerbelege kann man keine Daten mehr ergänzen. Diese müssen neu nur in der Evidenz für Steuerzwecke angeführt sein. Es handelt sich um die Änderung der bisherigen Praxis der Ergänzung von Daten auf die aus anderen EU-Mitgliedsstaaten angenommenen Belege oder bei Annahme der Bau- oder Montagearbeiten. Wenn der Leistungsempfänger zur Ausstellung eines Steuerbelegs ermächtigt ist, ist auf diesem “ausgestellt vom Kunden“ angeführt. Wenn der Leistungsempfänger verpflichtet ist die Steuer zu erklären, ist auf dem Steuerbeleg „die Steuer wird vom Kunden abgeführt“ angeführt.
- Vereinfachter Steuerbeleg. Bei der Leistung bis 10 000 CZK kann man diesen Beleg bei jeglicher Zahlungsform, nicht nur bei der Barzahlung ausstellen. Der Anbieter kann den vereinfachten Steuerbeleg nach seinem Ermessen, nicht nur auf Antrag des Leistungsempfängers, ausstellen. Man kann den vereinfachten Steuerbeleg neu über die Ware, die der Verbrauchssteuer auf Spiritus unterliegt, ausstellen.
- Regeln für Ausstellung der Steuerbelege. Für das Ausstellen der Steuerbelege werden neu die Regeln des Mitgliedsstaates verwendet, in welchem der Erfüllungsort liegt. Wenn der Erfüllungsort jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat liegt als der Lieferant den Sitz oder die Betriebsstätte hat, die die Leistung gewährt, wird der Steuerbeleg vom Lieferanten ausgestellt und die Pflicht, die Steuer zu erklären, hat der Leistungsempfänger (Reverse Charge), werden die Regeln des Mitgliedsstaates des Sitzes oder der Betriebsstätte des Lieferanten verwendet. Sollte der Erfüllungsort in einem Drittland liegen, werden ebenfalls die Regeln des Mitgliedsstaates des Lieferanten verwendet.
- Elektronischer Steuerbeleg. Bei Ausstellung der Steuerbelege in elektronischer Form muss Bestandteil des Belegs eine elektronische Unterschrift oder ein elektronisches Zeichen nicht mehr sein. Jegliche Form der gegenseitigen Kommunikation und die Übergabe der Steuerbelege ist möglich, die die Glaubwürdigkeit des Ursprungs des Steuerbelegs, die Integrität seines Inhalts und Lesbarkeit über die ganze Dauer seiner Aufbewahrung sicherstellt. Für den Bereich der Steuerbelege inkl. der elektronischen Belege bereitet die Generalfinanzdirektion eine ausführliche Information vor.
- Steuerbefreiung bei Immobilienübertragung. Die Frist für die Steuerbefreiung der Immobilienübertragung wurde von 3 auf 5 Jahre verlängert. Die Zahler haben die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten und die Leistung für steuerbar zu halten.
- Bauarbeiten. Neu wird es gelten, dass wenn der Lieferant mit dem Abnehmer die Benutzung des Regimes der Übertragung der Steuerpflicht vereinbaren und beide halten die Regeln für dieses Regime ein, wird es angenommen, dass die Lieferung dem Regime der Übertragung der Steuerpflicht unterliegt.
- Verpflichtende Registrierung zur MwSt. Eine steuerpflichtige Person wird nach Überschreitung des Umsatzes (1 Mio. CZK) zum Zahler ab dem ersten Tag des zweiten Monats folgenden auf den Monat, in welchem sie den festgesetzten Umsatz überstieg. Im MwSt-Gesetz ändert sich die Anpassung betreffend die Registrierung, eine größere Bedeutung ist auf die sog. Identifizierung zur Steuer gelegt.
