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| November 20, 2012

Lösung der Problematik des Fahrzeugeinkaufs im Bezug auf die MwSt

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In diesem Artikel möchten wir Ihnen die Lösung der Problematik des Einkaufs eines Fahrzeugs im Bezug auf die MwSt kurz rekapitulieren.

I. Geschichte - Anwendung des Vorsteuerabzugsanspruchs beim eingekauften Fahrzeug

a) Fassung des MwSt-Gesetzes (im Folgenden nur „MwStG“) bis 31.3.2009

In diesem Zeitraum wurde es nicht ermöglicht den Anspruch auf Steuerabzug beim Einkauf eines Pkws zu beanspruchen (Kategorie, eingeschrieben im Fahrzeugbrief = M1 oder M1G).

Eine Blockierung des Steuerabzugs bei sonstigen Fahrzeugen gab es nicht (die Situation wurde oft durch den Einkauf des Wagens mit der sog. Gitter der Kategorie, die im Fahrzeugbrief eingeschrieben ist = N1 gelöst).

b) Aktueller Stand

Das Verbot der Geltendmachung des Steuerabzugsanspruchs hat Auswirkung auch auf den heutigen Stand. Die Blockierung des Steuerabzugs bezog sich auch auf die Pkws, die mittels des Finanzierungsleasings angeschafft wurden und die bis heute bei den Fahrzeugen, die bis 31.3.2009 in Nutzung übergeben wurden, andauert.

Die Fahrzeuge, eingekauft oder übergeben in Nutzung ab dem 1.4.2009 – hier ist die Blockierung des Steuerabzugs nicht mehr.

Wenn ein Steuerzahler ein Fahrzeug für „Bargeld“ anschafft, wird nach den allgemeinen Regeln des MwStG’s, d.h. nach der Nutzung des Fahrzeugs, vorgegangen.

II. Finanzierungsleasing des Fahrzeugs

Es bestehen zwei Situationen des Wageneinkaufs auf Finanzierungsleasing:

a) im Vertrag ist die Pflicht des anschließenden Abkaufs des Wagens vom Mieter abgemacht
b) im Vertrag ist nur das Recht zum anschließenden Abkauf des Wagens vom Mieter abgemacht

ad a) Pflicht des Abkaufs

Die Leasinggesellschaft führt eine einmalige MwSt-Abfuhr bei Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter durch und der Mieter bringt den Anspruch auf Steuerabzug ebenfalls auf einmal (zu Beginn der Dauer des Leasingvertrags) zur Geltung.

ad b) Recht des Mieters, das Fahrzeug zu erwerben

Es handelt sich um den Dienst der Miete. Die MwSt wird von der Leasinggesellschaft stufenweise abgeführt (laut der einzelnen Raten) und der Anspruch auf Steuerabzug wird identisch geltend gemacht.

III. Anspruch auf Steuerabzug

a) Voller Steuerabzugsanspruch bei Anschaffung des Fahrzeugs

Den vollen Anspruch auf Steuerabzug kann der Steuerzahler im Falle der ausschließlichen Fahrzeugnutzung für die Leistung lt. Bestimmung von § 72 Abs.1 MwStG‘s (Verwirklichung der steuerbaren Leistung im Inland, eine steuerbare Leistung, bestimmt für die Ausfuhr oder Lieferung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat) anwenden.

b) Situation ohne Anspruch auf Steuerabzug bei Anschaffung des Fahrzeugs

  1. wenn dieses im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit nur für steuerfreie Leistungen ohne Anspruch auf Steuerabzug genutzt wird 
  2. das Fahrzeug wird nur zur Ausübung der öffentlichen Verwaltung (z.B. eine Gemeinde) genutzt – dies wird im Bezug auf die Bestimmung von § 5 Abs. 3 MwStG‘s nicht für eine steuerpflichtige Person gehalten
  3. Wageneinkauf von einem anderen Steuerzahler – von einem Autobasar, welcher beim Verkauf das Zuschlagsregime nutzte, d.h. er führte die MwSt nur auf seinen Zuschlag ab.

c) Gekürzter Anspruch auf Steuerabzug bei Anschaffung des Fahrzeugs – Nutzung für die Wirtschaftstätigkeit mit dem Anspruch wie auch ohne Anspruch auf Steuerabzug

