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Lenka Kočerová | | June 18, 2024

Neue Möglichkeit zum Nachlass betr. Einkommensteuerzubehör natürlicher Personen bei Nichtmeldung der Erfüllung der Voraussetzung für die Steuerbefreiung

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Die Generalfinanzdirektion (GFŘ) hat sich gemeinsam mit dem Finanzministerium mit den negativen Auswirkungen der geltenden Gesetzgebung zur Befreiung der Steuerpflichtigen – natürlichen Personen - von der Einkommensteuer beim Erwerb eigener Wohnbedürfnisse befasst und in diesem Zusammenhang wurde eine neue Information für alle Finanzbehörden zum Zwecke einer einheitlichen Vorgehensweise für Steuerverwaltungen beim Nachlass betr. Steuerzubehör/Nebensteuern.

Gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzes sind Einnahmen aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses und des dazugehörigen Grundstücks oder einer Einheit, die außer einer Garage, einem Keller oder einem Lagerraum keinen Nichtwohnraum umfasst, und des dazugehörigen Grundstücks, von der Steuer befreit, wenn der Verkäufer unmittelbar vor dem Verkauf mindestens 2 Jahre dort gewohnt hat und wenn er die erhaltenen Mittel für die Anschaffung seines eigenen Wohnbedarfs verwendet.

Die Einkommensteuerbefreiung kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige den Erwerb dieser Mittel dem Finanzamt bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem sie erworben wurden, mitteilt (§ 4b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes).

Die GFŘ-Direktion weist darauf hin, dass sich aus der Verwaltungspraxis ergebe, dass die Steuer in vielen Fällen nur aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung der Steuerbefreiung festgesetzt werde, obwohl die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt seien, was offenbar problematisch und gewissermaßen ungerecht sei. Daher sollte die anstehende Novellierung des Einkommensteuergesetzes die Steuerbefreiung überhaupt nicht mehr an die Mitteilungshandlung binden.

Gemäß der GFR-Information können in Zwischenzeit natürliche Personen, die aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtung - dem Finanzamt mitzuteilen, dass Umstände zur Befreiung der für die Bereitstellung ihres eigenen Wohnbedarfs aufgewendeten Einnahmen vorliegen - zur Einkommensteuer veranlagt wurden, auch wenn der tatsächliche Nachweis der Verwendung der erhaltenen Mittel nicht widersprochen wurde, beim Steuerverwalter um den Erlass von Zubehör zu dieser Steuer beantragen.

Ist die Nebensteuer/das Steuerzubehör allein aufgrund der Nichteinhaltung der Meldepflicht im Sinne der oben genannten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes entstanden, handelt es sich um einen berechtigten Grund, der über den Geltungsbereich der Weisung Nr. GFŘ-D-58 hinausgeht (wir haben Sie über die Annahme dieser Anweisung in unserem Artikel informiert). Die prozentuale Bewertung dieses berechtigten Grundes kann bis zu 100 % betragen.

Gemäß der neuen methodischen GFŘ-Weisung sollte die Steuerverwaltung selbst formlos Steuerpflichtige kontaktieren und sie über die Möglichkeit informieren, einen Steuerbefreiungs-/Erlassantrag zu stellen (sowohl in Verfahren, die noch nicht eingeleitet wurden, als auch in solchen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der GFR-Information noch nicht abgeschlossen sind).

Wenn Sie also im oben genannten Zusammenhang mit der Einkommensteuer veranlagt wurden, können Sie einen vollständigen Erlass der Nebensteuerkosten beantragen.

Den vollständigen Wortlaut der Information AZ. 24103/24/7700-50123-711513 finden Sie hier.