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| | December 1, 2020

Neue Auslegungen des Nationalen Buchhaltungsrates; das Thema der Kursdifferenzen

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In diesem Artikel möchten wir Sie über die neuen wesentlichen Auslegungen für die Erstellung der Jahresabschlüsse für 2020 informieren:

  • I–42 Forderungen in Fremdwährungen mit einem Wertberichtigungsposten
  • I–43 Gewährte Vorauszahlungen in Fremdwährungen

Sie befassen sich mit der folgenden Frage: Wann trägt das Unternehmen das Kursrisiko? Die Frage wird wie folgt beantwortet: Lediglich wenn in Zukunft ein Geldfluss in einer Fremdwährung erwartet wird, ist das Unternehmen dem Währungsrisiko ausgesetzt, und daraus folgen die Kursdifferenzen.

Die buchhalterische Lösung des Themas der Kursdifferenzen wird vollständig für die Zwecke der Körperschaftsteuer übernommen.

Nach dem Buchhaltungsgesetz müssen die Unternehmen die Buchhaltung in der tschechischen Währung und gleichzeitig bei den Aktiva und Schulden, die in einer Fremdwährung ausgedrückt sind, in der Fremdwährung führen. Gerade für den Begriff „sind ausgedrückt“ hat der Nationale Buchhaltungsrat die Argumente für eine eindeutige Auslegung gesucht. In der Praxis ist die Auslegung nicht immer dieselbe, und daher gibt es verschiedene Ansätze bei derselben Art der Buchungsfälle.

Forderungen in Fremdwährungen mit einem Wertberichtigungsposten

Diese Auslegung befasst sich mit der Erfassung der Forderungen in Fremdwährungen in der Buchhaltung, mit den Wertberichtigungsposten zu diesen Forderungen und mit der Neubewertung zum Bilanzstichtag. Im Zusammenhang mit diesem Thema entstehen Fragen, wie zum Bilanzstichtag bei der Neubewertung der Forderung und des Wertberichtigungspostens, der zu dieser Forderung gebildet wurde, vorgegangen werden sollte.

Seit 2005 konnten die Unternehmen nach dem Koordinierungsausschuss [1] vorgehen, das es ermöglicht und begründet hat, dass es möglich ist, den Brutto-Wert der Forderung und die dazu gebildeten Wertberichtigungsposten neu zu bewerten. Die Änderung des Wertberichtigungspostens in Kronen konnte das Unternehmen als eine Kursdifferenz oder als eine Anpassung des Wertberichtigungspostens einschließlich der Gliederung auf gesetzliche und sonstige Wertberichtigungen buchen. Die Voraussetzung war, dass das Unternehmen bei allen ähnlichen Fällen konsistent bleibt.

In der Auslegung wird damit argumentiert, dass der Geldfluss lediglich bei dem Teil der Forderung entsteht, bei dem die Bezahlung zu erwarten ist, daher ist es notwendig, nur den Teil der Forderung neu zu bewerten, für den die Gesellschaft keinen steuerlichen oder buchhalterischen Wertberichtigungsposten gebildet hat (Netto-Wert der Forderung). Es gibt zwei Möglichkeiten, wie dies erreicht werden kann, entweder die Neubewertung des Netto-Wertes der Forderung oder die Neubewertung des Brutto-Wertes der Forderung und gleichzeitig die Neubewertung der zu dieser Forderung gebildeten Wertberichtigungsposten, dies alles beeinflusst das finanzielle Ergebnis. Das Ergebnis beider genannten Möglichkeiten ist zum Schluss dasselbe.

Gewährte Vorauszahlungen in Fremdwährungen

Die zweite Auslegung konzentriert sich auf die Vorauszahlungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorräte oder der Sachanlagen gewährt wurden. Dies sind Vorauszahlungen, bei denen die Gesellschaft die Lieferung eines Aktivums erwartet, d.h. keine Rückzahlung auf ihr Bankkonto.

Die gewährte Vorauszahlung in einer Fremdwährung stellt bereits einen selbstständigen Teil des gesamten Anschaffungspreises dar, den muss das Unternehmen in der Buchhaltung in der tschechischen Währung erfassen. Die Vorauszahlung stellt einen selbstständigen Teil des Anschaffungspreises dar, sie wird zum Bilanzstichtag und zum Tag der Lieferung des Aktivums nicht neubewertet. Auch bei der Aufrechnung der Vorauszahlung entstehen keine Kursdifferenzen.

Wenn Sie sich mit Buchungsfällen in Fremdwährungen befassen, wenn Sie die Auslegungen in Ihre innerbetrieblichen Richtlinien aufnehmen möchten oder wenn das alles für Sie eine Änderung Ihres bisherigen Ansatzes darstellt und wenn Sie Beratung zu diesem Thema benötigen, können Sie uns gerne ansprechen.

Koordinierungsausschuss Nr. 79/12.10.05 - Wertberichtigungsposten auf Forderungen in Fremdwährungen