In der Zeit der Epidemie COVID-19 kann es kompliziert werden, die Gesellschafter-/Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat des Unternehmens einzuberufen, insbesondere, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Möglichkeit der Fernabstimmung - der sog. Abstimmung per rollam - nicht ermöglicht. Diese Situation ist insbesondere dann problematisch, wenn der Jahresabschluss genehmigt werden muss oder wenn ein Mitglied des Gesellschaftsorgans gewählt werden muss, dessen Amtszeit endet. Die Regierung der Tschechischen Republik möchte diese schwierige Situation der juristischen Personen mildern und hat daher am 31.3.2020 einen Entwurf des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf Teilnehmer der Gerichtsverfahren, Geschädigte, Opfer von Straftaten und auf juristische Personen und über die Änderung des Insolvenzgesetzes und der Vollstreckungsordnung genehmigt (im Folgenden nur als „Gesetz“ bezeichnet).
Welche Änderungen angesichts der handelsrechtlichen Aspekte der juristischen Personen enthält der Gesetzesentwurf?
Entscheidungsfindung der Organe der juristischen Personen - Vereinfachung und Ermöglichung des Fernbeschlusses
- Ein Organ der juristischen Person darf einen Fernbeschluss in schriftlicher Form oder mit Verwendung von technischen Mitteln (ordentlich einberufene Sitzung mit Verwendung der Fernkommunikation - z.B. Skype, Microsoft Teams, WebEx usw.) treffen, auch wenn dies der Gesellschaftsvertrag nicht zulässt.
- Wenn das Gesetz oder der Gründungsrechtsakt die Beschlussfindung nicht vorschreibt, bestimmt es im Falle des obersten Organs das satzungsmäßige Organ, und im Falle eines anderen Organs bestimmt es die Bedingungen dieses anderen Organs.
Mitglieder der gewählten Organe - Amtszeit
- Wenn die Amtszeit eines Mitglieds eines gewählten Organs einer juristischen Person nach dem Tag der Wirksamkeit des Gesetzes während der Dauer der Sondermaßnahme oder innerhalb eines Monats nach deren Beendigung abläuft, wird dessen Amtszeit automatisch bis zu drei Monaten nach der Beendigung der Sondermaßnahme infolge der COVID-19-Epidemie verlängert.
- Falls ein Mitglied eines gewählten Organs seine Nichtzustimmung zur Verlängerung seiner Amtszeit vor dem Ablauf seiner Amtszeit der juristischen Person zustellt, wird seine Amtszeit nicht verlängert.
- Das Gesetz ermöglicht die sog. Kooptation auch im Falle, wenn sie der Gesellschaftsvertrag nicht zulässt.
- Wenn die Amtszeit eines Mitglieds zwischen dem Zeitpunkt der Genehmigung des Sondermaßnahmen infolge der COVID-19-Epidemie und dem Tag der Wirksamkeit des Gesetzes abgelaufen ist und wenn kein neues Mitglied bestellt wurde, kann das Amt dieses Mitglieds wieder erneuert werden; dem muss das Mitglied jedoch zustimmen. Die Funktion wird bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beendigung der Sondermaßnahmen bei der COVID-19-Epidemie wieder aufgenommen.
Verhandlung des Jahresabschlusses - Fristverlängerung
- Wenn die gesetzliche Frist für die Verhandlung des ordentlichen Jahresabschlusses einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft vor dem Ablauf von drei Monaten nach der Beendigung der Sondermaßnahme infolge der COVID-19-Epidemie ablaufen wird, dann läuft sie erst drei Monate nach der Beendigung dieser Maßnahmen ab, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020.
Karel Nejtek
David Fabián