Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Jana Shumakova | | April 20, 2021
Nach der Information der Finanzgeneraldirektion/GFŘ (den vollständigen Wortlaut finden Sie hier)
wird als eine Gesundheitsdienstleistung mit dem Ziel Gesundheitsschutz bzw. Krankheitsvorbeugung – die gemäß § 58 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer (im Folgenden "Mehrwertsteuergesetz") steuerfrei ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug ist - ein COVID-19-Test betrachtet, der nicht nur aufgrund eines von einem Arzt oder einer Hygienestation ausgestellten Anforderungsscheins, sondern auch in anderen Fällen (z.B. Test auf Ersuchen eines Pendlers, Touristen, Arbeitnehmers, Arbeitgebers, Unternehmers, einer Person mit / oder ohne Symptome von Krankheit, aus dem Grunde des Besuchs eines Familienmitglieds oder eines Treffens mit einer anderen Person usw.), d.h. auf Ersuchen eines Selbstzahlers durchgeführt wird.
Dieses Herantreten wird ab dem 1. April 2021 für Tests auf COVID-19-Krankheit angewendet (Antigen- oder PCR-Tests auf das Vorhandensein von Viren sowie auf das Vorhandensein von Immunkörpern nach der Krankheit) und sollte daher einige Unklarheiten bei der Auslegung beseitigen.
Bitte beachten Sie Folgendes: Wird ein Anbieter von Tests auf die COVID-19-Krankheit ab diesem Datum ein Steuerdokument (eine Rechnung mit Steuernachweis) ausstellen, wird es seitens des Abnehmers/Kunden nicht möglich sein, einen Vorsteuerabzug im Einklang mit dem Mehrwertsteuer-gesetz geltend zu machen. Ein solches Dokument sollte daher sofort zur Korrektur zurückgesandt werden.
Mehrwertsteuerbefreiung für Atemschutzmasken, Tests und Impfstoffe - Erweiterung
Das Finanzministerium hat – in Bezug auf seine früheren Beschlüsse über den MwSt.-Erlass bzw. die Mehrwertsteuerbefreiung für Inlandslieferungen von In-vitro-Diagnostika für Tests auf COVID-19 und Impfstoffe gegen diese Krankheit (detaillierte Informationen finden Sie im Finanzbulletin Finanční zpravodaj 35/2020) sowie für Inlandslieferungen von Filterhalbmasken, Atemschutzmasken und Filter, z.B. mit der Schutzklasse FFP2 und höherer (detaillierte Informationen finden Sie im Finanzbulletin Finanční zpravodaj 16/2021) - mit Wirkung ab 14. April 2021 die MwSt.-Befreiung bei den oben genannten Waren auch im Falle deren Erwerbs aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. deren Einfuhr beschlossen, unter der Voraussetzung, dass beim Erwerb aus einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Steuererklärung gemäß § 25 des Mehrwertsteuergesetzes entstanden ist; bzw. dass bei deren Einfuhr die Verpflichtung entstand, die Mehrwertsteuer gemäß § 23 des Mehrwertsteuergesetzes zu erklären oder zu zahlen.
Das Ende des für die Mehrwertsteuerbefreiung für die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben bzw. eingeführten Waren entscheidenden Zeitraums ist gleich wie bei der Mehrwertsteuerbefreiung für Inlandslieferungen, d.h. für diagnostische Mittel und Impfstoffe bis zum 31. Dezember 2022, für Filterhalbmasken, Atemschutzmasken und Filter bis zum 3. Juni 2021 festgelegt.
Detaillierte Informationen zur Erweiterung der Mehrwertsteuerbefreiung finden Sie im Finanzbulletin Finanční zpravodaj 18/2021