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Olga Králíčková | June 18, 2024
Die Europäische Union unterstützt Verbraucher seit langem bei einem aktiven Umgang mit ihrer eigenen Gesundheit und versucht, ihnen den Übersicht über Lebensmitteln zu erleichtern. Zu diesem Zweck wurde auch eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet, wodurch die Richtlinie des Rates 2001/110/EG, über Honig, 2001/112/EG, über Fruchtsäfte und bestimmte ähnliche Produkte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, 2001/113/EG, über Fruchtkonfitüren, Gelees und Marmeladen sowie Kastaniencreme für den menschlichen Verzehr, und 2001/114/EG, zu bestimmten Arten von Kondensmilch und Milchpulver, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, geändert werden, die sogenannte „Frühstücksrichtlinie“. Für einzelne Produkte aus ihrem Namen passt sie die Regeln für deren Ingredienzen und Bezeichnung an und unterstützt so das geförderte Prinzip „Vom Landwirt zum Verbraucher“ und erleichtert Verbrauchern eine fundierte Entscheidungsfindung.
Bedeutsam ist die Verordnung über Honig, bei der der Rat der Europäischen Union (der „Rat“) beschlossen hat, gegen dessen Verfälschung vorzugehen. Für Honige aus mehreren Honigsorten wurde die Pflicht zur Angabe des %-Anteils und des Herkunftslandes neu eingeführt. Aus Gründen der Flexibilität und um den freien Marktverkehr nicht zu beeinträchtigen, können die Mitgliedstaaten bei Mischungen von Honig aus mehr als vier verschiedenen Herkunftsländern die Angabe nur der vier größten Anteile zulassen, wenn diese zusammen mehr als 50 % des Gesamtinhalts ausmachen.
Bei Verpackungen bis 30 g kann aus Platzgründen auf der Verpackung nur der Code für das Herkunftsland verwendet werden.
Die Tatsache, dass Fruchtsäfte - anders als beispielsweise Fruchtnektar - keinen zugesetzten Zucker enthalten dürfen, ist noch nicht allen Verbrauchern bekannt. Deshalb greifen sie oft lieber zum Beispiel zu Fruchtnektar, auf dem allerdings eindeutig „ohne Zuckerzusatz“ oder eine ähnliche Aussage steht. Zu diesem Zweck hat der Rat beschlossen, dass ähnliche Nährwertangaben auch auf Fruchtsäften enthalten sein dürfen. Darüber hinaus wurden aufgrund der Forderung nach einer Reduzierung des Zuckergehalts in Lebensmitteln und der Tatsache, dass es bereits technologische Verfahren gibt, die dies ermöglichen, drei Kategorien für Fruchtsäfte mit einem um mindestens 30 % niedrigeren Zuckergehalt eingeführt – Fruchtsäfte mit reduziertem Zuckergehalt, konzentrierte Fruchtsäfte mit reduziertem Zuckergehalt und Fruchtsäfte aus Konzentrat mit reduziertem Zuckergehalt.
Auch bei Marmeladen und Konfitüren gibt es Neuigkeiten. Die Richtlinie erhöht den Fruchtanteil in Konfitüren generell auf 450g (350g für rote Johannisbeere, Ebereschenbeere, Sanddorn, schwarze Johannisbeere, Hagebutte und Quitte) und in Konfitüren erster Wahl/ bester Qualität (Extra) auf generell 500g (450g für rote Johannisbeere, Ebereschenbeere, Sanddorn, schwarze Johannisbeere, Hagebutte und Quitte). Möglicherweise wartet auf uns auch eine große Rückkehr des Begriffs „Marmelade“, der bisher nur für ein Zitrusprodukt verwendet werden konnte. Der Rat berücksichtigte jedoch, dass in einigen Ländern gerade das Wort Marmelade häufiger als das Wort Konfitüre verwendet wird, und die Mitgliedstaaten werden daher ermächtigt sein, die Bezeichnung Marmelade bester Qualität/erster Wahl (Extra) für das Produkt Konfitüre bester Qualität (Extra) zuzulassen.
Davon werden auch Verbraucher mit einer Laktoseintoleranz profitieren, die sich darüber freuen werden, dass die Verarbeitung zur Herstellung laktosefreier Trockenmilchprodukte nun erlaubt ist.