- Angabe über die Unzuverlässigkeit der Steuerzahler. Die Novelle des MwSt-Gesetzes führt aus Grund der Effektivierung des Kampfes gegen die Steuerhinterziehungen den neuen Begriff des sog. unzuverlässigen Zahlers ein. Die Angabe über diese Tatsache wird in dem vom Steuerverwalter geführten Register angeführt, welches öffentlich zugänglich ist. Dieses Institut ermöglicht die Zahler zu identifizieren, die die Pflichten bei der MwSt-Verwaltung erheblich verletzen. Die Zahler, welche die Ware oder Dienste von einem unzuverlässigen Zahler abnehmen, sollten Acht haben, denn sie werden zum Bürgen für die Steuer, die vom Leistungserbringer nicht bezahlt ist. Nach der Mitteilung der Generalfinanzdirektion können die ersten Änderungen in dem Status der Zahler erst im Verlauf Februar erscheinen, auf der Webseite der steuerlichen Verwaltung erscheint ein Hinweis auf die erste Änderung im Register in dieser Richtung. Zugleich arbeitete die Generalfinanzdirektion eine ausführlichere Methodik dazu, wen kann man für einen unzuverlässigen Zahler halten, aus.
- Haftung für die Steuer. Es erweitert sich das Instrument der Haftung für die Steuer um die Leistungen, wie wir bereits in dem vorigen Punkt erwähnten, die von einem unzuverlässigen Zahler angenommen werden, weiters die Leistungen, die auf ein anderes als veröffentlichtes Konto bezahlt werden, auf die Art und Weise, die den Fernzugriff ermöglicht. Auch die berechtigten Empfänger werden für die Steuer neu haften in dem Fall, dass die Steuer von der Person, die diese Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat bei Lieferung dieser Ware an einen Dritten im Inland anschaffte, nicht bezahlt wird. Das Institut der Haftung für die Steuer ist weiters auch auf die Fälle erweitert, wenn dem Zahler die Treibstoffe vom Treibstoffdistributeur geliefert werden, und dieser Distributeur ist in dem Zeitpunkt der Lieferung von Treibstoffen in dem Register der Treibstoffdistributeuren nicht veröffentlicht.
- Monatlicher Besteuerungszeitraum. Der Basisbesteuerungszeitraum soll neu ein monatlicher Zeitraum für die neu registrierten und unzuverlässigen Zahler sein.
- Evidenz für Mehrwertsteuerzwecke. Neu ist der Zahler verpflichtet, in der Evidenz für MwSt-Zwecke bei den angenommenen Leistungen auch die Steueridentifizierungsnummer des Lieferanten zu führen, mit Ausnahme der Leistungen, bei welchen die vereinfachten Steuerbelege ausgestellt wurden.
- Veröffentlichung der Bankkonten, die für die Wirtschaftstätigkeit benutzt werden.
Alle Steuersubjekte müssen schon einige Jahre in der Anmeldung zur Registrierung Ihre Bankkontonummern, die für die Wirtschaftstätigkeit benutzt werden, anführen. Der Steuerverwalter veröffentlicht die vom Zahler bestimmten Kontonummern neu in dem Register der MwSt-Zahler. Die bisherigen Zahler sind verpflichtet Ihre Bankkontonummern, die für die Wirtschaftstätigkeit benutzt werden, die sie zur Veröffentlichung bestimmen wollen, dem Steuerverwalter spätestens am 28. Februar 2013 mitzuteilen. Sollten Sie diese Pflicht nicht erfüllen, wird es angenommen, dass der Zahler alle Konten zur Veröffentlichung bestimmte, die der Steuerverwalter aufgrund der Registrierungspflicht führt.
- Verpflichtende elektronische Einreichungen. Ab dem 1. 1. 2014 werden die Zahler ihre Einreichungen nur elektronisch tätigen müssen (Anmeldung zur Registrierung, Steuererklärungen, Meldungen und Anlagen zur Steuererklärung). Für natürliche Personen, deren Umsatz für höchstens 12 unmittelbar vorangehende aufeinanderfolgende Kalendermonate die Summe von 6 Millionen CZK nicht übersteigt, ist eine Ausnahme festgesetzt und sie können die Einreichung auch weiterhin in Papierform ausführen.
