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| November 8, 2013

Manko und was dann?

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Die Inventarisierung, bei welcher das Manko in der Regel aufgedeckt wird, wird vom Teil 5 des Buchführungsgesetzes geregelt. Die Bilanzeinheiten stellten mit Inventarisierung den Ist-Stand des sämtlichen Vermögens und der Verbindlichkeiten fest und sie überprüfen, ob dieser Zustand mit dem Stand laut der Buchhaltung übereinstimmt. Man kann den Ist-Stand entweder durch die körperliche oder Beleginventur feststellen. Die Beleginventur wird beim Vermögen und bei den Verbindlichkeiten durchgeführt, bei welchen man ihre Existenz visuell nicht feststellen kann. Die körperliche Inventur wird, im Gegenteil dazu, bei den Posten durchgeführt, die man zählen, messen, abwiegen u.a. kann, daher insbesondere beim materiellen Anlagevermögen und bei Vorräten. Der wichtige Bestandteil der körperlichen Inventur, den die Gesellschaften manchmal unterschätzen, ist auch Feststellung des Standes des inventarisierten Vermögens oder der Vorräte – d.h. ob das Vermögen und die Vorräte funktional und unbeschädigt sind. Solche Feststellung würde je nach dem Beschädigungsumfang zur vorübergehenden Reduzierung des Vermögens-/Vorratswertes mittels eines Wertberichtigungspostens oder zur ständigen Reduzierung des Wertes durch seine Abschreibung führen. Wenn bei der Inventur Differenzen festgestellt sind, ist es notwendig diese auseinanderzusetzen. Die Sachlage, wo der Ist-Zustand höher als buchmäβiger Stand ist, wird als Überschuss bezeichnet. Die Sachlage, wo der Ist-Zustand niedriger als Zustand in der Buchhaltung ist, wird als Manko (im Falle der Barschaft und Wertzeichen als Fehlbetrag) bezeichnet. Weiters konzentrieren wir uns nur auf die negativen Inventurdifferenzen.