Bei Anschaffung des Fahrzeugs ins Vermögen, welches für die steuerbare wie auch steuerbefreite Tätigkeit genutzt wird, wird der Anspruch auf Steuerabzug in gekürzter Höhe (siehe. Bestimmung von § 76) angewandt. Es ist notwendig, die Entwicklung des kürzenden Koeffizienten im Verlauf der folgenden 4 Jahre zu verfolgen. In dem Fall, dass er sich um mehr als 10% von dem Ausgleichskoeffizienten des Anschaffungsjahres unterscheidet, dann gibt es einen Grund für die Durchführung der Anpassung des Steuerabzugs.

d) Verwendung des Fahrzeugs auch für andere Zwecke als Wirtschaftstätigkeiten, ein anteiliger Anspruch auf Steuerabzug bei Anschaffung des Fahrzeugs

Ein Pkw, eingekauft bis 31.3.2009

  1. Wenn der Steuerzahler einen Pkw bis 31.3.2009 anschaffte und nun nutzt er diesen zur Wirtschaftstätigkeit ggf. auch zu anderen Zwecken, muss er im Bezug auf solche Nutzung keine Konsequenzen ziehen (bei der Anschaffung wurde der Anspruch auf Steuerabzug nicht geltend gemacht)
  2. Bei diesen Fahrzeugen wird die Nutzung außerhalb der ökonomischen Tätigkeit nur bei den neu entstandenen Auslagen (Reparaturen, Einkauf von Reifen, Treibstoffe usw.) gelöst.

Ein Pkw, eingekauft ab 1.4.2009 bis 31.3.2011 (und ebenfalls bei den in diesem und vorigen Zeitraum angeschafften Lkws)

  1. Geltendmachung des Steuerabzugsanspruchs in anteiliger Höhe (geplante Nutzung für die ökonomische Tätigkeit)
  2. Geltendmachung des Anspruchs in voller Höhe und die anschließende Erklärung der Umsatzsteuer bei Verwendung des Fahrzeugs für Zwecke, die mit der ökonomischen Tätigkeit nicht zusammenhängen

Ein Pkw, eingekauft ab dem 1.4.2011

Die einzige Möglichkeit ist die Geltendmachung des Steuerabzugsanspruchs in anteiliger Höhe (das Verhältnis wird durch die qualifizierte Schätzung bestimmt). Anmerkung -  der Verhältniskoeffizient und kürzender Koeffizient sind nicht identische Begriffe.

Neu ist die Pflicht festgesetzt, die Fahrzeugnutzung zu verfolgen. Dies bedeutet, dass sie im Jahr der Anschaffung dieses Pkws das Verhältnis festsetzt und wenn zum Jahresende eine Abweichung erscheint, die größer als 10% von dem ursprünglichen Verhältnis ist, dann gibt es die Pflicht, eine Berichtigung des Steuerabzugs (§ 75 Abs. 4 MwStG‘s) und in den nächsten Jahren eine Anpassung des Steuerabzugs vorzunehmen.

e) Anschaffung des Fahrzeugs im Rahmen des Finanzierungsleasings

In diesem Fall handelt es sich nicht um die Anschaffung des Anlagevermögens und der Steuerzahler hat bei den bis zur Novelle zum 1.4.2011 begonnenen Leasings wie auch nach dieser Novelle die Möglichkeit die Variante der Geltendmachung des Anspruchs auf Steuerabzug in voller Höhe und der anschließenden Besteuerung einer anderen Benutzung als für die ökonomische Tätigkeit oder die Möglichkeit der Geltendmachung des Steuerabzugs in proportionaler Höhe zu wählen.

f) Steuerabzugsanspruch bei zusammenhängenden Leistungen

Der Steuerabzug bei den mit dem Fahrzeugbetrieb zusammenhängenden Leistungen (Ersatzteile, Treibstoff, Reparaturen, Instandhaltung…) wird analog zu der selbständigen Wagenbeschaffung beurteilt.

Der Steuerzahler kann den vollen, teilweisen (relativen oder gekürzten) Anspruch auf Steuerabzug haben oder es kann eine Situation auftreten, wo man den Anspruch auf Steuerabzug nicht geltend machen kann.

Änderung des Zwecks der Wagennutzung in den Jahren folgenden auf die Anschaffung

In dem Fall, dass das Fahrzeug zu anderen Zwecken verwendet wird als festgesetzt wurde, d.h. z.B. es wurde eine größere Nutzung für die steuerbare Leistung vorausgesetzt und es wird für eine steuerfreie Leistung genutzt (sofern dieses in den folgenden 4 Jahren passiert), gibt es die Möglichkeit bzw. Pflicht, eine Anpassung des Steuerabzugs vorzunehmen (§78).

Im Falle von jeglichen Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

 

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