Im Finanzblatt (Finanční zpravodaj) Nr. 18/2022 wurde ein Nachtrag Nr. 9 zur Weisung GFŘ-D-29,
AZ. 111096/16/7100-20116-050484 – die von der Generalfinanzdirektion zum Erlass von Bußgeldern wegen Nichtvorlage eines Kontrollberichts (im Folgenden "Weisung") erlassen wurde - veröffentlicht. Über die letzte Änderung der Weisung durch den Nachtrag Nr. 8 haben wir Sie in unserem Artikel informiert.
Der Nachtrag Nr. 9 zur Weisung führt folgende Änderungen ein:
- Im Artikel I. – Allgemeine Bestimmungen - wurde ein neuer Absatz hinzugefügt, in Bezug auf die (durch Gesetz Nr.366/2022 Slg. vorgenommene) Gesetzesänderung des Mehrwertsteuergesetzes für 2023, der die Geldbußen auf Hälfte anpasst und wie folgt lautet:
„In Übereinstimmung mit der Bestimmung § 101h Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung ab 2023, beträgt die Höhe des Bußgeldes gem. § 101h Abs. 1 Buchst. b) - d) MwStG. die Hälfte, wenn Folgendes vorliegt:
- der Steuerzahler ist eine natürliche Person,
- zum Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung zur Zahlung dieser Geldbuße entstanden ist (d.h. es gab eine Verletzung der Verpflichtung in Bezug auf den Kontrollbericht) ist der Steuerzeitraum des Steuerzahlers ein Kalenderquartal (d.h. juristische Personen mit einem vierteljährlichen Steuerzeitraum), oder
- der Steuerzahler ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Gesellschafter, wobei dieser Gesellschafter eine natürliche Person ist; für die Beurteilung der Erfüllung dieser Voraussetzungen gilt als maßgeblicher Tag:
- der erste Tag des Kalenderquartals, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße entstanden ist (d.h. eine Pflichtverletzung in Bezug auf den Kontrollbericht vorliegt), oder
- der Tag der Gründung/Entstehung dieser Gesellschaft, wenn diese Tatsache nach dem maßgeblichen Tag lt. Pkt. 1 eintritt.“
- Die Weisung verdeutlicht weiter den entscheidenden Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Ausschluss der Möglichkeit betr. Erlass gem. § 259c Abs. 2 der Abgabenordnung, und zwar für einzelne Teilsituationen.
- Der Text, der sich auf die ursprüngliche Weisung GFŘ-D-47 vom 8. 3. 2021, zum Erlass der Nebensteuer (Steuerzubehör), AZ 15921/21/7700-10123-050167 bezieht, wurde aktualisiert, indem dieser durch Verweis auf neue Weisung GFŘ-D-58 vom 23. 11. 2022, AZ. 49837/22/7700-10123-050167, über derer Veröffentlichung wir Sie auch hier informiert haben, ersetzt wurde.
- Was die meritorische Beurteilung des Umfangs des Bußgelderlasses betrifft, kommt es zur Vereinheitlichung des Verfahrens mit der Weisung GFŘ-D-58 zum Erlass der Nebensteuer (Steuerzubehör), wobei der Nachtrag Nr. 9 ebenfalls auf die Judikatur-Schlussfolgerungen reagiert, die vom erweiterten Senat des Obersten Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. 1. 2021, AZ. 1 Afs 236/2019-83, Nr. 4141/2021 Slg. des NSS-Gerichts zum Ausdruck gebracht wurden, und sie in die Anwendungspraxis einführt, d.h.:
- Im Rahmen der Beurteilung des Umfangs vom Erlass der Nebensteuer (Steuerzubehör) ist der Steuerverwalter nach neuer Verwaltungsrechtsprechung ermächtigt, bei der Entscheidungsfindung auch die Art, Intensität sowie andere Umstände sog. Quellenverhaltens zu berücksichtigen - d.h. das Verhalten, das die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die Nebensteuer (Steuerzubehör) darstellt, deren Erlass beantragt wird und dass die Entstehung der Nebensteuer verursacht hat.
- Wenn der Steuerverwalter feststellt, dass die Art, Intensität oder andere Umstände des Quellenverhaltens (z.B. Rechtsmissbrauch, Steuerverschleierung, wissentliche Beteiligung an Steuerhinterziehung usw.) den Erlass der Geldbuße ausschließt, lehnt er den Antrag durch einen Bescheid ab, obwohl dieser Verstoß aus Sicht der Bedingung gem. § 259c Abs. 2 und 3 Abgabenordnung irrelevant wäre.
- Der Steuerverwalter ist berechtigt, diese Schlussfolgerung auch im Hinblick auf den Grundsatz zu ziehen, dass niemand von seiner eigenen Unehrlichkeit profitieren kann.
- Wenn es nicht angemessen ist, den Antrag aufgrund eines inkorrekten Quellenverhaltens (siehe oben) abzulehnen, wird der Steuerverwalter mit weiterer Beurteilung des Antrags auf Erlass der Geldbuße wegen Nichtvorlage eines Kontrollberichts gemäß den bestehenden Vorschriften in der Anweisung fortfahren.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass im Falle einer Steuerveranlagung/-bemessung wegen Rechtsmissbrauchs, Steuerverschleierung, wissentlicher Beteiligung des Steuersubjekts an einer Steuerhinterziehung usw. damit zu rechnen ist, dass der Steuerverwalter die mit der nachbemessenen Steuer zusammenhängende Geldbuße nicht erlassen wird.
In der Tabelle „Rechtfertigende Gründe“ handelt es sich lediglich um folgende Teiländerungen:
- Bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes im Zusammenhang mit der Funktionalität des Steuerportals (Punkt Nr. 10 der Tabelle „Rechtfertigende Gründe“) wurde hinter den Satzwortlaut "Die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik bzw. das Innenministerium der ČR haben die auf ihrer Seite aufgetretene Nichtfunktionsfähigkeit angemeldet“ der folgende Text in Klammern hinzugefügt: "auch rückwärts".
- In den Punkten 15 und 16 in der Tabelle „Rechtfertigender Grund“. „2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 (wobei separate Beurteilung von Perioden erfolgt: von 1. 1. 2016 bis 31. 12. 2016, von 1. 1. 2017 bis 31. 12. 2017, von 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018, von 1. 1. 2019 bis 31. 12. 2019, von 1. 1. 2020 bis 31. 12. 2020, von 1. 1. 2021 bis 31. 12. 2021 u. von 1. 1. 2022 bis 31. 12. 2022)" wird der Text durch den aktuellen Text ersetzt, der die automatische chronologische Reihenfolge der Verwendung dieses Punkts betr. rechtfertigende Gründe im folgenden Wortlaut gewährleistet: „beginnend ab dem Jahr 2016 und in den folgenden Kalenderjahren (wobei der Zeitraum von 1. 1. bis 31. 12. des jeweiligen Kalenderjahrs gesondert bewertet wird)."
Die aktualisierte Weisung GFŘ-D-29 in der Fassung/im Wortlaut aller 9 Änderungen finden Sie auf der Website der Finanzverwaltung.
Wenn Sie aktuell lösen, ob es möglich ist, das Ihnen vom Finanzamt auferlegte Bußgeld zu erlassen, und wenn Sie nicht wissen, was Sie tun sollten, kontaktieren Sie uns bitte, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Autor: Lenka Kočerová, Jaroslava Půtová