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Petr Němec | | January 5, 2023

Neue Meldepflicht bzgl. DAC 7 - Fragen und Antworten

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Wie wir Sie bereits im Vorjahr informiert haben, trat am 1. Januar 2023 eine die EU Richtlinie „DAC 7“ in die tschechische Gesetzgebung umsetzende Gesetzesänderung in Kraft (man kann HIER lesen).

Kurz vor der Weihnachtszeit veröffentlichte die Finanzverwaltung ein Dokument, das die Grundbegriffe und die am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit dieser neuen Verpflichtung digitaler Plattformen zusammenfasst.

Die Fragen und Antworten sind im Dokument in vier Teile gegliedert:

  1. Allgemeine Fragen
  2. Fragen zur Meldepflicht tschechischer Plattformbetreiber,
  3. Fragen zur Registrierungspflicht nicht ansässiger Plattformbetreiber,
  4. praktische Beispiele.

Obwohl das Dokument keine umwälzenden Informationen enthält, ist es verständlich aufbereitet und enthält sehr praktische Informationen, die unsere Vorstellungen von der richtigen Auslegung des Gesetzes bestätigen.

Wenn Sie daran interessiert sind, das erwähnte Dokument zu lesen, finden Sie es HIER.

Wir möchten die zwei für uns wichtigsten, von der Finanzverwaltung im Dokument angegebenen Informationen erwähnen:

  1. Verkäufer von gemeldeten Staaten

Nach geltendem Recht sind die jeweiligen Plattformbetreiber verpflichtet, Informationen über Verkäufer einzuholen und zu speichern, die in gemeldeten Staaten ansässig sind, bzw. über Verkäufer, die Immobilien anbieten, die sich in den gemeldeten Staaten befinden. Da die Tschechische Republik dem oben genannten Dokument noch nicht beigetreten ist, ist der Umfang der zu meldenden Verkäufer nur auf EU-Bürger und auf die in der EU gelegenen Immobilien beschränkt.

  1. Ausnahme für Betreiber von Werbeplattformen

Diese neue Verpflichtung gilt nach geltendem Recht nicht für sogenannte Werbeplattformen. Bisher war die Frage jedoch, was die Definition einer Werbeplattform ist, bzw. wo die Grenze beginnt, wenn die jeweilige Plattform nicht mehr als Werbungsplattform angesehen werden kann.

Im Abschnitt IV. Punkt 2 listete die Finanzverwaltung 3 Arten von Geschäftsmodellen auf, einschließlich einer Bewertung, ob die Meldepflicht für sie gilt oder nicht. Aus den Schlussfolgerungen der Finanzverwaltung ergibt sich, dass bei Eingabe eines Auftrags auf der Plattform die Meldepflicht für diese Plattform gilt. Daher ist es unerheblich, ob die Zahlung selbst von der jeweiligen Plattform vermittelt wird oder nicht.

Nach unserem Verständnis gilt als Werbeplattform eine Plattform, die es dem Verkäufer ermöglicht, sein Produkt einzustellen/anzubieten, aber die Interaktion selbst (z.B. Preisvereinbarung) muss nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer stattfinden (nicht über die Plattform).

Da manche Fälle grenzwertig sein können und nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich wirklich um eine Werbeplattform im Sinne des einschlägigen Gesetzes handelt, würden wir empfehlen, diese Angelegenheit mit Fachexperten zum Thema DAC 7 zu konsultieren.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass tschechische Betreiber von Meldeplattformen verpflichtet sind, eine Meldung bis zum 16. Januar 2023 abzugeben.

Falls Sie irgendetwas im Zusammenhang mit der DAC 7 Problematik benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Experten, Herren Petr Němec und Michal Hlaváč, helfen Ihnen diesbezüglich gerne weiter.

Autor: Petr Němec, Michal Hlaváč

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