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Roman Burnus | | August 10, 2023
Die Europäische Kommission hat ein neues Rahmenabkommen vorgelegt, das die Situation für Grenzgänger im Zusammenhang mit der Zahlung von Versicherungsprämien vereinfachen soll. Ab 1. Juli 2023 können Arbeitnehmer verstärkt von zu Hause aus in größerem Umfang arbeiten, ohne dass sich der Arbeitgeber im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers registrieren und dort Versicherungsprämien zahlen muss.
Der Ort der körperlichen Beschäftigungsausübung ist häufig das entscheidende Kriterium für die Bestimmung der Angehörigkeit des Arbeitnehmers zu Versicherungsvorschriften und für die Telearbeit (teleworking bzw. Homeoffice) im Ausland und hat dann Auswirkungen sowohl auf den Arbeitnehmer als auch auf den Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitgeber im Ausland hat, wobei er seine Arbeitstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausübt und seine Tätigkeit im Wohnsitzland mindestens 25 % der Gesamttätigkeit übersteigt, gehört er nach den geltenden Vorschriften automatisch unter das Versicherungssystem im Wohnsitzland. Dank der Rahmenvereinbarung wurde die Grenze des Anteils der geleisteten Arbeitszeit nun auf 49,9 % erhöht, wobei - bei Erfüllung der festgelegten Bedingungen - Anträge auf diese Ausnahmen automatisch genehmigt werden, ohne dass die Zustimmung des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist.
Die Tschechische Republik gehörte zu den ersten Ländern, die das Rahmenabkommen unterzeichneten. Neben der Tschechischen Republik haben bisher 17 weitere Länder ihre Unterschriften beigefügt. Staaten können dem Abkommen auch nach seinem Inkrafttreten beitreten. Man kann eine Ausnahme für bis zu 3 Jahre beantragen, aber man kann den Antrag auch wiederholt stellen. Rückwirkende Anträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Soweit keine Ausnahmen beantragt werden, richtet sich die Angehörigkeit des Arbeitnehmers nach den versicherungsrechtlichen Vorschriften gemäß den geltenden EU-Koordinierungsvorschriften.
Die Rahmenvereinbarung sieht folgende Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vor:
Die Rahmenvereinbarung kann nicht angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig als Selbstständiger (OSVČ) unternehmerisch tätig ist oder wenn er von einer Niederlassung seines Arbeitgebers im Wohnsitzland arbeitet. In solchen Situationen kann eine Ausnahme gemäß Artikel 16(1) der (EG) Verordnung beantragt werden.
Autor: Roman Burnus, Anna Beránková