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Milan Kolář | April 7, 2017
Die Mehrwertsteuerzahler ringen schon mehr als ein Jahr mit der Pflicht, Kontrollmeldungen einzureichen. Seit Beginn der Einführung der Kontrollmeldungen herrschte unter den Steuerzahlern die Befürchtung vor sehr strengen Geldbußen im Fall nichterfüllter Termine für die Absendung der Kontrollmeldung. Diese Befürchtungen wurden teilweise von der Finanzverwaltung erhört und die Geltendmachung von Geldbußen schrittweise gemäßigt, und zwar zuerst mit der Anweisung der Generalfinanzdirektion GFŘ-D-29 vom 8. August 2016 und anschließend mit dem Nachtrag zu dieser Anweisung vom 5. März 2017. Eben dieser aktualisierten Fassung der Anweisung D-29 wollen wir uns im nachstehenden Artikel kurz widmen.
Der besseren Übersicht halber wir zuerst an die Höhe der Sanktionen erinnern, die im Zusammenhang mit der Kontrollmeldung drohen.
Die derzeitige Fassung des Gesetzes über die MwSt. (MwStG-cz) legt eine Geldstrafe von 1.000,- CZK bei Nichteinhaltung der festgesetzten Fristen für die Eingabe einer Kontrollmeldung fest. Wir erinnern daran, dass in diesem Bereich keine Schutzfrist mit Verlängerung um 5 Arbeitstage gilt, so wie dies die Abgabenordnung festlegt. Die Geldbuße von 1.000,- CZK entsteht aber nicht, wenn es im gegebenen Kalenderjahr bei dem Steuerzahler zu keiner anderen Verzögerung bei der Eingabe der Kontrollmeldung kam. Der Vollständigkeit halber ist es angebracht, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass weder die ursprüngliche noch die aktualisierte Anweisung D-29 eine Geldbuße von 1.000,- CZK löst. Diese automatische Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,- CZK geht direkt von der Fassung des MwStG-cz aus.
Höhere Geldbußen folgen dann, falls das Steuersubjekt vom Steuerverwalter zu ihrer Eingabe, Änderung, Ergänzung oder Bestätigung aufgefordert wird.
Im Fall der Einreichung einer Kontrollmeldung zum Ersatztermin, nach Aufforderung des Steuerverwalters, droht eine Geldbuße von 10.000,- CZK. Eine Geldbuße von 30.000,- CZK droht dann, wenn es trotz der Aufforderung zu keiner Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der in der eingereichten Kontrollmeldung angeführten Angaben kommt. Mit der höchsten Geldstrafe muss in dem Fall gerechnet werden, wenn das Steuersubjekt die Kontrollmeldung auch zum Ersatztermin nicht einreicht. In einem solchen Fall beträgt die Geldbuße 50.000,- CZK. Anhand der ursprünglichen Fassung der Anweisung D-29 war es möglich, einen Antrag auf den Verzicht der oben erwähnten Geldbußen nur in zehn verhältnismäßig streng festgelegten Fällen einzureichen. Diese Fälle betrafen vor allem den ungünstigen Gesundheitszustand des Steuerzahlers oder höhere Gewalt.
Neu kam die Finanzverwaltung mit der Erweiterung der berechtigenden Gründe, bei denen es möglich ist, um den Verzicht der Geldbußen zu ersuchen, die im Zusammenhang mit der Kontrollmeldung entstanden sind.
Die aktualisierte Fassung der Anweisung D-29 bietet neu die Möglichkeit, um den Verzicht einer Geldbuße beispielsweise in dem Fall zu ersuchen, wo es im Jahr 2016 ohne Angabe eines Grundes zu einem Fehler kam und eine Geldbuße auferlegt wurde. Diese Möglichkeit kann sogar bei bis zu zwei Geldbußen ausgenutzt werden, die infolge eines Fehlers im Jahr 2016 entstanden sind.
Wenn es ohne Angabe des Grundes im Zusammenhang mit der Eingabe der Kontrollmeldung im Jahr 2017 zu einem Fehler kommt, kann um den Verzicht einer Geldbuße ersucht werden.
Neu wird auch an die Situation im Todesfall eines Steuerzahlers gedacht, die früher in keiner Weise gelöst wurde.
Die aktuelle Fassung der Anweisung D-29 regelt die Situation, wenn das Steuersubjekt auf die Aufforderung zur Eingabe der laufenden oder anschließenden Kontrollmeldung nach Ablauf der Frist reagiert, jedoch gar keine Pflicht zur Eingabe der Kontrollmeldung des Subjektes entstanden ist. Das Subjekt muss trotzdem auf die Aufforderung reagieren, und zwar spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Ersatzfrist, die gesetzlich fünf Tage beträgt, und gleichzeitig muss es sich um seinen einzigen Fehler in den einzelnen Kalenderjahren 2016 und 2017 handeln. Dieselben Bedingungen gelten für die Situation, wo das Steuersubjekt die anschließende Kontrollmeldung einreichte, in der es nur die Richtigkeit der letzten eingereichten Kontrollmeldung bestätigt.
Ein weiterer Punkt der aktualisierten Fassung der Anweisung D-29 bezieht sich auf die Möglichkeit des Verzichts auf eine Geldbuße in der Situation, wenn die Aufforderung zur Eingabe der Kontrollmeldung nur an die E-Mail-Adresse des Steuersubjektes geschickt wurde. Hier muss erwähnt werden, dass es auf Grund der Erkenntnis des Verfassungsgerichtes ab dem 15. Februar 2017 nicht möglich ist, den Moment der Absendung der Aufforderung per E-Mail seitens des Steuerverwalters als Zustellung zu erachten.
Abschließend erlauben wir uns auf die Tatsache zu verweisen, dass die Anweisung D-29 sich auf die Möglichkeit bezieht, einen Antrag auf den Verzicht einer Geldbuße zu stellen, und zwar in der Frist von drei Monaten ab dem Tag der Rechtskräftigkeit der Zahlungsbemessung. Mit anderen Worten, wenn der Steuerzahler diese Möglichkeit nicht nutzt, die ihm die aktuelle Fassung der Anweisung D-29 bietet, erlässt ihm niemand die Geldbuße.
Wir hoffen, dass wir wenigstens kurz weitere Möglichkeiten der Auferlegung einer Geldbuße dargelegt haben, die sich für die Steuerzahler aus der aktuellen Fassung der Anweisung D-29 im Zusammenhang mit einem Fehler bei der Einreichung der Kontrollmeldung ergeben.
Wenn Sie zu dieser Angelegenheit irgendwelche Fragen haben, eventuell fachliche Hilfe bei der Vorbereitung des Antrages auf den Verzicht einer Geldbuße benötigen, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden.
Autor: Martin Valášek