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| June 18, 2024

Letzte Tage für die Einreichung eines Antrags auf Mehrwertsteuerrückerstattung an ausländische Personen für das Jahr 2023

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Das Ende des Schuljahres naht mit großen Schritten, was zusätzlich zum Beginn der Ferien bedeutet, dass Steuerpflichtige mit Sitz außerhalb der EU die letzte Möglichkeit haben, eine Mehrwertsteuererstattung gemäß § 83 des Umsatzsteuergesetzes zu beantragen. Da die Frist am 30. Juni in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, ist die Möglichkeit zur Antragstellung bis einschließlich 1. Juli 2024 verlängert; ev. spätere Antragstellung wird nicht mehr berücksichtigt.

Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Personen gilt nur für Personen aus Drittländern, für die das sog. „Gegenseitigkeitsprinzip“ gilt, was in der Praxis bedeutet, dass nur Personen aus Ländern, aus denen ein tschechischer Steuerpflichtiger unter ähnlichen Bedingungen eine Steuerrückerstattung beantragen kann, Anspruch auf eine Steuerrückerstattung haben. Derzeit sind dies Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und Mazedonien.

Obwohl Personen grundsätzlich Anspruch auf eine Steuerrückerstattung für Umsätze unter ähnlichen Voraussetzungen haben, unter denen der Steuerzahler einen Steuerabzug geltend machen kann, kann die Steuer für ausgewählte Leistungen im Zusammenhang mit persönlichem Konsum und persönlicher Repräsentation nicht rückerstattet werden.

Der Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung für das Jahr 2023 ist mit allen notwendigen Angaben in tschechischer Sprache beim Finanzamt der Hauptstadt Prag auf einem vom Finanzministerium vorgeschriebenen Formular einzureichen; leider besteht noch keine Möglichkeit zur elektronischen Einreichung.

Wenn wir Ihnen, bzw. den betreffenden ausländischen Personen in dieser Angelegenheit behilflich sein können, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.