Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| February 21, 2023
Die Arbeit des Wirtschaftsprüfers endet nicht nur mit der Prüfung des bereits abgelaufenen (geprüften) Rechnungszeitraums. Es ist notwendig, die in der Zukunft (in der Folgeperiode) eintretenden Ereignisse konsequent zu berücksichtigen, insbesondere da diese Ereignisse den Jahresabschluss für die Rechnungsperiode, für die er erstellt wird, beeinflussen können. Ziel dieses Artikels ist es, Sachverhalte und die Bedeutung der erst nach dem Bilanzstichtag erfolgten Ereignisse sowie die damit zusammenhängenden Zeitpunkte zu beschreiben.
Dies sind Ereignisse, die zwischen dem Bilanzstichtag des Abschlusses und dem Datum der Erstellung, Genehmigung und Unterzeichnung des Abschlusses durch das gesetzliche Organ mit anschließender Veröffentlichung eingetreten sind. Alle Rechnungseinheiten sind verpflichtet, Jahresabschlüsse zum Datum des Abschlusses der Geschäftsbücher mit allen zu diesem Zeitpunkt bekannten Informationen zu erstellen. Dieser Tag wird als Bilanzstichtag bezeichnet, der für die meisten Unternehmen in der Tschechischen Republik auf den letzten Tag des Kalenderjahres (d.h. 31.12.) fällt. Da jedoch zwischen dem Bilanzstichtag und dem Datum der Aufstellung, Genehmigung und Veröffentlichung des Abschlusses viel Zeit vergehen kann, ist es möglich, dass bestimmte Ereignisse eintreten, die den Jahresabschluss erheblich beeinflussen können oder auch nicht. Die Rechnungseinheit ist verpflichtet, nachfolgende Ereignisse zu berücksichtigen. Bei falscher Bewertung dieser Ereignisse könnte es vorkommen, dass der erstellte Abschluss verzerrt wird und kein wahrheitsgetreues, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Rechnungsgenstandes und der finanziellen Lage der Rechnungseinheit vermitteln wird.
Die Auswirkung der Folgeereignisse auf den Abschluss der Rechnungseinheit hängt von deren Art ab.
Wir unterscheiden zwei Arten von Ereignissen:
Nicht beeinflussende Ereignisse (ohne notwendige JA-Anpassung) sind solche Ereignisse, die eindeutig erst in der folgenden Periode eingetreten sind und sich nicht auf die Vorperiode beziehen. Obwohl diese Ereignisse die Werte im Jahresabschluss als solche nicht anpassen, sind diese jedoch bei erheblicher Bedeutung in einem Anhang zum Jahresabschluss sowie im Geschäftsbericht anzugeben (sofern die Rechnungseinheit diesen erstellt). Ein Beispiel für Ereignisse ohne notwendige Anpassung der Finanzausweise (Jahresabschluss) sind z.B. Naturkatastrophen, die das Unternehmen betroffen haben, die Einleitung eines wichtigen Rechtsstreits oder der Verkauf von Tochterunternehmen bzw. von anderen wesentlichen Vermögenswerten der Bilanzeinheit in der Folgeperiode.
Ereignisse, die eine Anpassung des Jahresabschlusses erforderlich machen, sind solche, die sich auf Fälle beziehen, die zum Datum des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) des jeweiligen Rechnungszeitraums bestanden, über die die Rechnungseinheit jedoch erst nach dem Bilanzstichtag informiert wurde. Um ein wahrheitsgetreues Bild des Rechnungsgegenstandes zu erhalten, ist es notwendig, diese Änderungen auch im Jahresabschluss des jeweiligen Jahres zu berücksichtigen. Das häufigste Beispiel hierfür ist eine Änderung des erwarteten Ergebnisses eines Gerichtsstreits – beispielsweise, es wird eine neue Entscheidung erlassen oder im Gegenteil, das laufende Gerichtsverfahren wurde bereits beendet und es sind die endgültigen Folgen für die Rechnungseinheit bekannt, sowohl auf der aktiven als auch auf der passiven Seite (Position) der Rechnungseinheit. Für passive Rechtsstreitigkeiten (die Rechnungseinheit ist verklagte Partei) werden Rückstellungen bereits in der überwachten Rechnungsperiode nach der (zum gegebenen Zeitpunkt) besten Schätzung und den Erwartungen (Belegdokumenten) der Rechnungseinheit gebildet. Wird daher nachträglich eine Änderung erfasst, dann ist eine Anpassung der Rechnungsberichte vorzunehmen. Ein weiteres Beispiel für die Berücksichtigung der Anpassungen im Jahresabschluss kann eine Wertminderung von Vermögenswerten sein – z.B. notwendige Bildung (Aktualisierung) einer Wertberichtigung für Vorräte aufgrund des Verkaufs der Bestände "unter dem Preis", Konkurs eines Abnehmers und die damit verbundene Bildung (Aktualisierung) einer Wertberichtigung für Forderungen und sonstiges.
