Jana Shumakova | 12.11.2024
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| November 20, 2012
In diesem Artikel möchten wir Ihnen die Lösung der Problematik des Einkaufs eines Fahrzeugs im Bezug auf die MwSt kurz rekapitulieren.
In diesem Zeitraum wurde es nicht ermöglicht den Anspruch auf Steuerabzug beim Einkauf eines Pkws zu beanspruchen (Kategorie, eingeschrieben im Fahrzeugbrief = M1 oder M1G).
Eine Blockierung des Steuerabzugs bei sonstigen Fahrzeugen gab es nicht (die Situation wurde oft durch den Einkauf des Wagens mit der sog. Gitter der Kategorie, die im Fahrzeugbrief eingeschrieben ist = N1 gelöst).
Das Verbot der Geltendmachung des Steuerabzugsanspruchs hat Auswirkung auch auf den heutigen Stand. Die Blockierung des Steuerabzugs bezog sich auch auf die Pkws, die mittels des Finanzierungsleasings angeschafft wurden und die bis heute bei den Fahrzeugen, die bis 31.3.2009 in Nutzung übergeben wurden, andauert.
Die Fahrzeuge, eingekauft oder übergeben in Nutzung ab dem 1.4.2009 – hier ist die Blockierung des Steuerabzugs nicht mehr.
Wenn ein Steuerzahler ein Fahrzeug für „Bargeld“ anschafft, wird nach den allgemeinen Regeln des MwStG’s, d.h. nach der Nutzung des Fahrzeugs, vorgegangen.
Es bestehen zwei Situationen des Wageneinkaufs auf Finanzierungsleasing:
a) im Vertrag ist die Pflicht des anschließenden Abkaufs des Wagens vom Mieter abgemacht
b) im Vertrag ist nur das Recht zum anschließenden Abkauf des Wagens vom Mieter abgemacht
Die Leasinggesellschaft führt eine einmalige MwSt-Abfuhr bei Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter durch und der Mieter bringt den Anspruch auf Steuerabzug ebenfalls auf einmal (zu Beginn der Dauer des Leasingvertrags) zur Geltung.
Es handelt sich um den Dienst der Miete. Die MwSt wird von der Leasinggesellschaft stufenweise abgeführt (laut der einzelnen Raten) und der Anspruch auf Steuerabzug wird identisch geltend gemacht.
Den vollen Anspruch auf Steuerabzug kann der Steuerzahler im Falle der ausschließlichen Fahrzeugnutzung für die Leistung lt. Bestimmung von § 72 Abs.1 MwStG‘s (Verwirklichung der steuerbaren Leistung im Inland, eine steuerbare Leistung, bestimmt für die Ausfuhr oder Lieferung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat) anwenden.
Bei Anschaffung des Fahrzeugs ins Vermögen, welches für die steuerbare wie auch steuerbefreite Tätigkeit genutzt wird, wird der Anspruch auf Steuerabzug in gekürzter Höhe (siehe. Bestimmung von § 76) angewandt. Es ist notwendig, die Entwicklung des kürzenden Koeffizienten im Verlauf der folgenden 4 Jahre zu verfolgen. In dem Fall, dass er sich um mehr als 10% von dem Ausgleichskoeffizienten des Anschaffungsjahres unterscheidet, dann gibt es einen Grund für die Durchführung der Anpassung des Steuerabzugs.
Die einzige Möglichkeit ist die Geltendmachung des Steuerabzugsanspruchs in anteiliger Höhe (das Verhältnis wird durch die qualifizierte Schätzung bestimmt). Anmerkung - der Verhältniskoeffizient und kürzender Koeffizient sind nicht identische Begriffe.
Neu ist die Pflicht festgesetzt, die Fahrzeugnutzung zu verfolgen. Dies bedeutet, dass sie im Jahr der Anschaffung dieses Pkws das Verhältnis festsetzt und wenn zum Jahresende eine Abweichung erscheint, die größer als 10% von dem ursprünglichen Verhältnis ist, dann gibt es die Pflicht, eine Berichtigung des Steuerabzugs (§ 75 Abs. 4 MwStG‘s) und in den nächsten Jahren eine Anpassung des Steuerabzugs vorzunehmen.
In diesem Fall handelt es sich nicht um die Anschaffung des Anlagevermögens und der Steuerzahler hat bei den bis zur Novelle zum 1.4.2011 begonnenen Leasings wie auch nach dieser Novelle die Möglichkeit die Variante der Geltendmachung des Anspruchs auf Steuerabzug in voller Höhe und der anschließenden Besteuerung einer anderen Benutzung als für die ökonomische Tätigkeit oder die Möglichkeit der Geltendmachung des Steuerabzugs in proportionaler Höhe zu wählen.
Der Steuerabzug bei den mit dem Fahrzeugbetrieb zusammenhängenden Leistungen (Ersatzteile, Treibstoff, Reparaturen, Instandhaltung…) wird analog zu der selbständigen Wagenbeschaffung beurteilt.
Der Steuerzahler kann den vollen, teilweisen (relativen oder gekürzten) Anspruch auf Steuerabzug haben oder es kann eine Situation auftreten, wo man den Anspruch auf Steuerabzug nicht geltend machen kann.
In dem Fall, dass das Fahrzeug zu anderen Zwecken verwendet wird als festgesetzt wurde, d.h. z.B. es wurde eine größere Nutzung für die steuerbare Leistung vorausgesetzt und es wird für eine steuerfreie Leistung genutzt (sofern dieses in den folgenden 4 Jahren passiert), gibt es die Möglichkeit bzw. Pflicht, eine Anpassung des Steuerabzugs vorzunehmen (§78).
Im Falle von jeglichen Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.