EINKOMMENSTEUER VON NATÜRLICHEN PERSONEN
Der Bereich der Versteuerung von Einkünften der einzelnen Personen wies zwar nicht eine häufige Anzahl von Änderungen auf, um so viel sind die Änderungen jedoch schmerzhafter für die Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen und für die ökonomisch aktiven Rentner. Die unten angeführten Änderungen führt das Gesetz Nr. 500/2012 Slg. ein.
- Solidarische Erhöhung der Einkommensteuer von natürlichen Personen. Diese Maßnahme betrifft die Steuerpflichtigen (die Arbeitnehmer oder Unternehmer ggf. die Kombination von beidem), deren Jahreseinkünfte ca 1 200 000 CZK übersteigen. Die Steuererhöhung beträgt 7 % des sog. Überlimitseinkommens, d.h. von der Gesamtsumme der Einkünfte, die in die Lohnsteuergrundlage und/oder der Einkünfte aus Unternehmertätigkeit, die die maximale Bemessungsgrundlage festgesetzt für den Sozialsicherungsbeitrag übersteigen, treten. Die solidarische Steuererhöhung wird auch auf die monatlichen Vorauszahlungen angewandt, die von dem Arbeitgeber in dem Fall, wo die Monatseinkünfte, die in die Basis für die Berechnung der Vorauszahlung des Mitarbeiters einbezogen werden, das 4-Fache des durchschnittlichen Monatslohns übersteigt (ca 100 Tsd. CZK), abgezogen werden. Mit der solidarischen Steuererhöhung ist die Pflicht, die Steuererklärung einzureichen, verbunden.
- Einschränkung der Ausgabepauschale der unternehmerisch tätigen natürlichen Personen. Die Höhe der Auslagen durch den Prozentsatz von den Einkünften bleibt für einzelne Kategorien der unternehmerisch tätigen natürlichen Personen erhalten. Es kommt jedoch zur Einschränkung der Pauschalauslagen mit dem festen Betrag auf 800 Tsd. CZK bei den in das 40% Pauschale fallenden Tätigkeiten (bei den sog. Freiberufen, z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater) und 600 Tsd. CZK beim 30% Pauschalbetrag (Vermietung des Vermögens – sei es eingegliedert im Geschäftsvermögen oder nicht). Diese Einschränkung betrifft negativ die Unternehmer, die die Jahreseinkünfte aus Unternehmertätigkeit haben, die höher als 2 Mio. CZK sind, und die die tatsächlich aufgewendeten Auslagen nicht geltend machen.
- Aufhebung des grundlegenden Steuernachlasses für arbeitende Rentner. Die Altersrentner mit den steuerbaren Einkünften (aus Arbeit ggf. aus der Unternehmertätigkeit usw.) haben keinen Anspruch mehr auf die Geltendmachung der Steuerermäßigung in der Jahreshöhe von 24 840 CZK.
- Einschränkung der Steuerermäßigung für die Ehegattin und der Steuerbegünstigung für ein Kind. Die Personen, welche die Einkünfte aus Unternehmertätigkeit oder Vermietung haben (d.h. laut § 7 und § 9 Einkommensteuergesetzes) und die Ausgaben mit Prozentsatz von den erreichten Einkünften geltend machen, können neu von der errechneten Steuerpflicht die Steuerermäßigung für die Ehegattin nicht abziehen, welche eigene steuerbare Einkünfte nicht hat, und sie können nicht einmal die Steuerbegünstigung für ein mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Kind geltend machen, sofern die Gesamtsumme der Steuerbemessungsgrundlagen laut § 7 und § 9 Einkommensteuergesetzes 50 % ihrer gesamten Steuergrundlage übersteigt.
