Petr Němec | 22.11.2024
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| June 1, 2021
Die späteste Frist für die Abgabe der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung bleibt die gesetzliche Frist vom 1. Juli 2021 (sie gilt für Steuerzahler, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, oder wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater abgegeben wird), d.h. das Finanzministerium hat bisher keinen allgemeinen Erlass veranlasst, der eine spätere Abgabe der Erklärung ohne Sanktion erlauben würde.
Der Steuerzahler hat jedoch die Möglichkeit, auf der Grundlage eines individuellen Antrags unter den Bedingungen des § 136 Abs. 6 der Abgabenordnung bei der Steuerverwaltung eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen, wobei die Verfahrensvorschriften für die Fristverlängerung in § 36 der Abgabenordnung einzuhalten sind. Vertreter der Steuerberaterkammer haben ein Schreiben an die Generalfinanzdirektion geschickt, in dem sie sich nach der Vorgehensweise der Steuerverwaltung bei der Behandlung von Anträgen der Steuerzahler auf Verlängerung dieser Frist erkundigten und angesichts der Folgen der epidemiologischen Situation um eine freundliche Haltung der Steuerverwalter baten, die eine Verlängerung dieser Frist bei individuell eingereichten Anträgen ermöglichen würde.
In ihrer Antwort erklärten die Vertreter der Generalfinanzdirektion, dass ein schwerwiegender Grund für eine Fristverlängerung im Einzelfall u. a. eine Erkrankung oder ein Krankheitsfall im Zusammenhang mit COVID-19 sein könne.