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Zuzana Kalincová | | September 13, 2022

Meldepflicht lt. DAC 6 Richtlinie: Neuigkeiten und Erläuterungen der GFŘ

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Die Generalfinanzdirektion (GFŘ) hat eine Ergänzung zu den häufig gestellten Fragen und Antworten zur Meldepflicht bei meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen (DAC 6) herausgegeben. Die wichtigsten Beobachtungen heben wir im folgenden Artikel hervor:

  • Als Nutzer einer grenzüberschreitenden meldepflichtigen Gestaltung wird nur eine steuerlich transparente Einheit selbst (z.B. v. o. s. oder Investmentfonds) betrachtet, nicht ihre einzelnen Investoren oder Partner. Sind jedoch bestimmte Investoren oder Gesellschafter eine der Vertrags- oder Transaktionsparteien und sind sie somit direkt an der jeweiligen Gestaltung beteiligt, gelten auch diese Personen als Nutzer der Gestaltung. 
  • Ist der Nutzer der grenzüberschreitenden Gestaltung eine steuerlich transparente Einheit, muss die Meldung dieser Gestaltung auch eine Liste der Gesellschafter als derer verbundener Einheiten/Entitäten enthalten.
  • Erstellung einer Steuererklärung, Beratung zu einer bereits implementierten grenzüberschreitenden Gestaltung oder Beurteilung einer bereits durchgeführten Gestaltung im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen lt. DAC 6 Richtlinie durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, der an derer Umsetzung nicht mitgewirkt hat, führt nicht automatisch zur Entstehung einer Meldepflicht. Sollte jedoch die jeweilige Tätigkeit eine neue Gestaltung, eine Änderung oder Ergänzung der bestehenden Anordnung begründen, entsteht die Meldepflicht.
  • Verbundene Personen müssen in der grenzüberschreitenden Gestaltungsmeldung nur aufgeführt werden, wenn sie von der Gestaltung direkt betroffen sind. Darüber hinaus ist die Angabe verbundener Personen/ Unternehmen relevant nur bei charakteristischen Merkmalen, die es erfordern, dass die jeweilige Gestaltung  zwischen verbundenen Personen/Unternehmen entsteht.
  • Erfolgte die Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung im Vereinigten Königreich während der Übergangszeit von 1. 2. 2020 bis 31. 12. 2020, müssen Verpflichtete in der Tschechischen Republik keine Meldung abgeben, sofern sich die Daten seit diesem Zeitpunkt nicht geändert haben. Ab 1. 1. 2021  wird dieser Staat als EU-Nicht-Mitgliedstaat behandelt.
  • Der Hauptvorteilstest wird nicht erfüllt, wenn eine bestimmte Gestaltung zu einem Steuervorteil führt, der nicht die Folge der Erfüllung eines Unterscheidungsmerkmals ist, oder der zwar eine Folge der Erfüllung eines charakteristischen Merkmals ist, aber die Erlangung dieses Vorteils nicht zu den Hauptvorteilen der Gestaltung gehört, oder was keine Steuerersparnis, sondern beispielsweise eine Verwaltungsvereinfachung darstellt.
  • Der Verkauf einer Beteiligung an einem tschechischen Unternehmen zwischen zwei ausländischen Unternehmen selbst erfüllt die Definition einer grenzüberschreitenden Gestaltung nicht. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Verkauf Teil einer kombinierten Gestaltung sein kann. 
  • Das charakteristische Merkmal der Standardsituation ist nicht erfüllt, wenn zur Einführung der Gestaltung solche zusätzlichen Schritte erforderlich sind, die eine wesentliche Änderung der in der Dokumentation beschriebenen Lösung darstellen.
  • Die Dividendenausschüttung selbst ist keine grenzüberschreitende Gestaltung. Dies könnte jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Verfahren sein, das die zu einer Dividendenausschüttung führenden Schritte vorschreiben würde.
  • Übernimmt eine tschechische Muttergesellschaft im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung steuerliche Verluste der erloschenen ausländischen Tochtergesellschaft, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, liegen die Voraussetzungen für das charakteristische Merkmal der Verlustnutzung ohne weiteres nicht vor.
  • Die Aktivierung/ Kapitalisierung von Forderungen kann Teil eines umfassenderen Verfahrens sein, das das charakteristische Merkmal einer Änderung der Einnahmeart erfüllt, beispielsweise wenn das Ziel darin besteht, eine niedrigere Besteuerung von Dividenden im Vergleich zu einer Zinsbesteuerung zwischen beteiligten Unternehmen zu erreichen.
  • Der Begriff „Steuersatz von fast null“ bedeutet einen nominalen Steuersatz von weniger als 1 %.
  • Die Kreditgewährung von einer ausländischen Muttergesellschaft gilt nicht als grenzüberschreitende Gestaltung, sofern einer der Zwecke der Kreditgewährung nicht darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen.
  • Geschäfte im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sind grundsätzlich nicht meldepflichtig. In Ausnahmefällen können sie aber trotzdem Teil einer kombinierten Gestaltung werden.
  • Das charakteristische Merkmal einer Mehrfachabschreibung ist bei der Abschreibung des Vermögens durch eine Betriebsstätte und ihren ausländischen Gründer nicht erfüllt, wenn sie auch zusammenhängende Einkünfte in beiden Rechtsordnungen in ihre Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen. Ebenso ist dieses Merkmal bei einem grenzüberschreitenden Vermögensverkauf und der anschließenden Einleitung der Abschreibung in einer anderen Steuerrechtsordnung nicht erfüllt. 
  • Das Merkmal der Mehrfachabschreibung ist beim grenzüberschreitenden Leasing erfüllt, wenn der Leasinggegenstand sowohl vom tschechischen Leasinggeber als auch vom ausländischen Leasingnehmer in der Position des wirtschaftlichen Eigentümers steuerlich abgeschrieben wird
  • Eine finanzielle Institution, die auf Anweisung ihres Klienten ohne weitere Kenntnis der jeweiligen Gestaltung einen Geldtransfer durchführt, gilt nicht als sekundärer Vermittler einer solchen Anordnung.
  • Die Gewährung eines zinslosen oder zinsgünstigen Darlehens durch ein ausländisches verbundenes Unternehmen erfüllt die Definition eines einseitigen sicheren Hafens, der zur Meldepflicht führt.

Die angeführte Auslegung und die von der GFR vorbereiteten Beispiele klären keinesfalls alle Unklarheiten im Zusammenhang mit der Meldepflicht lt. DAC 6 Richtlinie. Hoffentlich gibt es in Zukunft weitere praktische Tipps und Ratschläge seitens der Steuerverwaltung. Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass die Finanzverwaltung beabsichtigt, der Meldepflicht lt. der DAC 6 Richtlinie Beachtung zu schenken.

Aus diesem Grund aber auch im Hinblick darauf - sowohl auf die Vielzahl möglicher Sachverhalte, auf die sich die Meldepflicht auswirken kann, als auch auf die Höhe der möglichen Sanktion bis zu 500 Tsd. CZK – sollten auch Klienten von Beratungsunternehmen bei der Planung grenzüberschreitender Transaktionen sorgfältig überlegen, ob die betreffende Transaktion nicht der Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt unterliegt.

Bei etwaigen Fragen zur Meldepflicht können Sie sich an uns wenden, gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Autor: Adam Pinďák, Zuzana Kalincová