ABZUGSTEUER
Der Steuersatz beträgt neu 35 % anstatt der ursprünglichen 15 %. Dieser Steuersatz wird nur auf die Einkünfte angewandt, die der Abzugsteuer unterliegen (z.B. Dividenden, Gewinnanteile, Zinsen, Lizenzgebühren, Entlohnungen an Mitglieder der statutarischen Organe), die den Residenten aus den Staaten außerhalb der EU und EWR ausbezahlt werden, mit welchen die Tschechische Republik das Doppelbesteuerungsabkommen nicht abgeschlossen hat.
IMMOBILIENÜBERTRAGUNGSSTEUER
Der Steuersatz erhöhte sich ab dem Jahr 2013 auf 4 % des vereinbarten Preises oder des vom Sachverständigen ermittelten Preises (die Steuer wird von dem höheren von den Preisen errechnet).
LIEGENSCHAFTSTEUER
Die Hauptänderung im Bereich der Liegenschaftsteuer hängt mit Reorganisation der Finanzverwaltung zusammen. Ab Januar 2013 wird die Liegenschaftsteuer in der Tschechischen Republik von 14 Finanzämtern mit dem Sitz in den einzelnen Bezirksstädten und in der Hauptstadt Prag verwaltet. Der örtlich zuständige Immobiliensteuerverwalter ist das Finanzamt, in dessen Kreis der territorialen Wirkung sich die betreffenden Liegenschaften befinden. Die Steuerpflichten zur Liegenschaftsteuer für alle Liegenschaften des Steuerpflichtigen, die sich im Gebiet des betreffenden Bezirks befinden, sind in eine steuerliche Akte konzentriert. Mehrere Informationen finden Sie in unserem nächsten Artikel dieser Ausgabe.
VERBRAUCHSSTEUERN
Die Verbrauchssteuer auf die Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion benutzt werden, wurde den Landwirten nach der Ölart bis zu 60 % oder 85 % zurückerstattet. Nun wird sie in der Maximalhöhe von 40 % oder 57 % zurückerstattet und ab dem Jahr 2014 soll es zur vollständigen Aufhebung dieser Begünstigung kommen.
REISEKOSTENERSÄTZE
Ab dem 1. 1. 2013 kommt es zur Änderung in dem Satz des Basisersatzes für Benutzung der privaten Fahrzeuge durch die Mitarbeiter bei den Dienstreisen und weiters (wie fast jedes Jahr) zur Änderung der Sätze des inländischen wie auch ausländischen Kostengelds und der Durchschnittspreise der Treibstoffe in den Fällen, wo die Dienstreiseabrechnungen durch die Belege über den Treibstoffeinkauf nicht belegt sind.
SOZIAL- UND KRANKENVERSICHERUNG
- Sozialversicherung beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wird bei dem Arbeitnehmer, der an dem 2. Pfeiler des Pensionssparens nicht beteiligt ist, 28 % an der Rentenversicherung und bei dem Arbeitnehmer, der an dem 2. Pfeiler des Rentensparens beteiligt ist, 25 % abführen. Dieser Versicherungsbeitrag wird weiterhin auf das Konto der betreffenden Sozialsicherungsverwaltung abgeführt. Der Satz des Versicherungsbeitrags zur Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bezahlt wird, bleibt ohne Änderungen.
- Sozialversicherung bei dem Arbeitnehmer. Für den Arbeitnehmer, der an dem 2. Pfeiler des Pensionssparens nicht beteiligt ist, wird somit der Arbeitgeber in den 1. Pfeiler 6,5% des Sozialsicherungsbeitrags abführen. Für den Mitarbeiter, welcher an dem 2. Pfeiler des Pensionssparens beteiligt ist, wird der Arbeitgeber in den 1. Pfeiler 3,5% des Sozialsicherungsbeitrags und in den 2. Pfeiler 5 % des Pensionssparensbeitrags (insgesamt 8,5 %) abführen.
