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Veronika Odrobinová | August 27, 2021

Neue Anpassung der Kurzarbeit-Regelung

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Am 1. Juli 2021 trat eine Änderung des Beschäftigungsgesetzes in Kraft, die eine neue Form des Beitrags für Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit (sog. Kurzarbeit) einführt.

  • Warum wird die Kurzarbeit eingeführt?

Gemäß dem Begründungsbericht zur Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der weltweiten COVID-19-Pandemie und dem in der Tschechischen Republik ausgerufenen Notstand ergab sich die Notwendigkeit, eine angemessene Gesetzgebung zum Arbeits-/ Beschäftigungsgesetz zu erlassen, die den Arbeitsmarktanforderungen in Bezug auf die Unterstützung der Arbeitnehmer der von wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund externer Faktoren betroffenen Arbeitgeber. Die derzeitige gesetzliche Regelung bezüglich des Beitrags während des Zeitraums der Teilarbeitslosigkeit erwies sich als unzureichend, während die Umsetzung der Unterstützung der von der Coronavirus-Krise betroffenen Arbeitgeber durch ein gezieltes Regierungsprogramm „Antivirus“ im Gegenteil erfolgreich war. Ziel der Gesetzesänderung ist die Weiterverfolgung dieses Programms.

  • Wie funktioniert die Beitragsleistung?

Die Beitragserbringung während der Teilzeitarbeit muss von der Regierung durch eine Verordnung aktiviert werden. Sie wird dies tun, wenn die Wirtschaft der Tschechischen Republik oder ein (Industrie-)Zweig ernsthaft gefährdet wird, aus wirtschaftlichen Gründen,
die durch relevante Wirtschaftsindikatoren und deren vergangene und erwartete Entwicklung gekennzeichnet sind, aufgrund eines Elementarereignisses infolge einer Naturkatastrophe oder einer Epidemie, eines Cyberangriffs oder einer anderen außerordentlichen Situation durch Eingriff höherer Gewalt.

Die Regierungsverordnung kann dabei die Beitragszahlung während der Teilzeitarbeit
auf einen Teil des Territoriums der Tschechischen Republik, auf einen bestimmten Wirtschaftszweig oder auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitgebern beschränken. Die Regierungsverordnung legt auch den Zeitraum fest, für den der Beitrag zu leisten ist, wobei dieser Zeitraum erstmals auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden kann; er kann wiederholt, jedoch immer um höchstens 3 Monate verlängert werden, wobei der Beitragszeitraum 12 Monate nicht überschreiten darf.

Der Arbeitgeberbeitrag wird vom Arbeitsamt aufgrund einer schriftlichen Bekanntgabe des Arbeitgebers gezahlt. In der Bekanntgabe muss insbesondere die Äußerung des Arbeitgebers enthalten sein, dass er das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht aus organisatorischen Gründen kündigt - für den Zeitraum, für den ein diesbezüglicher Arbeitnehmerzuschuss gewährt wird, sowie für den darauffolgenden Zeitraum, der der Hälfte der Monate des Bezuges des Arbeitnehmerzuschusses entspricht. Der Arbeitgeber muss ferner erklären, dass er im Kalendermonat vor Inkrafttreten der Regierungsverordnung keine außerordentlichen Gewinnanteile an Mitglieder, Gesellschafter oder Aktionäre (bzw. an von ihnen beherrschte oder an sie beherrschende Personen) oder an Organmitglieder ausgeschüttet hat, noch diesen eine andere außerordentliche Leistung erbracht hat, und dass er dies auch nach Ablauf des Bezugszeitraums oder in den folgenden 12 Kalendermonaten nicht tun wird.

  • Unter welchen Bedingungen wird der Zuschuss gewährt?

Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber für den gesamten Kalendermonat gewährt, in dem
seine Arbeitnehmer die Arbeit wegen eines der Arbeitshindernisse lt. § 207 bis 209 des Arbeitsgesetzbuchs - die beim Arbeitgeber im unmittelbaren Zusammenhang mit einer der Gründe, aus denen die Regierungsverordnung erlassen wurde – nicht ausüben können, und zwar wenn der Arbeitgeber Folgendes tut: (i) den Arbeitnehmern eine Lohnerstattung in Höhe von  mindestens 80 % ihres Durchschnittsverdienstes auszahlt und (ii) die Arbeit an die Arbeitnehmer im Umfang von mindestens 20% und höchstens 80% ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nicht verteilt (beurteilt summarisch für alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers).

Andererseits wird kein Zuschlag für Arbeitnehmer gewährt, für die ein Arbeitszeitkonto beantragt wird, sowie in Fällen, in denen der Arbeitgeber keine monatliche Übersicht über Aufwendungen für die Arbeitnehmerlohnerstattungen vorlegt oder falls dem Arbeitgeber in den letzten 3 Jahren eine Geldstrafe für Ermöglichung illegaler Arbeit lt. § 5 Buchstabe e) Punkt 3 des Beschäftigungsgesetzes rechtskräftigt auferlegt worden ist.

  • Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss wird in Höhe von 80 % der Lohnerstattung geleistet, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur staatlichen Arbeitslosenversicherung sowie der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsobergrenze beträgt monatlich das 1,5-Fache des volkswirtschaftlichen Durchschnittslohns für das erste bis das dritte Quartal des Kalenderjahres des Vorjahres, in dem eine Arbeitgeberanzeige beim Arbeitsamt eingereicht wurde. 

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