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Roman Burnus | May 24, 2022

Meldepflicht bzgl. Beschäftigung von ukrainischen Staatsbürgern beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik

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Arbeitgeber müssen die Beschäftigung eines ukrainischen Staatsbürgers unter vorübergehendem Schutz melden.

Derzeit registriert das Arbeitsamt der Tschechischen Republik beinahe 36 Tausend beschäftigte Bürger der Ukraine unter vorübergehendem Schutz, die meisten von ihnen arbeiten in den Regionen Pilsen, Mittelböhmen und Südmähren. Das Arbeitsamt geht jedoch davon aus, dass es mehr dieser Arbeitnehmer gibt, und die Arbeitgeber vergessen nur, diese Tatsache zu melden. Sie verstoßen damit gegen geltendes Recht.

Arbeitgeber haben die Pflicht, einen Arbeitnehmer - der ukrainischer Staatsbürger unter vorübergehendem Schutz ist – auch dann anzumelden, wenn der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Ausführung von Arbeiten oder Arbeitstätigkeiten abschließt. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 87 des Beschäftigungsgesetzes für alle ausländischen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um EU-Mitgliedstaaten handelt oder nicht; unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder der Verpflichtung, eine der Arbeitserlaubnisse einzuholen.

Obwohl das Arbeitsamt der Tschechischen Republik diese Verpflichtung wiederholt betont und den Arbeitgebern eine Geldstrafe bis zu 100 000 CZK seitens der Staatlichen Arbeitsinspektion droht, wenn sie einen ausländischen Arbeitnehmer unter vorübergehendem Schutz nicht melden, gibt es Fälle, in denen Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

Es ist gut, das Bewusstsein für diese Pflicht der Arbeitgeber zu schärfen und so zu verhindern, dass Unternehmen in unnötige Schwierigkeiten geraten.

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