- Sozialversicherung bei den selbständig erwerbstätigen Personen (OSVČ). Die Selbständigen, die in den 2. Rentenpfeiler nicht treten, werden den Rentenversicherungsbeitrag in derselben Höhe wie im Jahr 2012, d.h. 29,2 %, abführen. Die Selbständigen, die in den 2. Pensionspfeiler treten, werden 31,2 % abführen.
- Maximale Bemessungsgrundlage für Zahlung des Sozialsicherungsbeitrags. Für das Jahr 2013 ist die Obergrenze in Höhe von 1 242 432 CZK festgesetzt.
- Krankenversicherung. Für die Übergangsperiode für Jahre 2013 bis 2015 wird die maximale Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Versicherung aufgehoben. Der Versicherungsbeitrag wird von dem ganzen Einkommen/der Bemessungsgrundlage abgeführt. Diese Änderung betrifft nur die Gruppen von Personen mit hohem Einkommen (Arbeitnehmer wie auch selbständig erwerbstätige Personen), welche die Einkünfte erreichen, die die Summe von 1 800 000 CZK übersteigen.
RENTEN UND SOZIALSICHERUNGSLEISTUNGEN
- Pensionsreform. Ab dem 1. Januar 2013 begann in der Tschechischen Republik die sog. Rentenreform zu fungieren, welche den 2. Pfeiler des Rentensystems, das sog. Pensionssparen, als Ergänzung des bestehenden 1. Pfeilers (d.h. der obligatorischen Rentenversicherung) und des 3. Pfeilers (d.h. des ergänzenden Pensionssparens) und weiters die Transformation dieses dritten Pfeilers, einführte. Die Menschen können sich selbst entscheiden, ob sie in den 2. Pfeiler des Rentensystems treten. Jedem, welcher sich entscheidet in dem 2. Pfeiler zu sparen, reduziert sich der Rentenversicherungsbeitrag in den 1. Pfeiler um 3 %, d.h. von 28 % auf 25 % bei dem vom Arbeitgeber bezahlten Versicherungsbeitrag und von 6,5 % auf 3,5 % bei dem vom Arbeitnehmer bezahlten Versicherungsbeitrag. 3 %, zu welchen der Teilnehmer des 2. Pfeilers verpflichtet ist, weitere 2 % von seinen Einkünften zuzugeben, wird er sich auf das individuelle Konto bei der Pensionsgesellschaft sparen. Ab dem 1. 1. 2013 ändert sich auch der 3. Pensionspfeiler - Pensionszusatzversicherung mit dem Staatsbeitrag ändert sich zum ergänzenden Pensionssparen. Es ändern sich die Regeln für die Auszahlung der Geldleistungen und es werden sog. Vorrenten eingeführt.
- Mindestlohn. Ab dem 1. Januar 2013 werden alle niedrigeren Mindestlohnsätze aufgehoben und es verbleibt nur ein Satz für alle. Für die mit dem Stundensatz entlohnten Mitarbeiter beträgt dieser 48,10 CZK/Stunde und für die mit dem Monatslohn entlohnten Mitarbeiter beträgt dieser 8 000 CZK/Monat (im Falle der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden).
- Renten. Ab der Januarrate erhöhen sich alle Renten, die von dem tschechischen Rentensystem, d.h. von dem 1. Pfeiler, ausbezahlt werden. Dies betrifft die Alter-, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten. Der Grundausmaß der Rente erhöht sich um 60 CZK von 2 270 CZK auf 2 330 CZK. Der individuelle Prozentausmaß der Rente steigt um 0,9 %.
- Arbeitslosengeld. Im Jahr 2012 konnte der Stellenbewerber höchstens 13 761 CZK/Monat und im Falle der Umschulung 15 422 CZK/Monat erhalten. Ab Januar 2013 beträgt das Arbeitslosengeld maximal 14 157 CZK und bei Umschulung beträgt es 15 866 CZK.
