Jana Shumakova | 12.11.2024
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| May 25, 2021
Am 18. Mai 2021 hat die Generalfinanzdirektion die Mitteilung AZ 29374/21/7100-20116-010212 zur Rückzahlung der USt. an im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Weiteren „Vereinigtes Königreich“) nach dem Ende des Übergangszeitraum ansässige steuerpflichtige Personen erlassen.
Nach dieser Mitteilung wird auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ab dem 1. Januar 2021 , d.h. nach dem Ende des Übergangszeitraums, bei der Rückzahlung der USt. zwischen der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich nach dem Gegenseitigkeitsprinzip vorgegangen, d.h. vergleichbare Vorteile werden verschafft.
Da das Gegenseitigkeitsprinzip erfüllt ist (die Steuer wird von beiden Staaten zurückgezahlt), kann die steuerpflichtige Person, die ihren Sitz oder Aufenthaltsort auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs hat und die keine Betriebsstätte auf dem Gebiet der EU hat, ab dem 1. Januar 2021 die Rückzahlung der Umsatzsteuer für die erhaltenen Leistungen mit dem Leistungsort in der Tschechischen Republik beantragen (§ 83 UStG-cz).
Der Antrag auf die Rückzahlung der Steuer wird beim Finanzamt der Hauptstadt Prag auf dem vorgeschriebenen Vordruck und lediglich in der tschechischen Sprache eingereicht, er kann nicht elektronisch eingereicht werden. Mehr dazu finden Sie in den Anweisungen zum Ausfüllen des Antrags. Der Antrag auf die Zurückerstattung der Steuer für das Kalenderjahr kann bis 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden, d.h. bis zum 30. Juni 2022, nach diesem Tag erlischt der Anspruch.