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| March 23, 2020
Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus COVID-19 und mit der Einschränkung der Geschäftstätigkeit können die Steuerpflichtigen in den kommenden Monaten nicht nur Probleme mit dem aktuellen Cashflow erhalten, sondern der aktuelle Ausfall der Erträge kann bis zum steuerlichen Verlust führen. Untenstehend führen wir einige Optionen zur Milderung der zusammenhängenden negativen Auswirkungen an.
Am 15. Juni 2020 ist die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer fällig, was die meisten Körperschaftsteuerzahler betrifft. Die Zahlung dieser Vorauszahlung kann angesichts der jetzigen Lage für manche Steuerpflichtigen zu Problemen mit Cashflow führen. Eine Lösung dafür stellt der Antrag auf eine andere Bestimmung der Vorauszahlungen dar.
Gemäß den Bestimmungen § 174 Abs. 5 Gesetzes Nr. 280/2009 Sb., Abgabenordnung, in der geltenden Fassung (nachfolgend als „AO-cz“) bestimmt die Steuerverwaltung in begründeten Fällen die Vorauszahlungen anders, gegebenenfalls erlaubt sie eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung der Vorauszahlung.
Die Steuerverwaltung kann die Vorauszahlungen anders bestimmen oder eine Ausnahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vorauszahlung lediglich auf Antrag des Steuerpflichtigen erlauben, dies kann nicht automatisch bestimmt werden. Der Antrag unterliegt keiner Verwaltungsgebühr, er muss jedoch ordnungsgemäß begründet werden, d.h. er muss die Erläuterung und die Begründung der Gründe enthalten, warum angenommen werden kann, dass die Steuer für die aktuelle Steuerperiode niedriger sein wird als die, auf deren Grundlage die periodischen Vorauszahlungen bestimmt wurden.
Die Gründe müssen mit entsprechenden Beweismitteln nachgewiesen werden, zu denen z.B. folgendes gehört:
Bei Ihrem Interesse freut sich die Gesellschaft Fučík & partner Ihnen bei der Vorbereitung dieses Antrags zu helfen.
Im Falle, dass die gegenwärtige Situation länger anhält, kann es passieren, dass die Steuerpflichtigen einen steuerlichen Verlust ausweisen.
Eine negative Auswirkung beim Ausweisen des steuerlichen Verlustes (neben den weiteren negativen wirtschaftlichen Auswirkungen) ist eine erhebliche Verlängerung der Verjährungsfrist für die Möglichkeit der steuerlichen Kontrolle seitens der Steuerverwaltung, und zwar bis zu acht Jahren anstelle von drei, die Standard bei der positiven Steuerbemessungsgrundlage sind (die Frist wird ab dem Tag, an dem die Frist für die Einreichung der ordentlichen Steuererklärung abgelaufen ist, gezählt). Gleichzeitig wird auch die Verjährungsfrist für alle Steuerperioden verlängert, in denen der steuerliche Verlust geltend gemacht werden kann (nicht nur für die, in denen der steuerliche Verlust tatsächlich geltend gemacht wird).
Wenn der Steuerpflichtige diese negative Auswirkung verhindern wollte, wäre die einfachste Möglichkeit die Unterbrechung der steuerlichen Abschreibungen.
Die Möglichkeit der Unterbrechung der steuerlichen Abschreibungen ist in den Bestimmungen § 26 Abs. 8 Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz, in der geltenden Fassung (nachfolgend als „EStG-cz“) enthalten. Die weitere Abschreibung muss so fortgesetzt werden, als ob die Abschreibung nicht unterbrochen worden wäre.
Die Möglichkeit der Unterbrechung der steuerlichen Abschreibungen kann allerdings nicht bei immateriellen Vermögenswerten (gemäß den Bestimmungen § 32a Abs. 4 EStG-cz) und bei buchhalterischen Abschreibungen, die als eine steuerliche Ausgabe gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. v) EStG-cz betrachtet werden, verwandt werden.
Es gibt auch weitere Möglichkeiten, den steuerlichen Verlust und dadurch auch die Verlängerung der Verjährungsfrist der zusätzlichen Bemessung der Steuer zu verhindern. Die einzelnen Optionen müssen bei jedem Steuerpflichtigen individuell beurteilt werden.
Es ist zu erwarten, dass die tschechische Regierung weitere Entwürfe zur Milderung auch für den Bereich Steuern und gesetzliche Versicherungen vorbereitet. Wir werden Sie über alle Änderungen informieren