HANDELSRECHT
- Neue Gegenstände der Versteigerung bei Exekution. Ab Januar 2013 ist es möglich, die Mitgliedschaftsrechte in den Wohnungsbaugenossenschaften, die Geschäftsanteile und Forderungen versteigern zu lassen. Z.B. eine Exekution durch das Befallen des Geschäftsanteils war früher in der Praxis nur schwer durchführbar.
- Fälligkeitszeit der Rechnungen. Im März 2013 tritt die Richtlinie Nr. 2011/7/EU, zur Vorgehensweise gegen die verspäteten Zahlungen in den Handelstransaktionen, in Kraft. Diese Richtlinie führt die maximale Fälligkeitszeit der Forderungen bei Lieferungen zwischen den Unternehmen für maximal 60 Tage ein und bei Lieferungen an die Organe der Staatsmacht schlägt sie maximal 30 Tage vor. Auf diese Regelung reagiert auch der Entwurf der Novelle des Handelsgesetzbuches mit Wirkung vom 1. 3. 2013, welcher bisher der 1. Lesung in der Abgeordnetenkammer (Parlamentsdruck Nr. 771) unterzogen wurde. Mittels dieser Novelle sollte es weiters zur Erhöhung der Verzugszinsen kommen.
FINANZVERWALTUNG
- Neue Struktur der Finanzverwaltung. Zum 1. Januar 2013 trat das Gesetz Nr. 456/2011 Slg., über die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik, in Kraft. Von den ursprünglichen 199 Finanzämtern werden nun mit der Verwaltung nur 14 Finanzämter, die nach der Bezirksstruktur der Tschechischen Republik platziert sind, und die Spezialisierte Finanzbehörde mit dem Sitz in Prag, beauftragt. Mehr dazu siehe unseren nächsten Artikel in dieser Ausgabe.
- Neue Bankkontonummern der Finanzämter. Mit der neuen Struktur hängt auch die Änderung in der Steuerzahlung an vierzehn Bezirksfinanzämter zusammen, welchen ab dem 1. 1. 2013 neue Bankkontonummern zugewiesen wurden. Z.B. die MwSt für Dezember 2012 sollte schon auf die neue Bankkontonummer bezahlt werden. Die aktuellen Bankkontonummern sind in der folgenden Tabelle angeführt:
Bezeichnung des Finanzamtes
|
Sitz des Finanzamtes
|
Matrikel
|
BLZ
|
Spezialisierte Finanzbehörde
|
Prag
|
77620021
|
0710
|
Finanzamt für Hauptstadt Prag
|
Prag
|
77628031
|
0710
|
Finanzamt für die Mittelböhmische Region
|
Prag
|
77628111
|
0710
|
Finanzamt für die Südböhmische Region
|
České Budějovice
|
77627231
|
0710
|
Finanzamt für die Pilsner Region
|
Pilsen
|
77627311
|
0710
|
Finanzamt für die Region Karlovy Vary
|
Karlovy Vary
|
77629341
|
0710
|
Finanzamt für die Region Ústí
|
Ústí nad Labem
|
77621411
|
0710
|
Finanzamt für die Region Liberec
|
Liberec
|
77628461
|
0710
|
Finanzamt für die Region Hradec Králové
|
Hradec Králové
|
77626511
|
0710
|
Finanzamt für die Region Pardubice
|
Pardubice
|
77622561
|
0710
|
Finanzamt für die Region Vysočina
|
Jihlava
|
67626681
|
0710
|
Finanzamt für die Südmährische Region
|
Brno
|
77628621
|
0710
|
Finanzamt für die Region Olomouc
|
Olomouc
|
47623811
|
0710
|
Finanzamt für die Mährisch-Schlesische Region
|
Ostrava
|
77621761
|
0710
|
Finanzamt für die Region Zlín
|
Zlín
|
47620661
|
0710
|
In den nächsten Ausgaben werden wir uns mit den einzelnen Änderungen ausführlich befassen. Im Falle Ihres Interesses für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen oder der Beratung in mancher der Bereiche stehen wir Ihnen zur Verfügung.