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Roman Burnus | | April 18, 2023

Natürliche Personen haben steuerfreie Einkünfte über 5 Mio. CZK zu melden

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Mit der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung natürlicher Personen ist auch die Meldepflicht für steuerfreie Einkünfte verbunden. Gemäß § 38v des Einkommensteuergesetzes (EStG/UStG) gilt die Verpflichtung für alle
ab dem 1. Januar 2015 erzielten Einkünfte, die nach individueller Bewertung der Höhe der einzelnen Einkünfte
die festgelegte Grenze von 5 000 000 CZK überschreiten und lt. § 4, § 4a, § 6 und § 10 ESt.-Gesetz steuerfrei sind. Zu den am häufigsten vorkommenden steuerfreien Einkünften gehören unentgeltliche Einkünfte (Spenden), Erbschaften, Entschädigungen aus Sach- oder Nichtvermögensschäden, Sachversicherungsleistungen, Lotteriegewinne, Einkünfte aus dem Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren.

Die Meldepflicht gilt nicht für Einkünfte, deren Daten der Steuerverwalter aus den ihm zugänglichen Registern oder Verzeichnissen entnehmen kann und die er amtlich (Tafel) und in einer einen Fernzugriff ermöglichenden Weise veröffentlicht. Solche Einkünfte können die im Grundbuch der Tschechischen Republik einzutragenden Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien sein.

Abgabe der Meldung

Die Meldung steuerfreier Einkünfte muss innerhalb derselben Frist erfolgen wie für die Abgabe einer Steuererklärung, auch wenn der Steuerpflichtige für den betreffenden Besteuerungszeitraum keine Erklärung abzugeben hat. Natürliche, der Meldepflicht für steuerfreie Einkünfte unterliegende Personen müssen eine Meldung dem Finanzamt spätestens 3 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Einkünfte entstanden sind, vorlegen , d.h. für das Jahr 2022 bis zum 3. April 2023. Bei einer elektronischen Abgabe der Steuererklärung verlängert sich die Frist bis zum 2. Mai 2023, bei Abgabe durch einen Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist bis zum 3. Juli 2023. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hat er eine Meldung bis 3. April 2023 abzugeben.

Die Meldung hat kein vorgeschriebenes Formular. Das Finanzministerium hat eine mögliche nicht verbindliche Vorlage herausgegeben, die von den Steuerzahlern verwendet werden kann. Das Formular wird auf der Website der Finanzverwaltung veröffentlicht. Die Meldung kann schriftlich in Papierform oder elektronisch oder mündlich ins Protokoll erfolgen. Für den Fall, dass die steuerfreien Einkünfte in das gemeinsame Vermögen der Ehegatten fallen, genügt es, wenn nur einer der Ehegatten die Meldepflicht erfüllt.

Die Meldung der steuerfreien Einkünfte muss Angaben zur Höhe der Einkünfte der natürlichen Person enthalten. Die Überschreitung der Grenze von 5 Mio. CZK wird für jede einzelne Einnahme gesondert bewertet. Auch
die gesetzliche Regelung, nach der die Einkünfte steuerfrei waren, ist anzugeben. Weitere Pflichtangaben sind
die Umstände des Erwerbs der Einkünfte, also die Art des Erwerbs und der Zeitpunkt der Entstehung der Einkünfte. Im Erbfall wird das Datum des Inkrafttretens des gerichtlichen Erbbeschlusses angegeben.

Strafen bei Nichtmeldung

Bei verspäteter Meldung oder Nichtmeldung steuerfreier Einkünfte ist der Steuerzahler verpflichtet, eine Geldbuße in folgender Höhe zu zahlen:

  • 0,1 % vom Betrag der nicht angemeldeten Einkünfte, wenn er dieser Verpflichtung
    unaufgefordert nachkommt,
  • 10 % vom Betrag der nicht angemeldeten Einkünfte, wenn er dieser Verpflichtung
    nach Aufforderung innerhalb einer Ersatzfrist nachkommt, oder
  • 15 % vom Betrag der nicht angemeldeten Einkünfte, wenn der Steuerpflichtige der Meldepflicht
    auch innerhalb der Ersatzfrist nicht nachkommt.

Im Falle der Mitteilung einer unrichtigen Höhe steuerfreier Einkünfte hängt die Höhe der Strafe von der tatsächlichen Bewertung dieser Einkünfte ab, die der Steuerpflichtige nicht oder zusätzlich erklärt hat. Der Steuerverwalter kann die Geldbuße wegen Nichtmeldung steuerfreier Einkünfte ganz oder teilweise erlassen, wenn die Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus einem Grund erfolgt ist, der unter Berücksichtigung der Umstände der besonderen Situation gemäß § 259 Absatz 1 und § 259aa der Abgabenordnung auf Antrag gerechtfertigt ist.

Autor: Roman Burnus, Anna Beránková

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