Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| January 5, 2024
Im Rahmen der Novellierung im Zusammenhang mit der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte erfuhr das Einkommensteuergesetz wesentliche Änderungen, insbesondere im Bereich Sonderleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer. Ende 2023 hat die Generalfinanzdirektion (nachfolgend auch „GFŘ“) methodische Hinweise zur Klarstellung einiger neuer Verfahren herausgegeben.
Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen einen detaillierteren Überblick über die wesentlichen methodischen Interpretationen der einzelnen geänderten Bereiche geben.
Leistungen zur Schaffung von Arbeitsbedingungen
Durch die Novelle ändert sich der Wortlaut § 6 Abs. 7 Buchst. e) Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern (im Folgenden „EStG“), der den Umfang der Leistungen – die nicht als Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit gelten und der Steuer nicht unterliegen - besser beschreiben soll. Neu ist es notwendig, Leistungen zur Schaffung von Arbeitsbedingungen für die Ausübung der Arbeit der Arbeitnehmer – die unter § 6 Abs. 7 Buchst. e) EStG fallen - von den Leistungen zu differenzieren, bei denen die Art einer Sonderleistung im Zusammenhang mit persönlicher Sphäre des Arbeitnehmers überwiegt, die gemäß der Regelung § 6 Abs. 9 Buchst. d) EStG als Einkommen des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer als befreit beurteilt werden (Sonderleistungen im Bereich Gesundheit, Kultur, Bildung, Freizeit/Erholung).
Steuerfreie Leistungen zur Schaffung der Arbeitsbedingungen können nach der Methodik aus den unten aufgeführten Bereichen und unter folgenden Voraussetzungen geleistet werden:
Die Mahlzeit, die eine vollwertige Form der Hauptmahlzeit darstellt, wird im Rahmen der für die Gewährung eines Verpflegungsbeitrags festgelegten Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. b) EStG beurteilt. Die Regelung für die Bereitstellung alkoholfreier Getränke bleibt nach der Gesetzessänderung unverändert und ihre Bereitstellung am Arbeitsplatz stellt unter den Bedingungen lt. § 6 Abs. 9 Buchst. c) EStG im Falle eines Arbeitnehmers ein steuerfreies Einkommen dar (nicht monetär, von steuerlich absetzbaren Kosten).
In diese Kategorie fallen hingegen keine Leistungen des Arbeitgebers, die mit einer normalen gewerblichen Dienstleistung vergleichbar sind.
Verpflegung durch den Arbeitgeber
Mit der Novelle wird ein einheitlicher Begriff „Verpflegungsbeitrag“ eingeführt, der folgende Formen umfasst:
Im Falle der Gewährung von Verpflegungsbeiträgen in mehreren Formen innerhalb einer Schicht, ist der Wert aller bereitgestellten Formen beim Arbeitnehmer befreit, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. b) EStG erfüllt sind.
Sachleistungen im Bereich Gesundheit, Kultur, Erholung, Bildung
Der die angegebene Grenze übersteigende Betrag gilt als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers.
Vom Arbeitgeber organisierte Veranstaltungen
Bewertung des nichtmonetären Einkommens des Arbeitnehmers
Abhängig von der Erfüllung der in der Weisung genannten Voraussetzungen kann die Bewertung
von Sacheinkommen wie folgt erfolgen:
Der Zeitpunkt des Sacheinkommens im Zusammenhang mit den sog. Vorteilskarten
Die GFR-Methodik gibt eine allgemeine Auslegung zur Entstehung nicht-monetärer Einkünfte, die individuell entsprechend den Bedingungen einer bestimmten Situation zu untersuchen sind. Der Zeitpunkt der Entstehung eines Sacheinkommens bei Vorteilskarten wird beispielsweise wie folgt definiert:
Nach der Gesetzesnovelle werden die vom Arbeitgeber gewährten Sonderleistungen beim Arbeitgeber durch die steuerliche Absetzbarkeit eines Großteils der für diese Leistungen anfallenden Kosten begünstigt. Für eine genauere Analyse Ihrer Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.