Eines der wichtigsten Ereignisse im Abschlussrahmen ist das Datum des Abschlusses, d.h. der Bilanzstichtag. Ein weiterer wichtiger Zeitpunkt ist das Datum der Erstellung und Genehmigung des (Jahres-)Abschlusses – dies ist der Zeitpunkt, zu dem die JA-Unterlagen (gesetzliche Berichte, Anhang zum Jahresabschluss, Beziehungsbericht usw.) erstellt und dem statutarischen Organ zur Genehmigung durch Anfügen eines Unterschriftsvermerks vorgelegt wurden. Prüfungspflichtige Unternehmen müssen den Jahresabschluss - vor der Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Urkundensammlung des Handelsregisters - von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, der dann einen entsprechenden Bestätigungsvermerk erteilt. Nach Freigabe eines Prüfungsberichts folgt eine Genehmigung des Jahresabschlusses durch eine Hauptversammlung und die anschließende Sicherstellung der Veröffentlichung der Unterlagen in der Urkundensammlung.
Genauso wie eine Rechnungseinheit, die ihre gesetzlich festgelegten Verpflichtungen hat, muss auch der Prüfer im Rahmen seiner Prüftätigkeit die Folgeereignisse lösen und bewerten. Dem Abschlussprüfer werden vor und nach dem Datum der Ausstellung des Prüfungsberichts (Bestätigungsvermerks) bestimmte Pflichten auferlegt. Nachfolgende Ereignisse lassen sich in drei Phasen einteilen, nach denen die zusammenhängenden Tätigkeiten des Prüfers im Rahmen seiner Prüfung des Jahresabschlusses identifiziert werden.
Es gibt Ereignisse, die vor dem Datum eines Bestätigungsvermerks eingetreten sind. Wird der Abschlussprüfer noch vor Abgabe des Bestätigungsvermerks über nachfolgende Ereignisse informiert, so hat er die Pflicht, sich aktiv bei der Leitung der Rechnungseinheit zu informieren oder sich mit den Verhandlungs- und Sitzungsprotokollen vertraut zu machen. Darüber hinaus muss der Abschlussprüfer eine schriftliche Erklärung der Rechnungseinheit einholen, in der die Rechnungseinheit die Vollständigkeit der dem Abschlussprüfer bereitgestellten Angaben bestätigt sowie gleichzeitig bestätigt, dass die Anpassungen ordnungsgemäß in den erstellten und vom Abschlussprüfer geprüften Abschluss übernommen wurden. Sollte der Abschlussprüfer ein nachträgliches Ereignis feststellen, das in dem geprüften Jahresabschluss nicht berücksichtigt wurde, kann er eine diesbezügliche Änderung des Bestätigungsvermerks, z.B. in Form eines Vorbehalts, vorschlagen. Die Bewertung selbst hängt dabei immer von der Bedeutung des nachfolgenden Ereignisses und dessen Auswirkung auf den Abschluss ab.
Sollten dem Prüfer nachfolgende Ereignisse nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, aber noch vor Vorlage des Jahresabschlusses zur Genehmigung der Hauptversammlung mitgeteilt, ist er verpflichtet, diese Ereignisse mit der Geschäftsleitung der Rechnungseinheit zu erörtern und gleichzeitig zu würdigen, ob der Jahresabschluss anzupassen ist. Zugleich ist zu beachten, dass der Abschlussprüfer nach Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht mehr verpflichtet ist, sich selbst darüber zu informieren, ob nach dem Zeitraum nachträgliche beeinflussende oder nicht beeinflussende Ereignisse eingetreten sind.
Darüber hinaus gibt es Ereignisse, über die der Abschlussprüfer erst nach dem Datum der Veröffentlichung des Jahresabschlusses informiert wird. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Prüfer das weitere Vorgehen mit der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens bespricht. Wenn das Unternehmen beschließt, einen revidierten Abschluss „herauszugeben“, muss der Abschlussprüfer einen neuen Prüfbericht (bzw. Bestätigungsvermerk) ausstellen. Anschließend muss der Abschlussprüfer überprüfen, ob das Unternehmen die Schritte befolgt hat, um sicherzustellen, dass jeder, der eine unveränderte Version des Abschlusses mit dem Bestätigungsvermerk erhielt, über die vorgenommene Änderung informiert wird. Erklärt das geprüfte Unternehmen, dass es den Abschluss nicht ändern wird, liegt es im Ermessen des Abschlussprüfers, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Dritte sich auf den veröffentlichten Abschluss verlassen.
Eine richtige Einschätzung der Bedeutung erfasster Ereignisse - nach dem Bilanzstichtag bis zum Datum der Genehmigung des Jahresabschlusses und dessen Veröffentlichung im Handelsregister - kann mitunter sehr anspruchsvoll sein. Die (internen sowie externen) Abschlussadressaten können in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen, gewollt oder ungewollt, durch die Einschätzung der Unternehmensleitung beeinflusst werden. Aus diesem Grund empfehlen wir den Rechnungseinheiten (sofern sie prüfungspflichtig ist), den Abschlussprüfer über nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse so schnell wie möglich zu informieren, um die Möglichkeit einer falschen Darstellung des Jahresabschlusses selbst zu vermeiden. Auch in dem Fall, dass die Rechnungseinheit keiner Prüfung des Abschlusses durch einen Abschlussprüfer unterliegt, empfehlen wir dennoch, die Folgeereignisse sorgfältig zu verfolgen und durchlaufend zu bewerten.
Autor: Daniel Chrebet, Eva Dinh Thi